Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden von Mag. A* und Ing. B* gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten vom 23. April 2024 und 18. Juni 2024, AZ ** (ON 3.9 und ON 3.29), sowie den mit der Beschwerde gegen den erstangeführten Beschluss verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird Folgegegeben und festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse jeweils das Gesetz verletzen, und zwar der Beschluss vom 23. April 2024 (ON 3.9) in der Bestimmung des § 119 Abs 1 StPO iVm § 5 Abs 1 StPO und der Beschluss vom 18. Juni 2024 (ON 3.29) in der Bestimmung des § 115 Abs 1 StPO iVm § 5 Abs 1 StPO.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung wird in Ansehung der behaupteten Durchsuchung an einer nicht in der gerichtlich bewilligten Anordnung angeführten Anschrift zurückgewiesen .
Zur Entscheidung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung in Ansehung der Anordnung und Durchführung der Sicherstellungen ist das Oberlandesgericht Wien nicht berufen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führt gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Mag. A*, den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Ing. B* und die am ** geborene ukrainische Staatsangehörige C* zu (nunmehr:) AZ ** (vormals AZ ** wurde einbezogen, vgl ON 1.1) ein Ermittlungsverfahren wegen – soweit hier von Interesse – des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2024 (ON 3.9) bewilligte das Erstgericht – befristet bis 25. Juni 2024 – die von der Anklagebehörde (unter Punkt I./) gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO angeordneten Durchsuchungen an folgenden Orten:
„A/ Vereinsräumlichkeit des Vereines D* und zugleich Wohnstätte von Ing. B* E* samt dazugehörender Nebenräumlichkeiten (Keller, Dachgeschoss);
B./ Vereinsräumlichkeit des Vereines D* und zugleich Wohnstätte von Mag. A* und C* F* samt dazugehörender Nebenräumlichkeiten (Keller, Dachgeschoss)“.
Unter Punkt II./ ordnete die Staatsanwaltschaft an, „gemäß § 110 Abs 1, Abs 2 StPO sämtliche auf das gegenständliche Strafverfahren bezughabenden Gegenstände, insbesondere vereinsbezogene Buchhaltungsunterlagen oder buchhaltungsähnliche Einnahmen-und Ausgabenverzeichnisse der Jahre 2022 – 2024, Vertragsunterlagen, Aufstellungen und Abrechnungen über die Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, Meldeverzeichnisse und Quittungen sowie sämtliche elektronische Datenträger und Speichermedien, wie Laptops, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten und Mobiltelefone, soweit sie verfahrensgegenständliche Beweismittel beinhalten, sicherzustellen“.
Laut der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), habe folgende Verdachtslage bestanden:
„Ing. B*, Mag. A* und C* stehen im Verdacht, das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen zu haben, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum von März 2022 bis laufend mit Hilfe des Vereines ‚D*‘ […] mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine noch unbestimmte Anzahl an Personen, jedoch zumindest G*, H*, I* und J*, welche als ukrainische Kriegsflüchtlinge im Rahmen der Aktivierung der EU-Massenzustrom-Richtlinie für ukrainische Staatsangehörige, die von Kriegshandlungen betroffen sind, nach Österreich geflüchtet sind bzw durch die angeführten Beschuldigten mit Hilfe des Vereins nach Österreich gebracht wurden, durch die Vorgabe sämtliche Sozialleistungen der Republik Österreich sowie der Länder und Gemeinden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Kriegsflüchtlinge in Entsprechung der EU-Massenzustrom-Richtlinie wie beispielsweise Kinderbeihilfe, Klimabonus, Mietbeihilfe, Energiekostenzuschuss gewährt wurden – zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungen, Infrastrukturbeiträgen und Verpflegungsgeld – ohne jeden Rechtsgrund an den Verein abgeben zu müssen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich der Überlassung genannter Sozialleistungen an den Verein bzw die Beschuldigten verleitet[en], welche Genannte und noch zu ermittelnde Personen in noch zu erhebenden Beträgen am Vermögen schädigte“.
Vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist wurden die Durchsuchungen in E* und F* vollzogen (vgl ON 3.11.3 und ON 3.11.5); auch wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt (ON 3.11.7 bis ON 3.11.11).
Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2024 (ON 3.29) beschlagnahmte das Erstgericht – infolge einer durch die Beschuldigten begehrten Aufhebung der Sicherstellungen (vgl ON 3.15 S 5: „[…] beantragen die unverzügliche Ausfolgung aller beschlagnahmten Geräte […]“ sowie Tipold/Zerbes,WK-StPO § 115 Rz 14) - unter Wiederholung der dargestellten Verdachtslage die „in den Sicherstellungsprotokollen ON [3.]11.7 bis ON [3.]11.11 angeführten Gegenstände […] gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO“; die von der Anordnung der Beschlagnahme umfassten Gegenstände wurden den Beschuldigten zwischenzeitig wieder ausgefolgt (ON 26.4).
Gegen den Beschluss vom 23. April 2024 (ON 3.9) richtet sich eine gemeinsam ausgeführte sowie rechtzeitige – im Wesentlichen einen Anfangsverdacht und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bestreitende - Beschwerde von Mag. A* und Ing. B* sowie ein damit verbundener Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 3.15 = ON 3.16), gegen jenen vom 18. Juni 2024 (ON 3.29) eine gleichfalls fristgerecht und ebenso gemeinsam durch die Genannten ausgeführte Beschwerde (ON 3.30.1).
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“ Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0131252). Auch die Beschlagnahmevoraussetzungen sind ex-ante zu beurteilen (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11). Ist der angefochtene Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen bzw die Beschlagnahme-wie in casu-nicht mehr aufrecht, stellt – wenn die Beschwerde berechtigt ist – das Rechtsmittelgericht die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes fest. Ist die Beschwerde unberechtigt, ist sie abzuweisen (vgl Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8/1 und Rz 15). Es ist in diesem Zusammenhang daher darauf abzustellen, ob der Organwalter, dessen Entscheidung kontrolliert wird, seine Pflicht zur Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen wahrgenommen hat ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz² Rz 374).
Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) ist – soweit hier relevant - zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem dann zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (§ 115 Abs 1 Z 1 StPO). Geschützte Örtlichkeiten und Gegenstände dürfen nur durchsucht werden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sich die gesuchten Gegenstände dort befinden oder die erwarteten Spuren dort anhaften ( Tipold/Zerbes,WK-StPO § 119 Rz 17 mwN). Demnach ist Voraussetzung für eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen – neben dem Bestehen eines (auch für die Anordnung einer Beschlagnahme erforderlichen) Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat (vgl 14 Os 154/13y; EBRV 25 BlgNR 22. GP 167) – die auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich an den zu durchsuchenden Orten Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären ( Kirchbacher, StPO 15 § 119 Rz 3). Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen, aufs Geratewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 17 mwN). Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist (§ 1 Abs 3 StPO). Bloße Vermutungen reichen nicht aus ( Kirchbacher, StPO 15§ 1 Rz 7 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0107304), ebensowenig lediglich vage Hinweise oder Spekulationen (auf bloßen Annahmen oder Mutmaßungen beruhende Erwartungen), aus den Umständen muss sich aber noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben ( Markel,WK-StPO § 1 Rz 26; vgl auch 13 Os 30/23w Rz 11).
Schließlich muss die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung nachvollziehbar sein und müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ergibt ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 119 Rz 19, Vor §§ 119 bis 122 Rz 9). Auch die Beschlagnahme muss verhältnismäßig erscheinen und ist gegenüber gelinderen Mitteln subsidiär ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11 f).
