W122 2277509-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.07.2023, Zl. XXXX , betreffend Entschädigung nach dem B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Befehl der belangten Behörde vom XXXX erfolgte eine Ausschreibung für die Funktion des/r „Inspektionskommandanten/in der PI XXXX , E2a/7“.
Mit dem Arbeitsplatz wurde ein Mitbewerber des Beschwerdeführers betraut, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde.
2. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK). Darin brachte er zusammengefasst vor, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber 18 Jahre jünger sei als er und diesem die gegenständliche Planstelle nur zwei Monate nach seiner Ernennung zum ersten Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion verliehen worden sei, während er bereits seit XXXX die Dienststelle in alleiniger Verantwortung geleitet habe. Eine mögliche Begründung für die Nichtverleihung der Planstelle an ihn sei, dass er mit XXXX in den Ruhestand treten könnte und sich von XXXX bis XXXX im Sabbatical befinde. Der zum Zug gekommene Mitbewerber sei weiters Personalvertreter im Dienststellenausschuss und Vizebürgermeister, während sich der Beschwerdeführer nicht parteipolitisch engagiere. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Tätigkeit des Mitbewerbers Einfluss auf die Personalentscheidung gehabt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durchaus bereit gewesen sei, seine Meinung gegenüber Vorgesetzten zu vertreten und einmal vom Bezirkspolizeikommandanten aus dem Zimmer verwiesen worden sei, könnte zu seiner Rückreihung bei der Bewerbung geführt haben.
3. Die B-GBK gelangte in ihrem Gutachten vom 09.01.2023 zu dem Ergebnis, dass eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters vorliege und eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer eindeutig langjährige Erfahrung in der Kommandoführung zu erkennen sei. Der Mitbewerber habe als qualifizierter Sachbearbeiter gewiss gute Arbeit geleistet und er sei auch zwei Monate als erster Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten tätig gewesen. Diese Erfahrung sei aber nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers, der für die Führungsaufgaben auch teilweise allein verantwortlich gewesen sei. Es sei auch fraglich, wie viel Erfahrung in zwei Monaten als erster Stellvertreter gesammelt werden könne. Der Senat sehe es als gegeben an, dass das Sabbatical des Beschwerdeführers sowie seine vermutete Versetzung in den Ruhestand entscheidend bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle gewesen seien und die Bestellung des zum Zug gekommenen Mitbewerbers zwei Monate zuvor zum ersten stellvertretenden Kommandanten an der betreffenden Polizeiinspektion die „vorbereitende Handlung“ hierzu gewesen sei. Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, weshalb der Mitbewerber besser geeignet sei und seine neun Jahre Erfahrung als qualifizierter Sachbearbeiter und zwei Monate als erster Stellvertreter des Kommandanten mehr wiegen als die über elfjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als zweiter Stellvertreter des Kommandanten.
4. Mit Antrag vom 01.06.2023 begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 10.000,00 sowie den laufenden Vermögensschaden gemäß § 18a Abs. 1 und 2 Z 1 B-GlBG.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber seit XXXX eine Tätigkeit als Dienstführender an der Polizeiinspektion (PI) XXXX ausgeübt habe, bis er mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle des ersten Stellvertreters des Inspektionskommandanten eingeteilt worden sei. Folglich sei er mit der Dienststelle, den Arbeitsabläufen, dem Überwachungsrayon sowie den maßgeblichen regionalen Entscheidungsträgern bestens vertraut und es bedürfe keiner Einarbeitungszeit. Er sei auch als Expositurkommandant oder Stellvertreter bei Großereignissen mit bundesweiter Bedeutung tätig gewesen, worin sich seine Führungs- und Koordinierungsfähigkeit, Belastbarkeit und sein Potential zeige, die Leitungsaufgabe wahrnehmen zu können, zumal er auch zum Bewerbungszeitpunkt mit der Leitung betraut gewesen sei. Er habe die Aufgabe zur größten Zufriedenheit erfüllt. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber seine Führungsfunktion nicht hinlänglich wahrgenommen, Loyalität vermissen lassen, Termine nicht eingehalten und unrichtige Meldungen erstattet, weshalb für ihn eine positive Zukunftsprognose nicht vorliege. Diskriminierungstatbestände seien nicht hervorgekommen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.08.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die Vorwürfe der belangten Behörde unrichtig seien. Es stelle sich auch die Frage, warum ihm die Ergänzungszulage nicht entzogen worden sei, hätte er seinen Aufgaben tatsächlich nicht entsprochen.
7. Mit am 04.09.2023 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuletzt der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Befehl der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte eine Ausschreibung für die Funktion des/r „Inspektionskommandanten/in der PI XXXX , E2a/7“.
Um die Stelle bewarben sich neben dem Beschwerdeführer XXXX , und vier weitere Bewerber. Mit der Stelle betraut wurde mit Wirksamkeit vom XXXX , worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde.
1.3. Der Beschwerdeführer trat im XXXX in den Exekutivdienst ein und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX in die Verwendungsgruppe E 2a ernannt. Er war zunächst Sachbearbeiter, dies ab XXXX an der Polizeiinspektion (PI) XXXX . Ab XXXX war er dort qualifizierter Sachbearbeiter und ab Jänner XXXX Sachbereichsleiter und zweiter Stellvertreter des Inspektionskommandanten. Von XXXX bis XXXX war er Mitglied der Alpinen Einsatzgruppe XXXX . Er absolvierte unter anderem die Ausbildung „Kommandantenverfahren für Exekutivbedienstete in funktioneller mittlerer Führungsebene“. Von XXXX bis XXXX war er aufgrund eines Sabbaticals vom Dienst freigestellt. Seit XXXX ist er im Ruhestand.
1.4. XXXX , geb. am XXXX , (nachfolgend: Mitbewerber) trat mit Wirksamkeit vom XXXX in den Exekutivdienst ein, wurde mit XXXX in die Verwendungsgruppe E 2a ernannt und war seither qualifizierter Sachbearbeiter an der PI XXXX . Ab XXXX war er dort Sachbereichsleiter und erster Stellvertreter des (bereits seit XXXX aufgrund einer Dienstzuteilung abwesenden) Inspektionskommandanten. Im Jahr XXXX absolvierte er den Studienlehrgang „Wirtschaftskriminalität und Cyber Crime“ an einer Fachhochschule. Ab XXXX übernahm er Aufgaben des abwesenden Inspektionskommandanten. Ab März 2021 war er mit der Dienstplanung an der PI XXXX betraut.
1.5. Die Aufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an diesen stellen sich wie folgt dar:
Administrative, organisatorische und operative Leitung der Polizeiinspektion; Führung der Mitarbeiter; Dienstplanung und Monatsabrechnung; Sicherstellung der Arbeitsqualität (Gerichts- und Verwaltungsanzeigen, Berichte); Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht; Vertretung der Dienststelle im Innenverhältnis und nach außen; Repräsentation und Teilnahme an lokalen Besprechungen; Öffentlichkeitsarbeit; Kontaktpflege zu Gemeinden, Behörden und Ämtern; Sicherstellung der geordneten Zusammenarbeit mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen.
Neben den allgemeinen und persönlichen Anforderungen (Ausdauer und Durchhaltevermögen, Auftreten, Entscheidungsfähigkeit, Initiative, Leistungsbereitschaft, Motivations-, Kritik- und Teamfähigkeit, Konfliktmanagement, Kooperationsbereitschaft, Verhandlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Delegation und Kontrolle, Problemlösungs- und Organisationsfähigkeit, Belastbarkeit, Fähigkeit zur Initiierung und Umsetzung von Veränderungen) sind die folgenden fachspezifischen Anforderungen erforderlich:
Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und -behörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen, sowie der Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Inspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter; übergreifendes Fachwissen; erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes; Grundausbildung für Exekutivbedienstete (E 2b), für dienstführende Exekutivbedienstete (E 2a) und Erfahrung in der dienstführenden Tätigkeit auf einer Polizeidienststelle.
