Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Eingriffs nach § 91 Abs 1 und Abs 2a iVm § 86 Abs 1 Z 1 UrhG über die Beschwerde der Privatanklägerin B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. August 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Begründung:
Mit Privatanklage vom 30. Juli 2025 (ON 2.2) legt die Privatanklägerin B* GmbH dem Angeklagten A* eine (richtig:) als Vergehen des Eingriffs nach § 91 Abs 1 und Abs 2a iVm § 86 Abs 1 Z 1 UrhG zu subsumierende Tat zur Last.
Demnach habe der Genannte „seit 14.06.2024 bis dato […] ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm, nämlich […] das Onlinerollenspiel ‚C*‘, bestehend aus den Komponenten Serversoftware und Clientsoftware (‚C*‘), […] dessen ausschließlich berechtigte Werknutzungsberechtigte die Privatanklägerin ist, […] unbefugt und gewerbsmäßig verwertet, indem er […] den Source Code (Quellcode) von C* vervielfältigte und eine Raubkopie von C* auf einen von ihm betriebenen Server (‚D*‘) installierte, […] die Raubkopie von C* so bearbeitete und veränderte, dass die bisher darin referenzierte Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von der Privatanklägerin betriebenen, originalen Gameservers C* durch eine IP-Adresse von D* ersetzt wurde, um so eine Verbindung zwischen der Clientsoftware auf Nutzerseite und D* auf Serverseite zu ermöglichen, […] diese Raubversion von C* unter der Web-Adresse ** über das Internet öffentlich zur Verfügung stellte und einer nicht mehr bestimmbaren Zahl dritter Personen (Spielern) Zugang dazu gewährte und […] durch den Verkauf einer in der Spieldramaturgie verwendbaren Währung (InGame-Währung) gegen Fiatgeld oder Kryptowährung […] ein fortlaufendes Einkommen in nicht mehr bestimmbarer, jedenfalls aber den Betrag von EUR 238.861,85 übersteigender Höhe erzielte, und damit einen vorsätzlichen Eingriff auf die in § 86 Abs 1 UrhG bezeichnete Art begangen, nämlich unbefugt ein Werk der Literatur auf mehrere der Privatanklägerin als Rechteinhaberin nach den §§ 14ff UrhG vorbehaltene Verwertungsarten verwertet.“
In einem beantragte die Privatanklägerin (ON 2.2 S 14 ff) die Anordnung einer
- Auskunft aus dem Kontoregister (§ 109 Z 3 iVm § 116 StPO),
- Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 109 Z 4 iVm § 116 StPO),
- Sicherstellung von Bankguthaben durch Drittverbot (§ 109 Z 1 lit b iVm § 110 StPO),
- Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 lit b iVm § 119 Abs 1 StPO), nämlich des Wohnsitzes des Angeklagten, samt (richtig:) Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a iVm § 115f StPO; § 93 UrhG) sowie Sicherstellung von „Wertgegenstände[n]“ (§ 109 Z 1 lit a iVm § 110 StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wies die Erstrichterin diese – in der Privatanklage näher konkretisierten – Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, es liege keine „hinreichende[…] Verdachtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ gegen den Angeklagten vor, sie verneinte sohin erkennbar das Vorliegen eines Anfangsverdachts.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin (ON 4.2), die sich im impliziten Aufhebungsbegehren als berechtigt erweist.
Ein Privatankläger hat im Hauptverfahren gemäß § 71 Abs 6 erster Satz StPO grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft; Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies – wie vorliegendenfalls gegeben - zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist und es sich nicht um solche handelt, die im 9. Hauptstück der StPO geregelt sind. Die Privatanklägerin war sohin grundsätzlich dazu legitimiert, die dargestellten Zwangsmaßnahmen zu beantragen.
Sämtliche hier in Rede stehenden Ermittlungsmaßnahmen setzen zunächst das Vorliegen eines Anfangsverdachts voraus (§ 1 Abs 3 StPO; vgl VfGH G 352/2021-46 Rn 90). Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Bloße Vermutungen reichen nicht aus ( Kirchbacher, StPO 15§ 1 Rz 7 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0107304), ebenso wenig lediglich vage Hinweise oder Spekulationen (auf bloßen Annahmen oder Mutmaßungen beruhende Erwartungen), aus den Umständen muss sich aber noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben. Bestimmte Anhaltspunkte liegen vor, wenn eine Sachlage für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indiziert ( Danek/Mann,WK-StPO § 1 Rz 26 mwN; vgl auch 13 Os 30/23w Rz 11).
Fallbezogen besteht ausgehend vom Vorbringen der Privatanklägerin in Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden (insbesondere ON 2.18 bis ON 2.23) zunächst – auch seitens des Erstgerichts nicht in Zweifel gezogen - der Verdacht der (rechtswidrigen) Verwertung des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms (§ 40a UrhG; vgl dazu M. Stricker in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze³ § 91 UrhG Rz 11) „C*“, an welchem der Privatanklägerin ein ausschließliches Werknutzungsrecht zustand, durch einen anderen, indem dieser im Zeitraum 14. Juni 2024 bis (zumindest) 17. September 2024 auf einem von ihm betriebenen Server eine widerrechtliche Reproduktion desselben mit dem abgewandelten Namen „E*“ öffentlich zur Verfügung stellte bzw dazu Zugang gewährte.