In der der gerichtlichen Bewilligung zugrunde liegenden Anordnung ON 3.9 wird zusammengefasst ausgeführt, mit den Geflüchteten seien mehrere Verträge abgeschlossen worden, wobei diese „die Bereitstellung der Unterkunft und von zahlreichen konkret angeführten Dienstleistungen gegen eine vertraglich individuell konkret vereinbarte monatliche Geldsumme“ beinhaltet hätten. Nach Einsicht in vorgelegte „Forderungsaufstellungen“ habe jedoch – in Übereinstimmung mit deren teils vorliegenden Aussagen – festgestellt werden können, „dass die Geflüchteten darüber getäuscht werden, sämtliche Sozialleistungen der Republik Österreich sowie der Länder und Gemeinden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Kriegsflüchtlinge in Entsprechung der EU-Massenzustrom-Richtlinie wie beispielsweise Kinderbeihilfe, Klimabonus, Mietbeihilfe, Energiekostenzuschuss gewährt werden, zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungen, Infrastrukturbeiträgen und Verpflegungsgeld, an den Verein abgeben zu müssen“. Im Beschluss ON 3.29 findet sich zum Tatverdacht indes keine nähere Begründung.
Zum maßgeblichen Bewilligungs-bzw Beschlusszeitpunkt befanden sich (soweit in Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vorwurf von Interesse) neben einem „Faktenbericht“ (ON 3.6.10) auch eine Sachverhaltsdarstellung des Vereins „D*“ (idF D*) in Bezug auf G* samt Beilagen (ON 3.6.6), Beschuldigtenvernehmungen der I* (ON 3.6.1), der G* (ON 3.6.2), der J* (ON 3.6.3) sowie der H* (ON 3.6.4), die jeweils aufgrund des Verdachts des Betrugs zum Nachteil des Vereins D* durchgeführt worden waren, eine Zeugenvernehmung des Ing. B* (ON 3.6.5) sowie „Forderungsaufstellungen“ und teils weitere Unterlagen des angeführten Vereins in Bezug auf H* (ON 3.6.7) und G* (ON 3.6.8 und ON 3.6.9) im Ermittlungsakt.
Aus den der Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf G* (ON 3.6.6) angeschlossenen Urkunden ergibt sich dabei zunächst, dass die Genannte am 26. Juni 2023 mit dem Verein D* eine „Rahmenvereinbarung“ abschloss, derzufolge für „die Unterbringung und Vollversorgung […] ein Betrag von 315 Euro/Monat verrechnet und von der Familie bezahlt“ werde; der genannte Betrag werde dabei durch Inanspruchnahme von „Miet-Zuschuss“, „Verpflegungsgeld“ sowie „Familie-/Kinderbeihilfe“ aufgebracht (S 13 ff = ON 3.6.6.2). Überdies findet sich in diesem Vertrag folgender Passus (S 17 = ON 3.6.6.2 S 5):
„Aufgrund der massiv steigenden Energiepreise werden vom Staat laufend Zuschüsse und soziale Unterstützungen gewährt. Dazu gehört auch der sogenannte ‚Klimabonus‘, die sogenannte ‚Strompreisbremse‘, etc. Diese werden verrechnungstechnisch den jeweiligen Familien gutgeschrieben und überwiesen, dienen jedoch tatsächlich der Abdeckung der Energiekosten. Es wird daher hier vereinbart, dass alle Zahlungen dieser Art an uns als Betreiber-Organisation weiter überwiesen werden müssen. Dies gilt ebenso für Zuwendungen aus der allgemeinen Sozialhilfe.“
Weiters wurde jeweils am selben Tag in einem Vertrag „über die Lieferung von Energie sowie die Bereitstellung von Hausbetriebsleistung und Infrastruktur“ die Leistung eines „monatlichen Pauschalbetrag[s]“ von 175 Euro (ON 3.6.6 S 21 ff = ON 3.6.6.3) und in einem Mietvertrag ein monatlicher Mietzins von 330 Euro (ON 3.6.6 S 25 ff = ON 3.6.6.4) vereinbart.