Erforderlich ist zudem ein fundiertes theoretisches Fachwissen in Kombination mit einem möglichst breiten Erfahrungshorizont, die sich durch Einsatzerfahrung und dienstführende Tätigkeit im inneren Dienst auf einer Polizeidienststelle über einen längeren Zeitraum entwickelt haben. Zum Fachwissen zählen insbesondere Kenntnisse der Bezug habenden Rechtsmaterien, wie z.B. SPG, StPO, StGB, Verkehrsrecht, Waffengebrauchsgesetz, Anhalteordnung, landesgesetzliche Bestimmungen, aber auch Vorschriften und Weisungen aus dem Bereich des inneren Dienstbetriebes.
Für die Wahrnehmung der exekutiven und innerdienstlichen Aufgaben ist die Fähigkeit des Erkennens von Handlungserfordernissen ebenso wesentlich, wie die Ergreifung adäquater Maßnahmen unter möglichst effizientem und effektivem Einsatz der vorhandenen Ressourcen. Das Management muss in Bezug auf die eigene Dienststelle, aber auch in Berücksichtigung des gesamtheitlichen exekutiven Vollzuges, also in Koordination mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen erfolgen. Adäquate Maßnahmen werden im Wege der Dienstplanung und -vorschreibung, der fördernden Verwendung von Bediensteten und der Setzung von Schwerpunkten ergriffen.
Von Bedeutung ist der gute Kontakt und Umgang mit Mitarbeitern, Bürgern, Vorgesetzten und Behördenvertretern. Durch Höflichkeit sowie Kontakt- und Kommunikationsfähigkeiten kann motivierend auf die Mitarbeiter eingewirkt werden, Konfliktsituationen können bestmöglich vermieden und die wichtige Zusammenarbeit mit tangierenden Institutionen gefördert werden. Das Agieren hat wesentlichen Einfluss auf eine allgemein positive Betriebskultur. Tadelloses Auftreten ist ebenso erforderlich wie eine entsprechende Qualifikation in der Führung und Motivation von Mitarbeitern. Die Anzahl der Mitarbeiter auf der Dienststelle hat mittelbare Bedeutung.
Der überwiegende Teil wird auf der Ebene der Bürger bearbeitet, wobei weiterreichende Maßnahmen einzuleiten sind. Lösungen sind durch Vorschriften, Anordnungen vorgesetzter Dienststellen, tradierte Vorgangsweisen und aus der Erfahrung bzw. dem Gelernten zu finden. Überwiegend sind die Aufgabenstellungen geringfügig verschiedenartig. Die mit der Aufgabenstellung verbundenen unterschiedlich auftretenden Situationen bedürfen einer entsprechenden Identifikation der Problemstellung, deren Analyse und der Findung des richtigen Lösungsansatzes. Darüber hinaus ist auch eine selbständige Problembewältigung gefordert.
Der Arbeitsplatzinhaber ist an Rechtsvorschriften und Anweisungen gebunden. Eine Erfolgskontrolle findet mehr im Allgemeinen statt (Monatsabschlüsse, Tätigkeitsnachweise, Statistiken und Dienststellenüberprüfungen). Der Arbeitsplatzinhaber hat allgemein die Rechtsordnung umzusetzen, Anweisungen von vorgesetzter Stelle zu beachten, kann aber in einem bestimmten Rahmen auch unmittelbar auf das Endergebnis exekutiver Arbeit Einfluss nehmen.
1.6. Beim Beschwerdeführer handelte es sich nicht um den am besten geeigneten Bewerber um diese Stelle.
Er wurde im gegenständlichen Besetzungsverfahren nicht aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung, aber auch nicht aufgrund sonstiger im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminierend behandelt oder übergangen. Vielmehr wurde er wegen seiner geringeren Eignung nicht mit dem Arbeitsplatz betraut.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den Bestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Insbesondere relevant sind die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 (VHP) und die Gutachten der B-GBK jeweils vom 09.01.2023 betreffend die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion (PI) XXXX sowie betreffend die Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten dieser PI.
Zu den Gutachten ist anzumerken, dass hinsichtlich des Besetzungsverfahrens des ersten Stellvertreters des Kommandanten der PI XXXX aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers ebenfalls ein Verfahren vor der B-GBK anhängig war. Auch mit dieser Planstelle wurde schlussendlich der Mitbewerber betraut, wobei beide Besetzungsverfahren in zeitlicher Nähe erfolgten. Auch führte der Bezirkspolizeikommandant XXXX , vor der B-GBK am 16.11.2022 hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle aus, dass die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht Inspektionskommandant geworden sei, ident mit jenen seien, weshalb er nicht erster stellvertretender Kommandant dieser PI geworden sei (siehe das Gutachten der B-GBK zur Planstelle des Kommandanten, S. 5 und 7). Die (detaillierten) Ausführungen von XXXX vor der B-GBK hinsichtlich der Planstelle des ersten stellvertretenden Kommandanten sind daher auch für die gegenständliche Planstelle von Relevanz (siehe hierzu die Ausführungen weiter unten).
2.2. Die Werdegänge des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers ergeben sich aus den jeweiligen Bewerbungsunterlagen samt Laufbahndatenblättern, dem angefochtenen Bescheid, den beiden Gutachten der B-GBK vom 09.01.2023 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das dem Beschwerdeführer – bereits vor seiner gegenständlichen Bewerbung – gewährte Sabbatical und seine Ruhestandsversetzung ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und der B-GBK hinsichtlich der Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten (VHP, S. 9; Gutachten, S. 8).
2.3. Die Anforderungen an den gegenständlichen Arbeitsplatz sind dem angefochtenen Bescheid sowie der Ausschreibung zu entnehmen.
2.4. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den am besten geeigneten Bewerber handelte und er nicht aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung oder aus sonstigen Gründen diskriminiert wurde, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:
Wie auch die B-GBK in ihrem Gutachten ausführte, verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine wesentlich längere Erfahrung als dienstführender Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E 2a als der zum Zug gekommene Mitbewerber. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom XXXX in diese Verwendungsgruppe ernannt, der Mitbewerber hingegen erst mit XXXX .
Dies allein vermag jedoch nicht seine bessere Eignung für die gegenständliche Planstelle zu begründen, zumal der Mitbewerber ebenfalls über eine langjährige einschlägige Erfahrung verfügt. Die Qualifikation eines Bewerbers hängt nicht von der Dauer in der entsprechenden Verwendungsgruppe (konkret: E 2a) ab und ebenso nicht von der Dauer in einer bestimmten Funktionsgruppe, sondern vielmehr u.a. von der Motivation und davon, wie er sich bislang bewährt hat. Zudem wurde in der gegenständlichen Ausschreibung keine Mindestdauer an Erfahrung in der dienstführenden Tätigkeit auf einer Polizeidienststelle gefordert.
Dieselben Überlegungen gelten sinngemäß auch für die für die Funktion geforderten Kenntnisse, da sich die langjährige Erfahrung im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a und die in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnisse gegenseitig zu großen Teilen bedingen.
Aufgrund des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers sowie der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen ist einerseits die Motivation für die gegenständliche Planstelle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts beim Mitbewerber höher als beim Beschwerdeführer einzustufen. Bereits aus den jeweiligen Bewerbungsschreiben um die gegenständliche Stelle ergibt sich eine höhere auf die Ausübung der konkreten Funktion bezogene Fokussierung des Mitbewerbers.