Zum Tatverdacht in Bezug auf den Angeklagten ist wie folgt festzuhalten:
Den vorgelegten Urkunden lässt sich entnehmen, dass eine widerrechtliche Reproduktion des in Rede stehenden Computerprogramms mit dem abgewandelten Namen „E*“ bereits (zumindest) in den Jahren 2019 und 2021 im Internet zur Verfügung gestellt worden sein dürfte (vgl ON 2.5 S 22 und S 24). Laut Privatanklägerin habe diese sodann am 1. Juni 2024 einen Hinweis über den Messenger-Nachrichtendienst „Telegram“ erhalten. Der Aktenlage zufolge übermittelte der nicht näher bekannte Benutzer „F*“ dieser dabei zunächst eine Nachricht mit dem Inhalt „D* → name/surname, bank account number“ und sodann einen Screenshot einer Mitteilung eines „G*“ vom 5. Oktober 2023 (ON 2.5 S 3). In Letzterem sind der IBAN einer dem Angeklagten zuordenbaren Bankverbindung (vgl ON 2.8) und dessen Geburtsname ersichtlich. Der Screenshot legt nahe, dass der Benutzer „G*“ dem Benutzer „F*“ seine eigene Bankverbindung übermittelte, der Angeklagte sohin den erstangeführten Benutzernamen in Verwendung hatte. Der durch den Benutzer „F*“ weiters hergestellte Bezug zu „D*“ stellt nach Ansicht des Beschwerdegerichts – wenn es sich dabei auch um einen anonymen Hinweis handeln mag (vgl zum Inhalt einer anonymen Anzeige RIS-Justiz RS0125169) – zudem einen bestimmten Anhaltspunkt dafür dar, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit in die Zurverfügungstellung der widerrechtlichen Reproduktion „E*“ zumindest mit eingebunden war und in diesem Zusammenhang anderen auch seine Bankdaten zur Verfügung stellte. Dies wiederum lässt im Sinne eines Anfangsverdachts weiters die begründete Annahme zu, er habe auch an der anklagegegenständlichen Verwertung der gleichnamigen widerrechtlichen Reproduktion im Zeitraum 14. Juni 2024 bis (zumindest) 17. September 2024 mitgewirkt. Dies wird durch die - mangels Vollzugs einer Ermittlungsmaßnahme (vgl dazu Tipold,WK-StPO § 89 Rz 8/3 mwN) zu berücksichtigende (zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren vgl RIS-Justiz RS0118014) - mit der Beschwerde vorgelegte Urkunde ON 4.7 noch weiter bekräftigt. Denn daraus ergibt sich, dass der Benutzer „H*“ eine auf der Website ** am 28. Mai 2024 durch den Benutzer „I*“ online gestellte Vorankündigung von „E*“ (ON 2.12 S 13) am 25. September 2025 löschte. Bei der hinter dem Benutzer „H*“ stehenden Person handelt es sich der Verdachtslage zufolge wiederum um den Angeklagten, verwendete er für den schon dem Namen nach sehr ähnlichen Benutzer „G*“ doch das selbe Profilbild (vgl ON 2.17).
Ausgehend von alldem ändern die Umstände, dass „D*“ im Jahr 2024 mit einem neuen Team und Eigentümer angekündigt wurde (ON 2.5 S 17) bzw ein Nutzer spekulierte, dass „der Server […] bereits mit wahrscheinlich anderen Hintermännern online“ war (ON 2.5 S 20; ON 2.12 S 14), am gegen den Angeklagten bestehenden Tatverdacht nichts Maßgebliches. Im Übrigen wurde seitens eines weiteren Nutzers bereits in der Vergangenheit gemutmaßt, dass „H*“ häufig „den Namen gewechselt hat, in der Hoffnung[,] er wird nicht erkannt“ und dieser „nicht so dumm“ sei „und die Vorstellung selber postet“ (ON 2.5 S 23; vgl auch ON 2.7 S 14). Daraus wird ersichtlich, dass die bloße Ankündigung des Betriebs des Servers mit einem neuen Team und Eigentümer alleine ebenso wenig aussagekräftig ist, wie es die seitens des Erstgerichts weiters ins Treffen geführten Aspekte, nämlich dass sich im Jahr 2024 kein bekannter Nutzername des Angeklagten unter den auf der Website angeführten Mitgliedern des Teams von „D*“ wiederfand (ON 2.5 S 18; ON 2.13; ON 2.14) und ein „G*“ als Mitglied des Teams der – offenbar im Jahr 2016 zur Verfügung gestellten (ON 2.10 S 1) - Reproduktion „**“ aufschien (ON 2.11 S 1), sind. Die weitere Annahme der Erstrichterin, es könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Server, auf welchen „E*“ und „**“ im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt wurden, „vom selben Server Administrator betrieben wurden“, ist angesichts der der Privatanklägerin seitens des nicht näher bekannte Benutzers „F*“ im Jahr 2024 übermittelten Nachricht (ON 2.5 S 3) und der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunde ON 4.7 gleichfalls nicht geeignet, den gegen den Angeklagten bestehenden Anfangsverdacht zu entkräften.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite leitet sich bereits zwanglos aus jenem zum objektiven Geschehen und den äußeren Tatumständen ab (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Vom Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgehend hätte sich die Erstrichterin jedoch mit den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Zwangsmaßnahmen zu befassen gehabt. Aufgrund des Unterbleibens einer Erörterung derselben erweist sich der bekämpfte Beschluss als mit Begründungsmängeln behaftet, weshalb – um den Rechtsschutz nicht zu verkürzen ( Tipold, aaO Rz 14/4) - er aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO). Dieses wird in Bindung an die hinsichtlich des Vorliegens eines Anfangsverdachts zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts (§ 89 Abs 2a iVm § 293 Abs 2 StPO) neuerlich unter eingehender Auseinandersetzung mit den jeweiligen (weiteren) Zulässigkeitsvoraussetzungen darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die begehrten Ermittlungsmaßnahmen angeordnet werden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte mittlerweile in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens ist (vgl ON 1.1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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