Der bezughabenden „Forderungsaufstellung“ (ON 3.6.8) lässt sich eine monatliche „Vorschreibung“ des Vereins D* in Bezug auf G* von 820 Euro entnehmen; dieser Betrag entspricht somit exakt den gemäß den vorangeführten Verträgen monatlich vereinbarungsgemäß insgesamt zu leistenden Entgelten.
Laut den äußerst knappen Angaben der G* (ON 3.6.2) habe sie für „Unterbringung und Verpflegung […] einen Vertrag unterschrieben“, wobei sie „315 Euro monatlich bezahlen“ hätte müssen. Weiters sei „geplant“ gewesen, die Miete „mit den Sozialleistungen von Österreich“ zu zahlen. Sie selbst habe bei Verlassen der Unterkunft am 31. Juli 2023 eine Zahlung von 733 Euro geleistet, weshalb nunmehr ein weiterer Betrag von ihr gefordert werde, könne sie nicht sagen (S 4).
Aus alldem ergibt sich zunächst in Bezug auf G*, dass dieser dem Akteninhalt zufolge durch den Verein D* (teils offenbar als Vertreter des Vermieters) der sich aus den abgeschlossenen Verträgen ergebende Gesamtbetrag vorgeschrieben wurde. Für die Annahme, die Beschuldigten hätten ihr gegenüber vorgegeben, sie müsse sämtliche Sozialleistungen „zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungen, Infrastrukturbeiträgen und Verpflegungsgeld […] ohne jeden Rechtsgrund an den Verein abgeben“ (ON 3.9 S 2), fand sich in diesem Zusammenhang im Ermittlungsakt keinerlei Sachverhaltssubstrat. Vielmehr wurde (lediglich) in Bezug auf einzelne Unterstützungsleistungen eine (zivilrechtliche) Vereinbarung getroffen, derzufolge diese „weiter überwiesen werden müssen“. Inwiefern dies jedoch eine Täuschung über Tatsachen darstellen soll, ist nicht ersichtlich.
J* führte wiederum lediglich aus, es sei ein pro Monat zu zahlender Gesamtbetrag von 1.129 Euro mit ihr vereinbart worden, wobei sie den vorgeschriebenen Betrag nach ihrem Auszug vorerst nicht bezahlt habe, da „die Rechnungen der Unterkunft sehr unklar und verwirrend“ gewesen seien. Auch hätten viele Bewohner mitgeteilt, dass „der Klimabonus an die Unterkunft abgeführt werden musste“ (ON 3.6.3 S 4).
Laut den Angaben der H* (ON 3.6.4) sei mit ihr eine monatliche Zahlung von 624 Euro pro Zimmer vereinbart worden, C* habe sie jedoch – nachdem die „Sozialgelder“ auf ihrem Bankkonto eingelangt seien – aufgefordert, den „gesamterhaltenen Betrag“ zu zahlen; letztlich habe sie „rund 1500 Euro in bar bezahlt“. Auf die Frage, weshalb sie mehr als die „ursprünglich vereinbarten 324 bezahlt habe“, gab sie an, dass sie den Vertrag besser durchlesen hätte sollen. Im Übrigen wäre sie bereit gewesen, „jeden Betrag zu zahlen“ (S 4 f). Ausgehend von den Ausführungen im „Faktenbericht“ (ON 3.6.10 S 8 f) in Zusammenschau mit den hinsichtlich G* vorliegenden Vertragsunterlagen und der Aufstellung ON 3.6.7 ist jedoch davon auszugehen, dass H* tatsächlich nicht nur Mietzins, sondern auch weitere Beträge schuldete; mangels vorliegender Unterlagen können diesbezügliche Details nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis kann aber somit auch in diesem Zusammenhang keine Verdachtslage dahin abgeleitet werden, dass H* gegenüber vorgegeben worden wäre, sie müsse sämtliche Sozialleistungen „zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungen, Infrastrukturbeiträgen und Verpflegungsgeld […] ohne jeden Rechtsgrund an den Verein abgeben“ (ON 3.9 S 2).