So ging dieser – neben der Darstellung seines Werdegangs – in seiner überzeugend und auch hinsichtlich der geforderten persönlichen Qualifikationen detailliert formulierten Bewerbung vom XXXX u.a. im Detail auf die Anforderungen laut Planstellenausschreibung ein und untermauerte seine Qualifikation anschaulich mit konkreten Beispielen. So führte er etwa aus, dass er durch zahlreiche Besprechungen, auch bei größeren Einsätzen, einen selbstbewussten und vorbildlichen Umgang mit seinem Umfeld gewohnt sei. Auch seine Tätigkeit als Gemeinderat und Vizebürgermeister erfordere stets eine sichere Ausstrahlung, Freundlichkeit und Selbstbewusstsein. Über Auftrag des Kommandanten seien ihm immer wieder repräsentative Aufgaben, z.B. Besprechungen mit Gemeindevertretern sowie mit Vertretern der Feuerwehr und Rettung, übertragen worden. Durch die hierarchisch aufgebaute Organisation der Bundespolizei sei ihm sein Platz in der Organisation bewusst und er sei stets loyal gegenüber Vorgesetzten und übergeordneten Dienststellen. Das Planen von Zielen und deren effiziente Umsetzung zähle zu seinen großen Stärken. Die ihm übertragenen Aufgaben löse er mit Weitsicht und zielorientiert. Mit Stresssituationen könne er bestens umgehen und er verliere dabei niemals den Fokus. Als Beispiel könnten die sehr umfangreichen und komplexen Einsätze am Red Bull Ring dienen. Diese seien äußerst herausfordernd und er sei bei der Bewerkstelligung von Beginn an eingebunden gewesen, womit er zu deren optimaler Umsetzung einen großen Teil beigetragen habe. Er versuche auch, die Beamten ihren Interessen entsprechend einzusetzen und dadurch zu motivieren. Durch den ständigen Austausch mit den Mitarbeitern sei es ihm möglich, die Ziele in Zusammenarbeit zu erreichen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Personalvertreter seien ihm Dialog und Konfliktlösung im internen Dienstbetrieb besonders wichtige Anliegen. Die Pflege zwischenmenschlicher Kontakte sowie die Mediation bei Disputen im Dienststellengefüge habe er stets mit Weitsicht gelöst. Auch die Teamfähigkeit und positiven Teamstrukturen habe er stetig gefördert, beispielsweise durch die Organisation von diversen Veranstaltungen wie dem jährlichen Fußballmatch oder Feierlichkeiten. Es sei ihm bewusst, wie wichtig es sei, Handschlagqualität zu besitzen, stets ein offenes Ohr für Kollegen zu haben und immer für diese da zu sein. Aufgrund seiner ausgeprägten Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten und den bekannten Strukturen setze er Vorgaben verlässlich um, wobei er sich auch nicht scheue, Veränderungen zu initiieren. Durch neue Wege sei die Umsetzung manchmal schneller und effizienter möglich.
Das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers war demgegenüber insgesamt allgemeiner gehalten und der Schwerpunkt lag in der Aufzählung seiner beruflichen Stationen und Ausbildungen. So führte er etwa aus, dass ihm seine Tätigkeit als qualifizierter Sachbearbeiter am Bezirkspolizeikommando XXXX und der damit verbundene verstärkte dienstliche Kontakt mit der Landespolizeidirektion einen Einblick in die Organisation und den Aufbau dieser Behörden aus einem anderen Blickwinkel gestattet hätten. Im Zuge seiner Tätigkeit als Expositurkommandant bei Großveranstaltungen auf dem Red Bull Ring sei eine den gewöhnlichen Umfang übersteigende Zusammenarbeit mit der Sicherheitsbehörde und anderen privaten Organisationen erforderlich gewesen. Er habe Kenntnisse über die Arbeitsabläufe, unter anderem durch die Stellvertreterfunktion, erworben und vertieft. Aufgrund seiner Bemühungen, sein theoretisches Wissen in seine praktische Arbeit bestmöglich einfließen zu lassen, zu integrieren und anzuwenden, gelinge es ihm, auch schwierige Aufgaben schnell und lösungsorientiert zu bewältigen. Durch die Übertragung von Aufgaben an seine Mitarbeiter und den ständigen Dialog mit allen Beamten der Dienststelle sei es ihm möglich, die Mitarbeiter auch in schwierigen Zeiten zu motivieren und vorgegebene Ziele zu erreichen. Ihn zeichne ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Loyalität aus, er sei aber durchaus bereit, entgegen nicht sachlicher und nicht vorschriftenkonformer Verhaltensweisen Widerstand zu setzen. Seine Teamfähigkeit sei ausgeprägt und seinen Vorgesetzten gegenüber sei er sehr ehrlich. Ein respektvoller Ton seinem Gegenüber sei unerlässlich. Seiner Einschätzung nach lege er ein sicheres Auftreten an den Tag, er bezeichne sich als höflich und versuche, seinem Gegenüber Respekt zu zollen. Er sei sehr engagiert, gewissenhaft und bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen. Er stehe zu seinem Wort und sei daher auch zuverlässig.
Insgesamt waren die Ausführungen des Beschwerdeführers auch aufgrund zahlreicher Stehsätze eher oberflächlich und auch sprachlich blieb sein Schreiben hinter jenem des Mitbewerbers zurück. Die Formulierung, dass er sich (selbst) als höflich bezeichne und „versuche“, seinem Gegenüber Respekt zu zollen, wirkt so pauschal in einer Bewerbung unpassend. Dies steht im Einklang mit dem Eindruck in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer auf seinen bloßen Meinungen beharrte, wodurch es bereits zu Disputen mit seinem Vorgesetzten kam, der den Beschwerdeführer sogar einmal aus dem Büro „geschmissen“ hat, wie der Beschwerdeführer selbst angab. Es wird hierzu auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. Auch die Formulierung, dass er „bemüht“ sei, die ihm übertragenen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen, lässt zwar auf ein diesbezügliches Engagement des Beschwerdeführers schließen, legt aber nicht seine Besteignung aufgrund bereits erworbener Fähigkeiten und ausgeübter Tätigkeiten anhand konkreter Ausführungen dar. Die Betonung des Bemühens verstellt den Blick auf die hingegen vom Mitbewerber hervorgehobene Zielerreichung.
Insgesamt vermittelte der Mitbewerber einen auf die Stelle bezogenen engagierteren Eindruck als der Beschwerdeführer. Dies spricht auch für eine bessere Erfüllung der in der Ausschreibung genannten persönlichen Anforderungen seitens des Mitbewerbers.
Vor der B-GBK am 16.11.2022 hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle führte der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er glaube, bei der Besetzung diskriminiert worden zu sein, ebenfalls lediglich knapp aus, dass er glaube, ihm hätte die Planstelle zugestanden, da er bereits seit einem halben Jahr Großteils und vorher auch schon als Stellvertreter die Dienstführung übernommen habe. Nähere Ausführungen hinsichtlich seiner Qualifikation machte er jedoch nicht. Auch in seinem Antrag bei der B-GBK auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verwies er im Wesentlichen lediglich auf seinen Werdegang und seine insgesamt längere Erfahrung als Exekutivbeamter und in einer Stellvertreterfunktion. Die bloße Ausübung einer Funktion allein vermag jedoch nicht seine Besteignung zu begründen. Betreffend seine Angabe, er habe seit einem halben Jahr Großteils die Dienstführung übernommen, ist zudem auf die untenstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach er die diesbezüglich an ihn gestellten Erwartungen nicht erfüllt hat, es aufgrund seines Beharrens auf bloßen Meinungen zu Differenzen mit seinem Vorgesetzten kam und die Tätigkeit letztendlich vom Mitbewerber ausgeführt wurde.
Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zählte der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er den angefochtenen Bescheid als ungerecht erachte, lediglich – wie auch bereits in seinem Bewerbungsschreiben – weitschweifend die einzelnen Stationen seines Werdegangs auf (VHP, S. 3 f). Inwiefern dies allein seine Besteignung für die Stelle begründet, legte er damit jedoch nicht dar. Eine besondere Motivation erschließt sich daraus ebenfalls nicht.
Zudem bestätigte er, dass er in der Zeit des gegenständlichen Auswahlverfahrens wegen seines Sabbaticals freigestellt gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er sich dann beworben habe, gab er ebenfalls nur knapp an, dass es „schon“ sein Ziel gewesen sei, Kommandant zu werden. Die Nachfrage, ob dies erst nach dem Sabbatical sein Ziel gewesen sei, beantwortete er lediglich damit, dass sich die Bestellung ziemlich hinausgezögert habe (VHP, S. 9). Dies kann aber einerseits nicht nachvollzogen werden, da seine Bewerbung mit XXXX datiert ist und die Bestellung des Mitbewerbers bereits mit XXXX erfolgte, sodass nicht von einer übermäßigen Verzögerung beim Bestellungsvorgang auszugehen ist. Vor der B-GBK gab er hinsichtlich seiner Motivation für die Bewerbung als Inspektionskommandant auf die Frage, ob er überlegt habe, das Sabbatical zu widerrufen, ebenfalls nur vage an, dass sich diese Frage so nicht gestellt habe, er es „natürlich“ hätte widerrufen können und er dies „wahrscheinlich“ auch gemacht hätte, hätte er die Planstelle erhalten. Er habe sich im Vorfeld aber nicht erkundigt (siehe das Gutachten der B-GBK hinsichtlich der Planstelle des ersten Stellvertreters, S. 13). Auch daraus ergibt sich keine besondere Motivation des Beschwerdeführers, die Leitungsfunktion auszuüben. Sein Sabbatical hat erst am XXXX geendet.
XXXX führte betreffend den Beschwerdeführer im Besetzungsvorschlag zwar aus, dass dieser über weitreichende Erfahrung im Exekutivdienst verfüge, ebenso wie über hohe kommunikative und empathische Fähigkeiten. Ihn zeichne ein hohes Maß an Eigenverantwortung aus und er pflege mit Behörden und Ämtern einen höflichen und sicheren Umgang, wodurch es ihm problemlos gelinge, seine Standpunkte darzulegen und Aufträge umzusetzen. Er sei auch durchaus bereit, Entscheidungen und Anordnungen kritisch zu hinterfragen und Widerspruch zu leisten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich aus dieser Passage allein keine negative Bewertung des Beschwerdeführers ableiten lässt. Eine solche ergibt sich jedoch aus den Ausführungen von XXXX vor der B-GBK, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen weiter unten hinsichtlich der Konflikte des Beschwerdeführers mit seinem Vorgesetzten und seine in diesem Zusammenhang gezeigte Beharrlichkeit verwiesen wird.
Insoweit das Gutachten der B-GBK betreffend die gegenständliche Planstelle hinsichtlich der Führungserfahrung des Beschwerdeführers und des zum Zug gekommenen Mitbewerbers darauf verweist, dass der Beschwerdeführer eindeutig langjährige Erfahrung in der Kommandoführung habe, für die Führungsaufgaben auch teilweise allein verantwortlich gewesen sei, es – hinsichtlich des Mitbewerbers – fraglich sei, wie viel Erfahrung in zwei Monaten als erster Stellvertreter gesammelt werden könne und der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben vom XXXX ausführt, dass er seit XXXX der einzige ernannte Funktionsträger mit Stellvertreterfunktion an der PI XXXX sei und seither die Dienststelle als zweiter Stellvertreter geführt habe (siehe auch VHP, S. 4), ist einerseits zu entgegnen, dass auch dies nicht per se seine bessere Eignung für die gegenständliche Planstelle begründet.
Einerseits ist darauf zu verweisen, dass auch der Mitbewerber über einschlägige Erfahrung in der Kommandoführung verfügt und sich dabei bestens bewährt hat, wie sich aus den positiven Ausführungen von XXXX in seinem Vorschlag zur Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber vom XXXX ergibt. So führte dieser aus, dass die bisherige umfassende Führungserfahrung des Mitbewerbers mit Vorbildwirkung sowie seine derzeitige beispielhafte Ausübung der Leitungsfunktion an der PI XXXX seine hervorragende Eignung für die Führungsfunktion unterstreichen würden. Der Mitbewerber besitze überdurchschnittliche Fähigkeiten, durch seine Dialog- und Konfliktlösungsfähigkeit positive Teamstrukturen zu fördern. Analytisches wie auch logisches Denken, Genauigkeit, Selbständigkeit und Teamfähigkeit würden zu seinen ausgeprägten persönlichen Eigenschaften zählen. Er habe gegenüber Mitarbeitern sowie Behörden und Ämtern ein sicheres, höfliches und freundliches Auftreten. Betreffend die geltenden Rechtsvorschriften sowie die maßgebenden Vorschriften und Normen verfüge er über ein umfassendes Wissen.
Auch vor der B-GBK führte XXXX – wie sich aus dem Gutachten der B-GBK betreffend die gegenständliche Planstelle (S. 6) ergibt – aus, dass sich der Mitbewerber in den zwei Monaten als erster Stellvertreter so bewährt habe, dass klar gewesen sei, dass er auch die Rolle als Kommandant gut erfüllen werde. Dies zeigt einerseits, dass der Mitbewerber sofort dazu in der Lage war, die an ihn gestellten Erwartungen als erster Stellvertreter zu erfüllen, sodass die Ausführungen der B-GBK in ihrem Gutachten, dass die Einschulungs- und Eingewöhnungsphase des Mitbewerbers in diese beiden Monate gefallen sei, sodass es fraglich sei, wie viel Erfahrung er in dieser Zeit als erster Stellvertreter habe sammeln können (Gutachten, S. 8), entkräftet werden können. Andererseits werden damit die positiven Ausführungen von XXXX hinsichtlich der Zeit des Mitbewerbers vor dessen Ernennung zum ersten Stellvertreter des Kommandanten mit XXXX untermauert, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben von XXXX zu verweisen ist, wonach er den Beschwerdeführer sowie den Mitbewerber ja nicht erst seit zwei Monaten kenne und auch die – oben dargelegte – positive Beschreibung des Mitbewerbers nicht nur die zwei Monate seiner Tätigkeit als Stellvertreter, sondern einen längeren Zeitraum umfasse (Gutachten der B-GBK betreffend die gegenständliche Planstelle, S. 6).
Hinzu kommt, dass der Inspektionskommandant der PI XXXX laut XXXX bereits seit XXXX wegen einer Dienstzuteilung abwesend war (siehe das Gutachten der B-GBK betreffend die Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten, S. 8), sodass der Mitbewerber die Funktion als erster Stellvertreter des Kommandanten ab XXXX durchgehend und nicht nur bei kurzfristigen Abwesenheiten des Kommandanten ausübte. Dies entkräftet die Ausführungen im Gutachten der B-GBK, wonach die Erfahrung des Mitbewerbers als qualifizierter Sachbearbeiter und erster Stellvertreter des Kommandanten nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers sei, der für die Führungsaufgaben auch teilweise allein verantwortlich gewesen sei.
