Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.3.2025, AZ ** (= GZ C*-13 [vormals D*] der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g egegeben und festgestellt, dass die angefochtene gerichtliche Bewilligung vom 6.3.2025 das Gesetz in § 115f Abs 1 StPO verletzte.
Gemäß §§ 115f Abs 9 zweiter Satz iVm 89 Abs 4 StPO wird angeordnet, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse für den Zeitraum vor dem 1.10.2024 zu vernichten sind.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behing bis zum vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung am 17.4.2025 gemäß § 35 Abs 9 SMG (zuletzt) zum AZ E* (vormals D* und C*) ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen (vgl ON 1.12 sowie ON 1.9 jeweils in E*).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 30.12.2024 (ON 3) bewilligte das Landesgericht Innsbruck über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck - neben der Anordnung auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten (Punkt I.) - die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten des Beschuldigten für den „Zeitraum 1.10.2024 bis zum Vollzug der Beschlagnahme durch die Polizei“.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 7 Bs 42/25x [7 Bs 45/25p]) ergangenen Beschluss, bewilligte die zuständige Einzelrichterin im Ermittlungsverfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft die (gemäß § 115f Abs 5 StPO) neuerliche Anordnung (vom 14.1.2025 [ON 5]) der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der bereits sichergestellten elektronischen Kommunikationsmittel und näher angeführter darauf befindlicher Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten, welche einen Auswertungszeitraum von 1.7.2022 bis 29.12.2024 vorsieht, „mit der ‚Maßnahme‘ [….], dass die Auswertung den Zeitraum 01.01.2024 bis 29.12.2024 umfasst.“ Begründend führte das Landesgericht - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - Nachfolgendes aus:
A* B* steht dabei im Verdacht, im Zeitraum (von zumindest) Dezember 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Cannabiskraut in derzeit noch nicht feststehender Menge vom abgesondert verfolgten F* G* erworben und folglich besessen, sowie in weiterer Folge dem H* und anderen, derzeit noch unbekannten Abnehmern angeboten und überlassen zu haben. A* B* steht damit im Verdacht des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter, siebter und achter Fall SMG.
Der Tatverdacht gründet auf den bisherigen polizeilichen Erhebungsergebnissen:
Mit Anlassbericht vom 30.12.2024 hat die Polizeiinspektion I* mitgeteilt, dass der Beschuldigte B* im Verdacht stehe, in der Zeit vom 16.12.2024 bis 23.12.2024 dem ** Staatsangehörigen H* zwei Mal jeweils 5 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 12,00 pro Gramm verkauft zu haben.
Am 28.12.2024 sei der ** Staatsangehörige J* bei einer Verkehrsanhaltung kontrolliert worden und seien bei ihm 0,66 Gramm Cannabiskraut sichergestellt worden. J* habe dazu angegeben, das Cannabiskraut am selben Tag bei seinem Landsmann H* erworben zu haben. H* wiederum habe als Beschuldigter durch die Polizei zur Herkunft des Suchtmittels einvernommen angegeben, dass er es von einem gewissen „A*“ gekauft habe. Dieser arbeite als Frühstückskoch im Hotel „K*“ (wo auch H* und J* angestellt waren) und habe er A* öfter offensichtlich berauscht bei der Arbeit gesehen. Deshalb habe er von sich aus den A* (B*) angesprochen, ob er Cannabis verkaufe, was dieser bestätigt habe. Er habe A* B* am 16.12.2024 angerufen und gefragt, ob er ihm 5 Gramm Cannabis verkaufen könne; zu diesem Zwecke hätten sie sich beide vor der Personalunterkunft getroffen. A* B* habe ihm das Cannabis in einer Zigarettenschachtel übergeben, er habe ihn bar bezahlt. Insgesamt habe er zwei Mal bei B* Cannabis gekauft, jeweils 5 Gramm und sei die zweite Übergabe ungefähr eine Woche vor dem 29.12.2024 gewesen. Er wisse nicht, ob B* auch noch an andere Personen verkaufe, er wisse auch nicht, ob B* der Eigentümer der Drogen sei oder weitervermittle (ON 2.1, ON 2.2).