Schließlich befanden sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen im Ermittlungsakt auch keine (Vertrags-)Unterlagen hinsichtlich I*. Sie selbst gab – soweit hier relevant – lediglich an, drei Verträge unterfertigt zu haben und darüber informiert worden zu sein, „verpflichtet“ zu sein, „alle staatlichen Unterstützungen an“ den Verein D* „abzuführen“ (ON 3.6.1 S 4 f). Auch das allfällige Eingehen einer solchen – gegebenenfalls zivilrechtlich problematischen – Verpflichtung bedeutet jedoch noch nicht, dass über Tatsachen getäuscht worden wäre.
Ausgehend von den eingangs dargestellten Prämissen und der Aktenlage lag zu den maßgeblichen Beschlusszeitpunkten somit jeweils kein auf bestimmte Anhaltspunkte gegründeter – für die Zwangsmaßnahme und die Anordnung der Beschlagnahme jedoch unabdingbarer – Anfangsverdacht vor.
Da sich aus dem den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen zugrunde liegenden Sachverhaltssubstrat zum Bewilligungs-bzw Beschlusszeitpunkt somit keine bestimmten Anhaltspunkte ergaben, aufgrund derer hätte angenommen werden können, dass eine Straftat begangen wurde, hätte in Ansehung des Antrags der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 22. April 2024 (ON 3.1.4) auf Bewilligung der Anordnung der Durchsuchungen gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO keine gerichtliche Bewilligung erfolgen und auch die Beschlagnahme nicht angeordnet werden dürfen. Die dennoch ergangenen Beschlüsse verletzen somit das Gesetz in den im Spruch angeführten Bestimmungen, welcher Umstand festzustellen war (zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands im Falle des – wie vorliegendenfalls - Fehlens einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung vgl RIS-Justiz RS0125171).
Bleibt anzumerken, dass - wenn auch in der gerichtlich bewilligten Anordnung ON 3.9 „[e]rgänzend […] ausgeführt“ wird, dass gegen Mag. A* (in Zusammenhang mit einer mutmaßlich weiterverrechneten Verwaltungsstrafe) „wegen eines weiteren Betrugsdeliktes […] ermittelt“ werde - die Durchsuchungen ersichtlich nicht auch wegen dieses (lediglich illustrativ angeführten) Sachverhalts bewilligt wurden (vgl etwa auch zu den sicherzustellenden bzw auszuwertenden Gegenständen ON 3.9 S 4: „[…] aktuelle Zahlungsaufstellungen sowie Bestätigungen über Bareinzahlungen und Vertragsunterlagen […]“), weswegen darauf nicht näher einzugehen war.
Das Beschwerdegericht hat, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen mit der Beschwerde zu verbindenden Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung zu entscheiden (§ 106 Abs 2 StPO).
Mit dem solcherart als Einspruch zu wertenden Vorbringen, die Durchsuchung sei (teilweise) nicht an den in der Anordnung angeführten Anschriften (sondern auch „im Haus der Ex-Gattin des Erstbeklagten“ [ON 3.15 S 5]) durchgeführt worden, behaupten die Beschuldigten inhaltlich eine Überschreitung des durch den erstgerichtlichen Beschluss eingeräumten Ermächtigungsrahmens, sohin einen „Exzess“. Diesfalls läge aber ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor, das (ausschließlich) vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde gezogen werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0128498; VwGH 2004/01/0575; VfGH B1233/11; Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 4, 6 und 9/5; Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 37), weshalb der Einspruch wegen Rechtsverletzung in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Soweit sich Ing. B* und Mag. A* inhaltlich schließlich auch gegen die Anordnung der Sicherstellung (ON 3.9 Punkt II./) sowie deren Durchführung wenden, indem sie die „Abnahme von IT-Geräten und Handys“ als unverhältnismäßig erachten (ON 3.15 S 4), ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung nicht berufen. Denn bei der Sicherstellung handelt es sich nicht um die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, die von der Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnet worden wäre, sondern um eine andere Ermittlungsmaßnahme (vgl RIS-Justiz RS0133857).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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