Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juli 2025, AZ ** (ON 43 im Akt der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ **), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem unter anderem gegen A* bei der Staatsanwaltschaft Graz, AZ **, wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren erfolgten am 28. April 2025 (ON 1.36) und am 6. Juni 2025 (ON 1.41) Einstellungen nach § 190 StPO bzw. § 191 Abs 1 StPO, wobei zum detaillierten Verfahrensgang auf die aktenkonforme Darstellung (BS 1f) in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T4 und T6]).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 44) wies das Erstgericht den Antrag des A* vom 15. Juli 2025 (ON 42) auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO mit der wesentlichen Begründung, dass unter anderem auch eine Einstellung nach § 191 Abs 1 StPO erfolgt sei, ein Kostenersatz aber nur bei einer vollständigen Erledigung nach § 108 StPO bzw. § 190 StPO zustehe, ab.
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 44) des A* mit der wesentlichen Begründung, aus dem Wortlaut des § 196a StPO gehe nicht hervor, dass eine vollständige Einstellung nach § 108 StPO bzw. § 190 StPO Voraussetzung für den Verteidigerkostenbeitrag sei. Überdies sei auf Grund der a limine vorgenommenen Einstellung nach § 191 Abs 1 StPO noch gar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und basierte das Ermittlungsverfahren ausschließlich auf den letztlich nach § 190 StPO eingestellten Delikten gegen die sexuelle Integrität, sodass die Einstellung nach § 191 Abs 1 StPO unberücksichtigt zu bleiben habe.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StGB hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Wie im Hauptverfahren (vgl dazu Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3) muss nach dem – entgegen der Beschwerde – eindeutigen (taxativen) Gesetzeswortlaut auch im Ermittlungsverfahren das Verfahren durch Einstellung nach § 108 oder § 190 StPO (oder teils - teils) vollständig erledigt worden sein („ Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt,….“). Eine Einstellung von einer oder mehreren Taten (wie hier vorliegend) nach § 191 Abs 1 StPO zu einer anderen Tat begründet hingegen keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl S 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 2024/96; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477; Flörl, Beitrag zu den Kosten der Verteidigung; OLG Wien, 30 Bs 206/25a; OLG Wien, 30 Bs 122/24x). Dies ist auch konsequent, weil § 393a StPO im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs 2 StPO im Stadium des Hauptverfahrens ebenso keinen Kostenersatz vorsieht (OLG Innsbruck, 11 Bs 68/21v; siehe überdies Lendlin WK StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK zur StPO § 393a Rz 4) und die Bestimmung des § 196a StPO an den Kostenersatz nach § 393a StPO angelehnt ist (EBRV 2527 BlgNR XVII, 3). Die Behauptung in der Beschwerde, es sei in Bezug auf das nach § 191 Abs 1 StPO eingestellte Faktum noch gar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, erweist sich vor dem Hintergrund der § 1 Abs 2 StPO und des § 91 Abs 2 StPO in Kombination mit dem erstatteten Abschlussbericht (ON 25), wo unter anderem eine Befragung der Beschuldigten und eine Sicherung und Sichtung der Überwachungsvideos durchgeführt wurde, ohne argumentatives Fundament.
Da insofern kein Anhaltspunkt besteht, § 196a Abs 1 StPO über seinen eindeutigen und unmissverständlich taxativen Wortlaut (siehe auch RISJustiz RS0008880 [T19]) hinaus zu interpretieren, ist der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
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