Abgesehen davon hat der Mitbewerber auch bereits vor seiner Ernennung zum ersten Stellvertreter des Inspektionskommandanten mit XXXX Leitungsaufgaben übernommen.
Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Bewerbungsschreiben um die gegenständliche Planstelle vom XXXX , wonach er derzeit mit der Leitung der PI betraut sei, da der Kommandant und dessen erster Stellvertreter in den Ruhestand versetzt worden seien. Der zweite Stellvertreter des Kommandanten (dies war der Beschwerdeführer) befinde sich derzeit auf Kur und die Planstelle des dritten Stellvertreters sei gegenwärtig nicht besetzt.
Bestätigt wird dies durch die Angaben von XXXX vor der B-GBK, wonach der Inspektionskommandant der PI XXXX bereits seit XXXX aufgrund einer Dienstzuteilung abwesend sei, dessen erster Stellvertreter seit XXXX im Ruhestand und die Planstelle des dritten Stellvertreters vakant sei. Zweiter Stellvertreter sei der Beschwerdeführer, sodass dieser ab XXXX grundsätzlich die Führungsaufgaben hätte wahrnehmen sollen. Dem sei er jedoch nicht hinreichend nachgekommen, sodass die Aufgaben letztendlich vom Mitbewerber als qualifizierter Sachbearbeiter ausgeführt worden seien.
XXXX führte aus, vom Beschwerdeführer als ernannter (zweiter) Stellvertreter sei erwartet worden, dass er zur Ausführung der Führungsfunktion gewillt sei, was aber leider überhaupt nicht der Fall gewesen sei. Denn von diesem Zeitpunkt an sei er bei keinen Besprechungen mehr gewesen und habe auch nicht hingehen wollen. Er habe die Führungsfunktion nicht wahrgenommen und diese letztlich dem Mitbewerber überlassen, der aufgrund der Erstellung der Dienstpläne bereits über Führungserfahrung verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe auch die Loyalität XXXX und dem Team gegenüber vermissen lassen, Termine nicht eingehalten sowie Meldungen vorgelegt, die nicht gestimmt hätten. Er habe weiters Handlungen getätigt, die den Organisationszielen nicht entsprochen hätten und z.B. das Ansuchen eines Beamten auf Herabsetzung der Wochendienstzeit befürwortet, obwohl objektiv leicht erkennbar gewesen sei, dass dieses nicht zu befürworten sei. Er habe nicht verstanden, dass die großzügige Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit den Dienstbetrieb auf ein unverhältnismäßiges Maß belastet und beschränkt hätte. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer zu ihm XXXX gesagt: „Du kannst sagen, was du willst – ich mache, was ich will“, womit er ihm nachhaltig die Loyalität verweigert habe. Dies sei ein „No-Go“ und jemand, der offensichtlich nicht gewillt sei, die Funktion auszuüben, habe keine Zukunftsperspektive und könne nicht als Führungskraft eingeteilt werden. Der Mitbewerber habe bereits vorher Führungsverantwortung übernommen und gezeigt, dass er die Dienststelle führen könne. Er habe die Organisationsziele umgesetzt, bei Großveranstaltungen die entsprechenden Planungen durchgeführt und sei präsent sowie aktiv gewesen. Der Mitbewerber habe an den Dienstbesprechungen teilgenommen, während der Beschwerdeführer überhaupt nicht erschienen sei. Beim Beschwerdeführer sei das „Wollen“ gar nicht mehr vorhanden gewesen, auch wenn „schon klar“ sei, dass es beim ersten Stellvertreter zu Abwesenheiten kommen könne. Auch XXXX als Dienstgebervertreterin gab vor der B-GBK (betreffend die Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten) an, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang die Dienstplanung gemacht habe, dies ab 2021 jedoch vom Mitbewerber übernommen worden sei. Der Mitbewerber sei qualifizierter Sachbearbeiter und mit der Dienstplanung von 43 Exekutivbeamten betraut gewesen. XXXX bestätigte dies und führte zudem aus, dass dem Beschwerdeführer die Dienstplanung vom damaligen Polizeiinspektionskommandanten entzogen worden sei (siehe das Gutachten der B-GBK betreffend die Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten, S. 8 ff).
Der Beschwerdeführer trat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den negativen Ausführungen von XXXX nicht substantiiert entgegen. Die Angaben von XXXX , dass der Beschwerdeführer zu keinen Besprechungen gegangen sei, bestätigte er und gab an, dass dies „mehr oder weniger“ stimme, er habe andere Aufgaben zu erledigen gehabt (VHP, S. 4). Auf die Nachfrage, welche Meldungen von ihm nicht richtig gewesen seien, gab er an, „vielleicht verspätete“. Die eine oder andere Meldung sei „sicher verspätet abgesetzt worden“. Dass er eine falsche Meldung getätigt hätte, wüsste er aber nicht (VHP, S. 8). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner langjährigen Stellvertreterfunktion – offenbar nicht in der Lage war, sämtlichen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten nachzukommen und er bestätigte damit auch im Wesentlichen die von XXXX geäußerten Kritikpunkte.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf das Gutachten der B-GBK (betreffend die Planstelle des ersten Stellvertreters) darauf verweist, dass er die Ergänzungszulage erhalten habe (dies für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , wobei XXXX den Bezug der Ergänzungszulage für diesen Zeitraum bestätigte, siehe VHP, S. 9, sowie das Gutachten der B-GBK hinsichtlich der Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten, S. 13) und sich daher die Frage stelle, weshalb die Zulage nicht eingestellt worden sei, hätte er tatsächlich seinen Aufgaben nicht entsprochen, ist zu entgegnen, dass der bloße Bezug dieser Zulage nichts über das Ausmaß der Eignung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle aussagt und ebenso wenig darüber, in welcher Qualität er die grundsätzlich ihm übertragenen Führungsaufgaben als (ernannter) zweiter Stellvertreter ab XXXX tatsächlich erfüllt hat.
Der Beschwerdeführer stritt zwar ab, dass ihm die Dienstplanung entzogen worden sei, führte aber aus, dass es im März 2021 Diskrepanzen bei dem – von ihm erstellten – Dienstplan gegeben habe. Die Nachfrage, ob ihm effektiv die Dienstplanung entzogen worden sei, verneinte er zwar, er gab jedoch an, für sich gesagt zu haben, dass er nach diesem Vorfall zur Seite trete und die jungen Burschen dies machen lasse (VHP, S. 5 f). Daraus ergibt sich in Verbindung mit den Angaben von XXXX und XXXX vor der B-GBK, dass der Mitbewerber die Dienstplanung ab diesem Zeitpunkt (somit ab März 2021) übernommen hat und diese nicht mehr vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Betreffend die Diskrepanzen bei der Dienstplanung führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er „heute noch glaube“, im Recht gewesen zu sein. Er habe nicht zurückgesteckt bzw. erst umgeplant, als er das schriftlich bekommen habe. Weshalb er damals auf seiner Meinung beharrte und sogar erst auf eine schriftliche Anordnung hin eine Umplanung des Dienstplans vornahm, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen. So führte er aus, dass der Chefinspektor des Bezirkspolizeikommandos XXXX eine Schwerpunktaktion geplant habe und dem Beschwerdeführer namentlich vorgegeben habe, dass er XXXX zur Aktion einteilen müsse. Dies ist als Weisung eines Vorgesetzten zu qualifizieren. Der genannte Beamte habe allerdings „einige Freizeitwünsche“ gehabt und der Beschwerdeführer habe versucht, ihm diese zu genehmigen, weshalb es sich „nicht ausgegangen“ sei, diesen zur Schwerpunktaktion am Wochenende einzuteilen. Stattdessen habe er eine andere Beamtin und XXXX an diesem Wochenende für das Plandienstwochenende eingeteilt (VHP, S. 5).
