Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2026, GZ **-10, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu
den Kosten der Verteidigung von A* mit (insgesamt) 1.000 Euro festgesetzt.
Begründung
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 (ON 1.6) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zur Zahl ** gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und verständigte davon den Beschuldigten.
A* soll am 22. Juni 2025 in ** in eine körperliche Auseinandersetzung geraten sein, in dessen Zuge er selbst eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Kieferfraktur erlitt. Im Zuge des daran anschließenden „Gerangels“ soll er Schläge gegen B* gesetzt haben, der jedoch keine dokumentierten Verletzungen erlitt (ON 2.2).
Der Ermittlungsakt des bis dahin etwas mehr als einen Monat andauernden Verfahrens bestand zum Zeitpunkt der Einstellung aus acht Ordnungsnummern.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2025 beantragte A* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO (ON 9.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 350,-(ON 10).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, die auf einen Verteidigungsaufwand in Höhe von EUR 3.000,-in einem durchschnittlichen Standardverfahren hinweist, weiters betont, dass es sich ungeachtet der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit für den gegen A* bestehenden Verletzungsvorwurf um ein St-Verfahren gehandelt habe, weil dem Mitbeschuldigten um mittlerweile zur Aburteilung gelangten B* eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB vorgeworfen wurde und darüber hinaus darlegt, dass es sich um einen unübersichtlichen Akteninhalt, beinhaltend widersprüchliche Angaben der anderen Beschuldigten und Videoaufnahmen in schlechter Qualität, gehandelt habe, weshalb ein höherer Pauschalkostenbeitrag indiziert sei. Die Verteidigerin habe sich eingehend mit dem Akteninhalt, insbesondere den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras auseinandersetzen und der zuständigen Kriminalbeamtin detailliert erörtern müssen.
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund den Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die Ausführungen des Erstrichters zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser – nach wie vor - nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Festzuhalten ist jedoch, dass nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) „kein Grund mehr“ besteht, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen,“ und es nun „vielmehr [] angezeigt“ ist, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
In Bezug auf die vom Erstrichter getroffene Differenzierung, dass gegen den Beschuldigten nur wegen eines in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden Deliktes ermittelt wurde, ist weiters klarzustellen, dass nach der zwingenden Bestimmung des § 26 Abs 1 StPO das Ermittlungsverfahren in Fällen objektiver, subjektiver, subjektiv-objektiver Konnexität und im Fall anderen engen sachlichen Zusammenhangs einheitlich von einer der (nach § 25 StPO) örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu führen ist. Eine Verfahrenstrennung ist nach § 27 StPO nur ausnahmsweise aus bestimmten Gründen zulässig. Mit der Trennung wird aber kein völlig „neues“ Verfahren eingeleitet, sondern lediglich angeordnet, dass über einzelne strafbare Handlungen oder gegen einzelne Beschuldigte das (bereits laufende) Ermittlungsverfahren (vgl § 1 Abs 2 StPO) abgesondert zu führen und abzuschließen ist (RIS-Justiz RS0096978). Da das (die Zuständigkeit des Landesgerichts im Einzelrichterverfahren gemäß § 31 Abs 4 StPO) begründende Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B* erst mit Einbringung des Strafantrags getrennt wurde (die gleichzeitig mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen des Beschwerdeführer erfolgte), haben sich die fallkonkret relevanten Ansätze am durchschnittlichen Verfahrensaufwand für ein Einzelrichterverfahren zu orientieren. Die Materialien gehen grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit bei einem (nicht in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden) Ermittlungsverfahren unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Zwar kann das Vorbringen, dass es sich fallkonkret um ein besonders aufwendiges Ermittlungsverfahren gehandelt hat, nicht geteilt werden, weil das zu ON 5 einliegende Videomaterial jeweils aus bloß kurzen Sequenzen besteht. Erfahrungsgemäß sind jedoch gerade körperliche Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten in der Erörterung des Sachverhalts (sachlich) komplex, weshalb der überdurchschnittliche Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Mandanten nachvollziehbar ist, wobei gerade die eingehende schriftliche Stellungnahme (ON 2.10) die Beschuldigtenvernehmung entbehrlich machte.
Um den durchaus komplexen Tatsachenfragen im Rahmen der anwaltlichen Besprechungen angemessen gerecht zu werden, aber auch der vom Erstgericht treffend dargestellten Kürze des Ermittlungsverfahrens Rechnung zu tragen, war in Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.000,-- zu bestimmen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden