Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. November 2025, AZ ** (ON 15 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 17. November 2025 legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** in ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB „teils im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB“ zur Last.
Dem Anklagetenor zur Folge hat A* am 17. Oktober 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der B* k.s. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, die Brüder C* würden einen Rückforderungsanspruch in Millionenhöhe zu angeblichen Verlusten bei illegalen Onlinecasinos um EUR 180.000,00 über ihn als Mittelsmann abtreten, zur Handlung der Überweisung einer als Darlehensbetrag bezeichneten Summe von EUR 180.000,00 zur Ermöglichung dieses Forderungsankaufes an ihn verleitet (bzw.) teils zu verleiten versucht, wovon er EUR 80.000,00 tatsächlich erhielt und es mangels weiterer Auszahlung im Betrag von EUR 100.000,00 beim Versuch blieb, welche Beträge die B* k.s im genannten EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. weitergehend schädigen sollten.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 15, 2ff) verwiesen.
Nach Einbringung der Anklageschrift und Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 16) teilte der Angeklagte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift mit, dass am 8. September 2025 im Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz gegen ihn eine bereits in Rechtswirksamkeit erwachsene Anklage wegen desselben Sachverhalts eingebracht und die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ **, für den 3. Dezember 2025 anberaumt worden sei. Er ersuche daher bekanntzugeben, wie mit dieser „Doppelanklage“ vorzugehen sei, andernfalls er einen Einspruch gegen die Anklageschrift erheben müsse.
Die vom Verteidiger angesprochene Anklageschrift im Verfahren AZ ** wurde zum Akt genommen (ON 17). Aus dieser ergibt sich, dass dem Angeklagten das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, teils 15 StGB zur Last gelegt wird. Nach dem dortigen Anklagetenor hat A* zu den nachgenannten Zeiten in ** (Ort des Erfolgseintritts) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, D* E* und F* E* als Verantwortliche der Firma B* k.s. durch die Vorspielung, er vermittle ihnen als Kunden einen prominenten österreichischen Staatsbürger mit hohen Spielschulden bzw. die Brüder G* C* und H* C*, welche Spielverluste in Millionenhöhe bei Online-Casinos hätten, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung der nachangeführten Beträge teils verleitet (1.), teils zu verleiten versucht (2., 3.), sohin zu Handlungen, welche D* E* und F* E* in EUR 5.000,00 übersteigenden Beträgen teils am Vermögen schädigten (EUR 80.000,00), teils schädigen sollten (EUR 105.000,00), und zwar:
Dieser – den identen Sachverhalt zum Inhalt habenden - Anklageschrift lag der Umstand zu Grunde, dass das zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz mit Amtsverfügung der Leiterin der Staatsanwaltschaft Graz vom 21. August 2025 gemäß § 2 Abs 2 StAG aus Gründen des Belastungsausgleichs dem Referat ** abgenommen und dem Referat ** zugewiesen und dort unter der oben genannten AZ ** geführt und umgehend mit Anklage erledigt wurde. Ein separates Ermittlungsverfahren wurde niemals geführt (siehe auch die beigeschaffte Amtsverfügung vom 21. August 2025).
Nachdem keine Reaktion auf die Stellungnahme des Verteidigers erfolgte, brachte dieser am 24. November 2025 gegen die „zweite“ Anklageschrift einen auf § 212 Z 1 StPO gestützten Einspruch mit dem wesentlichen Argument ein, dass das Anklagerecht verbraucht und ein Verfolgungshindernis iSd „ne bis in idem“ vorliegen würde, weswegen er die Einstellung des Verfahrens begehre (ON 19).
Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht, AZ **, ist für den 3. Dezember 2025 anberaumt (Einschau in Verfahrensautomation Justiz).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Der Einspruch ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts, also die auf Grund bestimmter Anhaltspunkte gegebenen Annahme, dass eine Straftat begangen wurde (§ 1 Abs 3 StPO), ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung nach Einbringung (§ 210 Abs 2 StPO) einer Anklage (OLG Linz, 8 Bs 137/10v; siehe auch Birklbauerin WK StPO Vor §§ 210–215 Rz 1). Unter „Straftat“ ist der historische Lebenssachverhalt gemeint (zum prozessualen Tatbegriff RIS-Justiz RS0113142). Die Tat im prozessualen Sinn bezeichnet den in der Einstellung oder Anklage (siehe dazu RIS-Justiz RS0098487) umschriebenen Lebenssachverhalt. Für die Abgrenzung dieses historischen Geschehens ist dessen materiell-rechtliche Kategorisierung oder gar Subsumtion grundsätzlich unbeachtlich (RIS-Justiz RS0098487, RS0102147, RS0098487; Lewischin WK StPO § 262 Rz 22; vgl. auch Ratzin WK StPO § 281 Rz 502).
Fallbezogen wurde im Sinne der obigen Ausführungen gegen A* bei der Staatsanwaltschaft Graz nur ein Strafverfahren, anfangs zur AZ **, später durch Übertragung nach § 2 Abs 2 StAG zur AZ **, wegen des unter die rechtliche Kategorie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB „ teils im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB“ subsumierten Lebenssachverhalts geführt. In Folge der zu AZ ** erhobenen Anklage endete das Ermittlungsverfahren und begann das Hauptverfahren. Nachdem die zu AZ ** eingebrachte Anklageschrift in Rechtswirksamkeit erwuchs, mithin dort kein Einspruch gegen die Anklageschrift iSd § 212 StPO eingebracht wurde, kann ein nachfolgender Einspruch gegen eine auf dem identen Lebenssachverhalt (und auf einem identen Strafverfahren) beruhenden Anklage (hier AZ **) nicht erhoben werden (zur Wirkung der erhobenen Anklage als temporäres Prozesshindernis siehe auch Birklbauerin WK StPO § 213 Rz 17), weswegen der vorliegende Einspruch gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen war. Einer Einstellung wegen § 17 Abs 1 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 zweite Variante StPO (dazu Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 8) stand zum Zeitpunkt des Einspruchs im Übrigen der Umstand entgegen, dass das Verfahren inhaltlich noch nicht erledigt wurde, mithin noch kein „ne bis in idem“ vorliegt ( Birklbauerin WK StPO § 17 Rz 2, 4; siehe den ähnlich gelagert Fall bei OLG Wien, 21 Bs 231/14w).
Das zu AZ ** geführte Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird zu dem „älteren“ Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz AZ ** zur registermäßigen Vereinigung abzutreten sein (siehe auch OLG Wien, 21 Bs 231/14w). Der unter Anklage gestellte Lebenssachverhalt bleibt hier wie dort gleich (siehe im gegebenen Zusammenhang auch Nimmervoll , Das Strafverfahren 2 IV Rz 487).
Der Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit stützt sich auf § 214 Abs 1 StPO.
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