Dies ist aber insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer einerseits angab, XXXX aufgrund seiner Freizeitwünsche nicht für die Schwerpunktaktion eingeteilt, diesem aber dennoch an diesem Wochenende ein Plandienstwochenende zugeteilt zu haben, sodass er ohnehin Dienst versehen musste. Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer lediglich ausweichend aus, dass er den betreffenden Beamten aufgrund seiner Wünsche an einem anderen Wochenende nicht zum Plandienst hätte einteilen können, weshalb dies an diesem Wochenende habe erfolgen müssen.
Andererseits ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfrage, ob er den Chefinspektor des Bezirkspolizeikommandos gefragt habe, weshalb er den namentlich genannten Kollegen für die Schwerpunktaktion einteilen solle, ebenfalls nur ausweichend angab, dass er dem Chefinspektor geschrieben habe, dass die Einteilung aufgrund der Freizeitwünsche des Kollegen nicht möglich sei. Auch auf entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter, ob der Chefinspektor vielleicht deshalb um die Einteilung des bestimmten Kollegen ersucht hab, weil dies ein Kollege mit einem besonderen Kontakt zu einer bestimmten Zielgruppe gewesen sei und der Beschwerdeführer dies nicht gewusst habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er den Chefinspektor nicht gefragt habe. Die nochmalige Nachfrage, ob es somit hätte sein können, dass der einzuteilende Kollege ein bestimmtes Know-How gehabt habe, welches bei der Schwerpunktaktion von Nutzen gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er dies nicht glaube, weil es sich bei der Beamtin, die er stattdessen eingeteilt habe, um eine „sehr engagierte“ Beamtin handele (VHP, S. 5 f). Diese Antwort ist aber dahingehend nicht schlüssig, als ein Engagement einer anderen Beamtin kein allenfalls bei dem weisungsgemäß einzuteilenden Beamten XXXX vorhanden gewesenes Fachwissen, welches bei der Schwerpunktaktion von Nutzen hätte sein können und worüber der Beschwerdeführer offenbar keine Kenntnis hatte, zu ersetzen vermag.
Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer der Weisung eines Vorgesetzten ohne weitere Nachfrage und ohne konkretes Wissen hinsichtlich einer allfälligen Fachkenntnis des einzuteilenden Beamten nicht folgte und dem Chefinspektor lediglich mitteilte, dass der Weisung nicht nachgekommen werde. Eine solche Vorgehensweise ist auch aufgrund geäußerter bloßer Freizeitwünsche des einzuteilenden Kollegen nicht nachvollziehbar. Eine Abwägung der dienstlichen Interessen, die der Beschwerdeführer nicht einmal näher erfragte, legte er ebenfalls nicht schlüssig dar und ebenso wenig, worin er die Rechtswidrigkeit der Weisung erblickte, einen bestimmten Kollegen bei einer Schwerpunktaktion einzuteilen, sodass er erst dann eine Umplanung vornahm, nachdem er das „schriftlich bekommen habe“ (VHP, S. 5). Auf das Vorliegen einer – in der gegenständlichen Ausschreibung geforderten – Kompetenz des Beschwerdeführers zum Konfliktmanagement, zur Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit deutet eine solche einseitige Vorgehensweise ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten ebenfalls nicht hin. Vielmehr ergibt sich daraus eine Beharrlichkeit des Beschwerdeführers, eigene persönliche Ansichten entgegen ausdrücklicher dienstlicher Anweisungen durchzusetzen, ohne allfällige übergeordnete dienstliche Interessen im Auge zu haben oder diese auch nur zu ermitteln. Dies zeigt sich ebenso durch die nachfolgend dargelegte Vorgehensweise des Beschwerdeführers.
So gab er befragt zu dem weiteren von XXXX vor der B-GBK thematisierten Vorfall betreffend die Herabsetzung der Wochendienstzeit eines Kollegen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es ihm „persönlich lieber“ gewesen sei, einen Beamten zu 75 % auf der Dienststelle zu haben, als einen demotivierten Beamten, der vielleicht öfter in den Krankenstand gehe. Er habe den Durchläufer in der Form geschrieben, dass er für die Herabsetzung der Wochendienstzeit dieses Beamten sei. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer zum Bezirkspolizeikommandanten beordert worden und dieser habe ihm gesagt, er müsse den Durchläufer umschreiben. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert, denn dies sei seine Meinung. Es sei darüber diskutiert worden und der Beschwerdeführer „denke“, dass er hier einen wunden Punkt getroffen habe. Der Bezirkspolizeikommandant habe ihn gefragt, ob er glaube, dass die PI einen nur in Teilzeit arbeitenden Beamten vertrage, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, ihn habe doch auch niemand gefragt, ob die Dienststelle die ganzen Schulungen und Zuteilungen vertrage, woraufhin er mehr oder weniger aus dem Raum „geschmissen“ worden und ihm gesagt worden sei, er solle runter in die PI gehen und sachlich arbeiten. Die dienstlichen Interessen in seiner Durchläufermeldung habe er darin gesehen bzw. dahingehend berücksichtigt, dass der betreffende Beamte mit 55 Jahren durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit motiviert bleibe und nicht so oft in den Krankenstand gehe. Er sei „überzeugt“ gewesen, dass es für die Dienststelle besser sei, wenn die Herabsetzung gewährt werde (VHP, S. 7 f).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Büro seines Vorgesetzten „geschmissen“ wurde, zeigt einerseits die Intensität des Konflikts und andererseits (neuerlich) die Beharrlichkeit des Beschwerdeführers, Vorgaben seines Vorgesetzten entgegen seiner eigenen Ansicht zu akzeptieren und diese umzusetzen, zumal ihm der Vorgesetzte erklärt habe, dass es eine Absprache zwischen der Landespolizeidirektion und dem Bezirkspolizeikommando gebe, dass aus den vom betreffenden Beamten genannten Gründen keine Herabsetzung vorgesehen sei, womit er klar zum Ausdruck brachte, die Herabsetzung nicht zu befürworten (VHP, S. 7). Dies entspricht den Angaben von XXXX vor der B-GBK, wonach er die Thematik mit dem Beschwerdeführer in einem Gespräch habe klären wollen, dieser aber nicht verstanden habe, dass die großzügige Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit den Dienstbetrieb auf ein unverhältnismäßiges Maß beschränkt hätte. Der betreffende Beamte habe um Herabsetzung angesucht, da XXXX (siehe das Gutachten betreffend die Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten, S. 9).
Dennoch – trotz der diesbezüglich bereits klar zum Ausdruck gebrachten Position des Bezirkspolizeikommandanten – gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters an, nach dem Gespräch mit XXXX die Landespolizeidirektion angerufen und dort mitgeteilt zu haben, dass er gerne wolle, dass der Kollege die Herabsetzung bekomme, womit er seinen Vorgesetzten überging. Die Kollegin bei der Landespolizeidirektion habe ihm gesagt, dass eine Herabsetzung aus diesen Gründen grundsätzlich nicht vorgesehen sei, aber ausnahmsweise genehmigt werden könne, wenn der Polizeiinspektionskommandant und Bezirkspolizeikommandant gleicher Meinung seien (VHP, S. 8). Dies entspricht der dem Beschwerdeführer durch XXXX bereits mitgeteilten Information, der – wie dargelegt – die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beamten jedoch nicht befürwortete und zeigt neuerlich die Beharrlichkeit des Beschwerdeführers, Vorgaben seines Vorgesetzten zu akzeptieren und entsprechend – konkret in der Durchläufermeldung – umzusetzen.
