Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A* sowie B* wegen § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2025, GZ ** 6, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* und des B* jeweils mit 200 Euro bestimmt wird.
Begründung
Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** unter anderem gegen A* sowie B* wegen §§ 127, 129, 241e StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.1).
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 beantragten A* und B* gemäß § 196a StPO die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung in Höhe von jeweils 600 Euro, den die Staatsanwaltschaft ohne weitere Äußerung an das Gericht weiterleitete (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Genannten mit jeweils 100 Euro (ON 6).
Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden des A* und des B* (ON 7.2), denen im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund den Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen, vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des Abs 2 leg cit grundsätzlich den Betrag von 6.000 Euro (Stufe 1) nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an dem die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden, etc) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinen Mandanten im Innenverhältnis verrechnenden Kosten ist für die Bemessung nicht von Belang (vgl Lendl, WK StPO § 393a Rz 10f mwN).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR. 27. GP S 5) wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren der Stufe 1 eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz, jedoch (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge nicht einzubeziehen sind ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 23).
Für Verfahren, die wie das Vorliegende in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts der im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR. 27. GP S 5), wobei der Pauschalbeitrag nach ständiger Rechtsprechung stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen soll ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 10 mwN).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts daran, dass wie bisher weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10% des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 9 ff); zur Anlehnung an die Bemessung des § 393a StPO siehe EBRV 2557 BlgNR. 27. GP S 3).
Dem Ermittlungsverfahren gegen die beiden Antragssteller lag eine sehr einfache Sach und Rechtslage zugrunde, wobei der Ermittlungsakt bis zur Einstellung lediglich zwei Ordnungsnummern umfasste. Wenngleich nach Beendigung (vgl § 1 Abs 2 StPO) des Strafverfahrens erbrachte Leistungen außer Betracht zu bleiben haben (vgl hiezu Lendl, WK StPO § 393a Rz 23) und der Antrag auf elektronische Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens einlangte (siehe ON 3.1), ist dem Polizeibericht vom 6. Juni 2025 zu entnehmen, dass sich der Verteidiger bereits gegenüber der PI C* als Bevollmächtigter der beiden Antragsteller ausgewiesen, dort Akteneinsicht genommen und die bereits dem Polizeibericht als ON 2.14 und ON 2.15 angeschlossenen Stellungnahmen erstattet hat. Somit sind die vom Verteidiger der Antragsteller übermittelten Sachverhaltsdarstellungen, die unter einem vorgenommene Vollmachtsbekanntgabe an die Polizei, die den Stellungnahmen zwingend vorangegangenen Besprechungen und auch der Antrag auf elektronische Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft (dies vor allem im Hinblick darauf, dass ein vor der Einbringung des Antrags auf Einstellung liegendes Datum der Zustellung der Einstellungsmitteilung den Akten nicht zu entnehmen ist) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und erbrachte Vertretungsleistungen anzusehen.
Wenngleich keine notwendige Verteidigung bestand, die Sach und Rechtslage des Ermittlungsverfahrens von geringer Komplexität und Dauer gewesen und der Akt von geringem Umfang ist, so ist ausgehend von den obigen Prämissen unter Berücksichtigung der notwendigen und erbrachten Verteidigungsleistungen der vom Erstgericht mit jeweils 100 Euro festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung der Antragsteller als geringfügig zu gering bemessen anzusehen, weshalb er auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen ist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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