In weiterer Folge hat die Staatsanwaltschaft (nach gerichtlicher Bewilligung) eine Durchsuchung der von A* B* benutzten Räumlichkeiten in seiner Personalunterkunft angeordnet, darüber hinaus die Sicherstellung allfälliger Beweismittel, insbesondere von Suchtgift oder Suchtgiftutensilien sowie Mobiltelefonen und anderer Kommunikationsmittel des Beschuldigten, und die Beschlagnahme der genannten elektronischen Kommunikationsmittel und darauf befindlicher Daten zu deren Auswertung, dies für den Zeitraum 01.10.2024 bis zum Vollzug der Beschlagnahme durch die Polizei. In der Begründung der Anordnung wurde ausgeführt, dass A* B* im Verdacht stehe, im Dezember 2024 in I* dem H* vorschriftswidrig Suchtgift überlassen und dadurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG begangen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten Suchtgift und entsprechende Utensilien befänden (ON 3).
Mit Anlassbericht vom 03.01.2025 hat die Polizeiinspektion I* mitgeteilt, dass die Auswertung der beschlagnahmten Daten vom Mobiltelefon des A* B* im Zeitraum 01.10.2024 bis 29.12.2024 einen WhatsApp Chatverlauf mit einem gewissen „F*“ ergeben habe, der mittlerweile als F* G* habe identifiziert werden können. Dieser sei genauso wie B* im Hotel „K*“ beschäftigt und im selben Personalhaus untergebracht.
Zwischen B* und G* habe es mehrere Konversationen mit Suchtgiftbezug gegeben; am 16.12. habe B* den G* gefragt, ob er Cannabis zu verkaufen habe. G* habe B* gefragt, wie viel er brauche, woraufhin B* mit „10“ geantwortet habe. Auch am 20.12. und am 21.12. hätten sich im Chatverlauf Unterhaltungen zwischen diesen beiden Personen mit Suchtgiftbezug (Haschisch bzw. Kokain/Metamphetamin) gefunden.
Aus dem Chatverlauf zwischen B* und H* habe sich ergeben, dass B* diesem im Zeitraum 01.12.2024 bis 21.12.2024 insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut gewinnbringend überlassen habe. Lichtbilder mit Suchtgiftbezug hätten ebenso gesichert werden können; diese stammten unter anderem vom 22.11., 01.12., 21.12. und 26.12.2024 und seien dabei Cannabis und Kokain, auch auf Waagen platziert, abgebildet (ON 4.4, 4.5 und 4.6).
Die Polizei regte im Hinblick auf die gemeinsame Arbeitsstätte und die gemeinsame Unterkunft von B* und G* die Auswertung sämtlicher Datenkategorien der bereits beschlagnahmten Daten für den Zeitraum 01.07.2022 bis 29.12.2024 an und führte dazu aus, dass mit 01.07.2022 das Arbeitsverhältnis im Hotel „K*“ begonnen habe (ON 4.2).
Mit Anordnung vom 14.01.2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Beschlagnahme der mit Anordnung vom 29.12.2024 bereits sichergestellten elektronischen Kommunikationsmittel und angeführter darauf befindlicher Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten für einen Auswertungszeitraum vom 01.07.2022 bis 29.12.2024 (ON 5).
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (Abs 2). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, [soweit dieser bekannt ist,] die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (Abs 3). Eine neuerliche Anordnung und Bewilligung nach Abs 3 ist zulässig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c StPO) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d StPO) erforderlich ist und die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen (Abs 5).
Die neuerliche Anordnung und Bewilligung für den im Spruch angeführten (weiteren) Zeitraum ist zulässig und erforderlich, weil aufgrund des Erwerbs des Suchtgiftes durch B*, des Besitzes und der bereits nachgewiesenen Weitergaben in Zusammenschau mit den Nachrichten zwischen B* und G* im November und Dezember 2024 (ON 4.4 und 4.5), und insbesondere aufgrund der Lichtbilder, die auf Waagen platziertes Suchtgift zeigen (ON 4.6, 2 Bild Nr 3 und 4.6, 3 Bild Nr 4), anzunehmen ist, dass es auch vor dem bisher ausgewerteten Zeitraum zu Verkaufshandlungen gekommen ist. Suchtgiftwaagen dienen nach der Gerichtserfahrung dem Portionieren von Suchtgift zum Zweck der Weitergabe.