Insofern im Gutachten der B-GBK hinsichtlich der Stelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten der PI kritisiert wird, dass der Kommandant einer großen Dienststelle wie die PI XXXX für sieben Jahre abwesend und dem Bezirkspolizeikommando zugeteilt gewesen sei, ohne die Planstelle auszuschreiben, und dem Beschwerdeführer aus Sicht des Senats nicht gleichzeitig vorgeworfen werden dürfe, dass er einem Kollegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit genehmige, ist einerseits darauf zu verweisen, dass die Frage, welcher Beamte für welche Dauer dienstzugeteilt wird, nicht der Beurteilung des Beschwerdeführers oblag und hierfür auch dienstliche Interessen der übergeordneten Dienststelle (konkret: des Bezirkspolizeikommandos) von Bedeutung sein können, über die der Beschwerdeführer nicht im Bilde war. Die Situation ist vergleichbar mit jener hinsichtlich der Dienstplanung, in welcher der Beschwerdeführer betreffend ein allfälliges Fachwissen des einzuteilenden Kollegen keine Kenntnis hatte, dennoch aber die Einteilung nach seinen Vorstellungen vornahm, ohne allfällige entgegenstehende dienstliche Interessen auch nur zu erfragen. Andererseits ist den Ausführungen im Gutachten entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keineswegs vorgeworfen wurde, sein Anliegen, dem Kollegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit zu gewähren, an den Bezirkspolizeikommandanten herangetragen zu haben. Problematisch ist jedoch seine Vorgehensweise und sein offenbar mangelndes Verständnis dafür, dass aus den vom Kollegen angeführten Gründen eine Herabsetzung schlicht nicht vorgesehen war, der vorgesetzte Bezirkspolizeikommandant eine solche auch nicht befürwortete und dieser dem Beschwerdeführer – wie sich auch aus den Ausführungen des Bezirkspolizeikommandanten vor der B-GBK ergibt – dies auch bereits erklärt hatte. Vom Beschwerdeführer wäre dies zu akzeptieren gewesen. Dennoch wollte er beharrlich die Herabsetzung gewähren und wandte sich nachfolgend sogar noch direkt an die Landespolizeidirektion und damit die übergeordnete Dienststelle, womit er seinen vorgesetzten Bezirkspolizeikommandanten überging. Dass dieser dem Beschwerdeführer in der Folge mangelnde Loyalität attestierte, kann nachvollzogen werden.
Auf den Vorhalt der Ausführungen von XXXX vor der B-GBK, der Beschwerdeführer habe ihm durch die Aussage: „Du kannst sagen, was ich will – ich mache, was ich will“, nachhaltig die Loyalität verweigert, gab der Beschwerdeführer lediglich knapp an, dass er „glaube“, immer loyal gewesen zu sein und dass er nur seine Meinung vertreten habe. Er glaube, es sei kein Fehler, wenn man seine ehrliche Meinung sage. Insofern er angab, die zitierte Aussage so „sicher nicht gesagt“ zu haben, sondern, dass er auch in Zukunft seine Meinung sagen werde, auch wenn es ihm (dem Bezirkspolizeikommandanten) nicht recht sei, ist zu entgegnen, dass dies sinngemäß die vom Bezirkspolizeikommandanten zitierte Aussage des Beschwerdeführers wiedergibt (VHP, S. 6). Auch ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass es ein bedeutender Unterschied ist, ob dem Vorgesetzten eine persönliche Position mitgeteilt und in der Folge akzeptiert wird, wenn dieser eine andere Position vertritt, als wenn in der Folge dennoch auf einer persönlichen Meinung beharrt und sogar – ohne Inanspruchnahme der Remonstrationsmöglichkeit – die übergeordnete Dienststelle kontaktiert wird. Allein eine solche Vorgehensweise belegt die vom Bezirkspolizeikommandanten kritisierte mangelnde Loyalität des Beschwerdeführers ihm gegenüber, die – wie dargelegt – seitens des erkennenden Richters nachvollzogen werden kann.
Die dargelegten Konflikte werden auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt hat, nicht zu wissen, in welchen Fällen und wie er zu remonstrieren hat. So antwortete er auf die Frage des erkennenden Richters, worin die Rechtswidrigkeit der Weisung, die Durchläufermeldung auf eine bestimmte Art und Weise zu erstellen, gelegen sei, zögerlich mit einer Gegenfrage. Nach Erläuterung der Frage führte er aus, dass er seinen Durchläufer hätte umschreiben sollen und er gab an: „Wenn ich einen Durchläufer schreiben muss, dann schreibe ich meine Meinung“, wobei er seine „Meinung“ schreibe, wie es für die Dienststelle am besten sei. Die Nachfrage, wann zu remonstrieren sei, konnte er nicht beantworten und er gab an: „Wenn ich eine Weisung erhalte… Hat das mit dem Strafrecht zu tun?“. Nachfolgend zögerte er neuerlich und er gab schließlich an, dass ihm dies entfallen sei. Zudem führte er auf Nachfrage aus, die Weisung hinsichtlich des Umschreibens des Durchläufers deswegen als rechtswidrig erachtet zu haben, da seiner Meinung nach ansonsten der Dienstbetrieb nicht hätte aufrechterhalten werden können, wobei er auch auf Nachfrage nicht erläutern konnte, worin die Rechtswidrigkeit gelegen sei. Die Frage, was rechtswidrig gewesen sei, beantwortete er nur mit „ja“ (VHP, S. 10 und 11). Auch die Frage, ob er ein intensives Rechtsempfinden habe, bejahte er (VHP, S. 7). Es ist auch an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – ebenso hinsichtlich der Dienstplanung angab, erst zu einer Umplanung bereit gewesen zu sein, nachdem er dies schriftlich bekommen habe, wobei in der Weisung, einen bestimmten Beamten zu einer Schwerpunktaktion einzuteilen, ebenfalls keine Rechtswidrigkeit erkennbar ist.
Diese Unkenntnis hinsichtlich der Remonstrationsmöglichkeit bzw. -pflicht bei rechtswidrigen Weisungen führte durch das Beharren des Beschwerdeführers auf bloßen Meinungen zu Konflikten mit seinen Vorgesetzten. Durch die Beispiele der zu ändernden Durchläufermeldung im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Wochendienstzeit eines Bediensteten und der Diensteinteilung eines bestimmten Bediensteten zeigte er losgelöst von Sachargumenten und rechtlichen Gründen eine ausgeprägte Beharrlichkeit, Vorgaben von Vorgesetzten nicht nachzukommen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Büro seines Vorgesetzten geworfen wurde, kann objektiv nachvollzogen werden, dass die Vertrauensbasis zu diesem Vorgesetzten massiv beeinträchtigt war. Das Nichtberücksichtigen dienstlicher Interessen in einer Durchläufermeldung, die zur Erhebung dieser dienstlichen Interessen dienen soll, sowie das Abstellen auf bloß persönliche Gründe des Beamten und die Umgehung des Dienstweges in Verbindung mit der oben dargelegten Beharrlichkeit des Beschwerdeführers macht die Personalentscheidung zu seinen Ungunsten im Ergebnis nachvollziehbar. Die vorhandene Erfahrung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz vermag dies nicht aufzuwiegen.
Die Feststellung der B-GBK, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und möglicherweise aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei, gewichtet dessen Erfahrung zu hoch und berücksichtigt auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Auswahlentscheidung in der Freistellungsphase seines Sabbaticals befand und gemäß § 78e BDG 1979 gar nicht zur Dienstverrichtung – auch nicht am gegenständlichen Arbeitsplatz – hätte eingesetzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, dass er bereits einen Monat nach dem Ende seines Sabbaticals in den Ruhestand übertrat. Auch übergeht die B-GBK mit dem einzigen Argument der längeren Diensterfahrung des Beschwerdeführers die vom Vorgesetzten dargelegten Argumente, wonach dem Beschwerdeführer eine hohe Bereitschaft, Widerspruch zu leisten, zu attestieren sei, die sich – wie dargelegt – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte. In Verbindung mit der Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich des Remonstrationsrechts förderte sein Beharren auf seiner bloßen Meinung unter Außerachtlassung seiner Dienstpflichten nachvollziehbar ein Klima der Illoyalität gegenüber seinem Vorgesetzten. Die von ihm wahrzunehmenden Führungsaufgaben ab XXXX hat er ebenfalls nicht hinreichend wahrgenommen.
In Anbetracht der Klarheit der von der belangten Behörde korrekt gewürdigten Argumente konnte ausnahmsweise eine Befragung des zum Zug gekommenen Mitbewerbers und der ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers unterbleiben. So führte die belangte Behörde etwa aus, dass bei der Personalauswahl vor allem auch identifizierte Potenziale des Bewerbers einer prognostizierenden Beurteilung zu unterziehen seien und gerade das vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers – welches sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch dessen Einvernahme bestätigte – diesem Maßstab diametral entgegenstehe. Für die belangte Behörde sei es bei der nachprüfenden Beurteilung der Personalentscheidung nachvollziehbar gewesen, weshalb XXXX dem Beschwerdeführer das Vertrauen in eine nachhaltige Entwicklung der Dienststelle entzogen habe. Wie dargelegt, ist es dies auch für das Bundesverwaltungsgericht.
In einer Gesamtbetrachtung ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den am besten geeigneten Bewerber für die in Rede stehende Funktion handelte, zumal der Dienstbehörde bei Personalentscheidungen ein relativ weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
2.5. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung:
Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus parteipolitischen oder sonstigen Gründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch der Beschwerdeführer erstattete hierzu kein konkretes Vorbringen.
Seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die sachliche Unrichtigkeit und damit einhergehende Diskriminierung bezüglich der Weltanschauung daraus ergebe, dass er parteifrei und der zum Zug gekommene Mitbewerber aufgrund parteipolitischer Zugehörigkeit und im Zusammenhang damit in diversen Gremien involviert sei, ist entgegenzuhalten, dass es unzulässig wäre, vom erfolgreichen Mitbewerber zu verlangen, die Ausübung seiner ihm gemäß Art. 7 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich garantierten politischen Rechte einzuschränken. Der Rückschluss, dass Bewerber, die sich parteipolitisch oder im Wege der Personalvertretung betätigen, einem parteipolitisch untätigen Mitbewerber nachzureihen wären, wäre unzulässig, würde zu einer Ungleichbehandlung von besseren Bewerbern führen und konkret seinerseits eine Diskriminierung des Mitbewerbers aufgrund der Weltanschauung begründen. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv ist, und aufgrund seiner längeren Erfahrung eine Diskriminierung zu konstruieren, kann nicht nachvollzogen werden.
Das Alter eines Bewerbers korreliert zwar naturgemäß auch mit einer größeren Berufserfahrung, allerdings spricht dies allein – wie oben dargelegt – nicht automatisch auch für eine bessere Eignung.
Auch in der Sitzung vor der B-GBK führte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er glaube, aufgrund der Weltanschauung diskriminiert worden zu sein, lediglich allgemein aus, dass er keiner politischen Partei angehöre, der Mitbewerber jedoch „schwarzer“ Personalvertreter und „schwarzer“ Vizebürgermeister sei. Außerdem sei die gesamte Polizei „schwarz“ (siehe das Gutachten der B-GBK hinsichtlich der Planstelle des ersten Stellvertreters, S. 8). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls kein konkretes Vorbringen, sondern gab nur an, dass der Mitbewerber Vizebürgermeister für die ÖVP und im Dienststellenausschuss sei (VHP, S. 10).
Inwiefern dies hinsichtlich der Besetzung der Planstelle eine Rolle gespielt haben soll, legte er jedoch nicht dar. Auch dieses völlig allgemeine Vorbringen lässt daher in keiner Weise darauf schließen, dass eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung oder aus sonstigen Gründen vorliegen könnte.
Eine solche ist bei der gegenständlichen Besetzung im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Vergleich zum Mitbewerber geringeren Eignung nicht mit dem Arbeitsplatz betraut.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.3.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht […]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
[…]
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
[…]
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
§ 20.
[…]
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
[…]
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen. Nach der Zustellung steht vertraglich Beschäftigten zur Erhebung der Klage und öffentlich-rechtlich Bediensteten zur Einbringung des Antrags zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der betroffenen Person nur diese Frist offen.
[…]“
3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, lauten wie folgt:
„Ernennungserfordernisse
§ 4.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
[…]
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,
[…]
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“
3.1.5. Dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013).
Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).
Zur Entkräftung einer Diskriminierung eines Bewerbers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz hat die belangte Behörde jene sachlichen Gründe darzulegen, die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellt sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch ein verpöntes Motiv motiviert gewesen ist (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0015; 11.12.2013, 2012/12/0165).
Die Behörde kann auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen darlegen, warum aus ihrer Sicht zu Recht keine Betrauung mit einer Stelle erfolgte (vgl. VwGH 1810.10.2023, Ra 2022/12/0039 mwN).
Die in § 20a B-GlBG getroffene Beweislastregelung findet aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung bei Prüfung eines gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG im Verwaltungsweg geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs und folglich auch im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009).
3.1.6. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
3.1.6.1. Verfahrensgegenständlich ist die Planstelle des Inspektionskommandanten der PI XXXX . Hierzu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in der gegenständlichen Beschwerde vom 28.08.2023 argumentativ zwar auf die Planstelle des ersten Stellvertreters des Inspektionskommandanten bezog, für die er sich ebenfalls beworben hat und hinsichtlich der ebenfalls – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – ein Gutachten der B-GBK erging. Das in der Beschwerde angeführte Datum und die dort angeführte Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides stimmen jedoch mit den diesbezüglichen Daten des Bescheides der belangten Behörde betreffend die Planstelle des Inspektionskommandanten der PI XXXX überein. Dies wurde unter Bezugnahme auf den im Spruch angeführten Bescheid auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer erörtert und nachfolgend die Planstelle des Inspektionskommandanten der PI XXXX abgehandelt (VHP, S. 4 ff), weshalb davon auszugehen ist, dass die Besetzung dieser Planstelle verfahrensgegenständlich ist.
3.1.6.2. Voraussetzung für jeden hier in Rede stehenden Schadenersatzanspruch ist, dass eine Diskriminierung aufgrund eines verpönten Motivs und somit ein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Dies bedeutet, dass ein verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren mit einer Benachteiligung des Beschwerdeführers in Verbindung stehen muss. Das verpönte Motiv muss demnach das Bewerbungsverfahren durch unsachliche Kriterien nachteilig beeinflusst haben.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignete Kandidat für die in Rede stehende Funktion war.
Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der in § 13 Abs. 1 B-GlBG genannten Merkmale ist im Verfahren nicht hervorgekommen und ebenso wenig Hinweise auf sonstige Diskriminierungen. Vielmehr war der Beschwerdeführer schlicht nicht der bestgeeignete Bewerber. Mangels Verletzung des Gleichbehandlungsgebots steht ihm somit kein Ersatzanspruch nach § 18a iVm § 19b B-GlBG zu.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkret relevant waren Fragen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Besteignung und negierte Diskriminierungshandlungen oder -unterlassungen.
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