Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU), als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 1 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. November 2025, GZ ** 4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zur Zahl ** aufgrund einer undatierten, zu einem unbekannten Zeitpunkt bei der Polizeiinspektion B* eingelangten anonymen Anzeige (ON 2.3) ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen § 27 Abs 1 Z 1 zweiter, dritter und achter Fall SMG sowie § 27 Abs 1 Z 2 SMG.
Danach stehe er im Verdacht, insbesondere in ** in wiederholten Angriffen von 1. Jänner 2021 bis 15. Oktober 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend Delta -9-THC) a.) durch Abernten einer von ihm betriebenen Plantage erzeugt, b.) in einer noch festzustellenden Menge besessen und c.) durch gewinnbringenden Verkauf an vorerst unbekannte Abnehmer anderen überlassen zu haben.
Am 11. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt I./ gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnung des A* in **, samt dazu gehörenden Keller-/Nebenräumlichkeiten, II./ gemäß §§ 109 Z 1a StPO, 110 Abs 2 StPO die Sicherstellung von Suchtmitteln, allfälligem mit Suchtmittel behaftetem Equipment und sonstigen Gegenständen, welche im kausalen Zusammenhang mit der Tatbegehung stehen (inkl. Deliktserlöse) sowie III./ gemäß § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme von Daten und Datenträgern an (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf gerichtliche Bewilligung der Anordnung „auf Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie Beschlagnahme von Daten(-trägern) (ON 3)“ abgewiesen. Begründend führte der Haft- und Rechtsschutzrichter aus, dass der gegen A* bestehende Tatverdacht lediglich auf einem anonym verfassten, maschingeschriebenen Schreiben beruhe, welches einen Hinweis enthalte, dass der Beschuldigte seit mindestens fünf Jahren in seiner Wohnung mit professionellen Gerätschaften Cannabis anbaue. Dem anonymen Anzeiger zufolge soll es im Stiegenhaus nach Cannabis riechen, haben Mitbewohner den Beschuldigten öfters eingekifft getroffen und würden hauptsächlich spätabends Kurzbesucher gut hörbar die starke Wirkung des Cannabiskrauts loben sowie weitere Internetbezugsquellen austauschen. Den Umstand, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass laut EVN der Stromverbrauch des unbescholtenen und seit Oktober 2024 arbeitslosen Beschuldigte zeitweise erhöht gewesen sei, erachtete das Erstgericht, auch angesichts dessen, dass eine polizeiliche Kontrolle des Stiegenhauses keine sachdienliche Hinweise ergeben habe, insbesondere kein Cannabisgeruch wahrgenommen werden konnte, für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts als Grundlage für die beantragten eingriffsintensiven Maßnahmen als unzureichend (ON 4).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 5), die moniert, dass der Stromverbrauch in den Jahren 2022 bis 2024 ungewöhnlich hoch gewesen und die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten ein starkes Motiv für Suchtgiftverkäufe sei, zumal er bereits 2006 wegen §§ 28, 28a SMG erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Selbst wenn angesichts des inzwischen wieder zurückgegangenen Stromverbrauchs der Beschuldigte die mutmaßliche Plantage stillgelegt haben könnte, sei es keineswegs abwegig, dass durch vorangehende Ernten gewonnenes Suchtgift und noch vorhandenes Anbau-Equipment in der Wohnung gefunden und der Tatverdacht so erhärtet werden könnte.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO). Dieser begründete Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen, aufs Geradewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig. Ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden ist, somit ein Verhalten gesetzt wurde, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie dem Fehlen von Strafausschließungsgründen) genügt (17 Os 3/18x; 12 Os 6/24k = EvBl 2024/205 mit Anm Ratz; vgl Danek/Mann in WK-StPO § 1 Rz 38; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 1).
Bestimmte Anhaltspunkte liegen vor, wenn eine Sachlage für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indiziert; bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ (Danek/Mann aaO Rz 37; Soyer/Stuefer in WK-StPO § 48 Rz 16 f mwN; vgl. Kirchbacher, StPO 15§ 1 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0107304). Grundsätzlich vermag aber auch eine anonyme Anzeige die Grundlage für eine Hausdurchsuchung abzugeben (Kirchbacher, aaO § 119 Rz 3). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung durch das Beschwerdegericht bezieht sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht (ex ante Perspektive).
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen kommt der Beschwerde der Anklagebehörde keine Berechtigung zu, mangelt es doch fallkonkret an ausreichenden Anhaltspunkten, die annehmen lassen, dass eine Straftat begangen wurde. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ergab eine Vorortkontrolle durch Polizeibeamte keinen Verdacht auf strafbares Verhalten, konnten doch vor der Wohnungstür weder ein einschlägiger Geruch noch im Stiegenhaus Kaufinteressenten wahrgenommen werden (vgl. ON 2.1, 2). Dazu kommt, dass trotz eines in der anonymen Anzeige angegebenen fünfjährigen Tatzeitraums bislang scheinbar weder Beschwerden von Mietern/Nachbarn des Wohnhauses noch eine Anzeige der Hausverwaltung vorliegen. Genauso unergiebig sind die Recherche zum durchschnittlichen Stromverbrauch eines Einpersonenhaushaltes sowie die eingeholte Auskunft der EVN (ON 2.4), wonach der Stromverbrauch des A* in den letzten beiden Jahren stark nachgelassen habe, steht doch offenbar überhaupt nicht fest, ob der Beschuldigte die gegenständliche Wohnung in den letzten Jahren tatsächlich durchgehend alleine bewohnte oder der fallweise erhöhte Stromverbrauch auf (allenfalls nicht gemeldete) Mitbewohner zurückzuführen ist. Letztlich ist auch aus der 19 Jahre zurückliegenden erkennungsdienstlichen Behandlung des A* nichts zu gewinnen; gegenteilig sprechen seine gerichtlichen Unbescholtenheit und der Umstand, dass er der für ihn „zuständigen“ Polizeiinspektion gänzlich unbekannt ist, eher gegen einen Suchtgifthandel in seiner Wohnung und einen oftmaligen Suchtmittelkonsum in der Öffentlichkeit. Nicht zuletzt begründen auch längere Phasen der Beschäftigungslosigkeit keinen hinreichenden Verdacht auf die in der anonymen Anzeige erhobenen Vorwürfe.
Folglich ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die aktuell bestehende Verdachtslage nicht hinreichend konkret ist, um die durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten und Beschlagnahme bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen des Beschuldigten zu rechtfertigen und überhaupt die Grundlage für die anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 5 Abs 1 StPO zu bilden.
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
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