Daher sind in den oben genannten Datenkategorien des elektronischen Kommunikationsmittel[s] des Beschuldigten Hinweise zu weiteren Erwerbs-und Verkaufshandlungen zu erwarten, wobei im Sinne der Datenminimierung vorerst der oben genannte Auswertungszeitraum gewählt wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 14), mit der er zunächst die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 115f ff StPO und darüber hinaus zusammengefasst behauptet, es gebe keinen Anfangsverdacht dahingehend, dass er bereits vor dem schon ausgewerteten Zeitraum 1.10.2024 bis 30.12.2024 (vgl die Beschlagnahme in ON 3) im Zusammenhang mit Suchtgift delinquiert, insbesondere weitere Verkaufshandlungen getätigt hätte. Die Beschwerde mündet in die Anträge, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vom 14.1.2025 abgewiesen und der Staatsanwaltschaft aufgetragen werde, die zu Unrecht gewonnenen Ergebnisse der Datenträgerauswertung zu vernichten.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 25.2.2025, AZ 7 Bs 42/25x [7 Bs 45/25p], verwiesen.
Zunächst teilt das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 115f ff StPO nicht und erhob er – soweit ersichtlich – auch keine Individualbeschwerde nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG iVm § 62a Abs 1 VfGG.
Soweit das Erstgericht die neuerliche Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auch für den Zeitraum 1.10.2024 bis 29.12.2024 wiederum bewilligte, war dies schon deshalb überschießend, weil dieser Zeitraum bereits mit Beschluss vom 30.12.2024 (ON 3) rechtskräftig bewilligt worden war.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass sich aus dem bisher ausgewerteten Zeitraum 1.10.2024 bis Ende 2024 und den übrigen bis zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts vorliegenden Verfahrensergebnissen lediglich Verdachtsmomente auf Suchtmitteldelinquenz ab 21.11.2024 (Lichtbilder Nr 1 und 2 in ON 4.6) ergaben und auch die von der Erstrichterin ins Treffen geführten Lichtbilder von auf Waagen platziertem Suchtgift am 1.12., 6.12. und 22.12.2024 (Bilder Nr 3, 4 und 7 in ON 4.6) angefertigt wurden. Konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Suchtmitteldelinquenz zwischen 1.10.2024 und 21.11.2024 und demnach insbesondere auch für eine solche vor dem 1.10.2024 ergaben sich hingegen zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts weder aus den bisher ausgewerteten Daten noch sonstigen Verfahrensergebnissen.
Soweit die Kriminalpolizei im Anlassbericht vom 3.1.2025 (ON 4.2) einen neuerlich auszuwertenden Zeitraum von 1.7.2022 bis 29.12.2024 damit anregte, dass der Beschuldigte und F* G* seit 1.7.2022 eine Unterkunft im selben Personalhaus der gemeinsamen Arbeitsstätte hätten, ist dem zu erwidern, dass sich allein daraus weder ein „dringender Tatverdacht“ noch überhaupt ein Anfangsverdacht dahingehend ergab, dass der Beschwerdeführer „im gemeinsamen Zusammenwirken mit F* G*“ bereits ab 1.7.2022 oder auch wie nunmehr vom Erstgericht bewilligt, ab 1.1.2024 delinquiert hätte.
Damit erweist sich aber die vom Erstgericht bewilligte neuerliche Auswertung der bereits sicherstellten Datenträger und Daten des Beschuldigten für den Zeitraum vor dem 1.10.2024 als unzulässig, weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) und damit keine bestimmten Tatsachen iSd § 115f Abs 1 StPO vorlagen, die annehmen ließen, dass durch diese Ermittlungsmaßnahme Informationen ermittelt werden könnten, die für die Aufklärung einer Straftat vor dem 1.10.2024 wesentlich sind. Ausgehend davon war die Beschlagnahme zudem aus Beweisgründen auch nicht erforderlich.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und - weil die Ermittlungsmaßnahme mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels bereits vollzogen wurde - die Gesetzesverletzung festzustellen ( Tipold,WK-StPO § 89 Rz 15 mwN) sowie gleichzeitig mangels Anfangsverdachts die Vernichtung aller durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse für den Zeitraum vor dem 1.10.2024 anzuordnen (§§ 115f Abs 9 zweiter Satz iVm 89 Abs 4 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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