Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens der Schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB gegen A* B* geführten Ermittlungsverfahren bestellte die Anklagebehörde mit Anordnung vom 19. März 2025 (ON 10) Univ.Doz. Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie und beauftragte diesen zusammengefasst damit, binnen sieben Wochen Befund und Gutachten zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der §§ 11, 21 Abs 1 und 2 bzw 287 Abs 1 StGB beim Beschuldigten „zur Zeit der mutmaßlichen Tat“ zu erstatten.
Mit „Einspruch“ vom 25. März 2025 (ON 17) ersuchte der Beschuldigte, „von der Durchführung der Begutachtung abzusehen und die Bestellung des Sachverständigen zurückzunehmen“, da er zur Tatzeit nichts unternommen habe, was strafrechtlich relevant wäre, die Beweiswürdigung ausschließlich auf widersprüchlichen Aussagen beruhe, die Bestellung unverhältnismäßig sei und eine unnötige Belastung und Stigmatisierung darstelle.
Am 28. März 2025 legte die Staatsanwaltschaft den „Einspruch“ mit einer ablehnenden Stellungnahme dem Gericht vor (ON 18) und führte aus, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens indiziert, notwendig und gerechtfertigt erscheine, da sich der Beschuldigte aufgrund der Angaben des Opfers D* zum Tatzeitpunkt komisch verhalten, unvermittelt Themen gewechselt und er im Nachhinein erfahren habe, dass der Beschuldigte psychisch auffällig sein solle; weiters aufgrund des geschilderten Ablaufs der Tathandlung selbst, in Verbindung mit den Angaben des Opfers D* betreffend des Alkohol- und Suchtgiftkonsums des Beschuldigten und den Angaben des Beschuldigten, wonach er Kokain konsumiert und Alkohol getrunken habe und der Abend immer flüssiger geworden sei, und schlussendlich des persönlichen Eindrucks aufgrund der sich wiederholenden Eingaben des Beschuldigten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 25) wies das Erstgericht den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* mit der wesentlichen Begründung ab, dass ein solcher Enthebungsantrag zwingend voraussetze, dass der Beschuldigte den Sachverständigen entweder für befangen halte oder (aus seiner Sicht) begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen vorliegen würden. Im konkreten Fall bemängle der Beschuldigte jedoch die Bestellung eines Sachverständigen aus von der Person des Sachverständigen unabhängigen Gründen, da er eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ganz generell als nicht notwendig erachte. Solche anderen Gründe wie die Reduktion von Verfahrenskosten durch Enthebung eines als besonders „teuer“ empfundenen Sachverständigen oder bloße Unannehmlichkeiten der Anreise zu einem Sachverständigen, seien keine ausreichenden Kriterien für einen Enthebungsantrag. Im Übrigen sei der ausführlichen Begründung der Indizierung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft Wien nichts hinzuzufügen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, als „Rüge“ bezeichnete Beschwerde des E* B* (ON 26), mit der die Bestellung eines Sachverständigen per se bekämpft wird.
Gemäß § 126 Abs 5 StPO hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung gemäß Abs 3 leg cit, Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Aufgrund von Einwänden sind Sachverständige somit (nur) dann ihres Amtes zu entheben, wenn sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, wobei die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß gelten (** Rz 6). Andere (als diese beiden) Gründe, etwa der hier unter anderem reklamierte, wonach die Bestellung der Verfahrensökonoie widerspreche und auch ansonsten verfehlt sei, sieht das Gesetz nicht vor, sind somit unbeachtlich und können mittels Enthebungsantrag nicht geltend gemacht werden ( Dangl/Wess, LiK-StPO § 126 Rz 65 mwN; Hinterhofer, WKStPO § 126 Rz 105).
Sowohl die Unbefangenheit als auch die Sachkunde des bestellten Sachverständigen werden vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die einen dieser beiden Aspekte in Frage stellen würden. Im Übrigen ist der bestellte Sachverständigen (auch) dem Beschwerdegericht aus zahlreichen Verfahren bekannt, weshalb keine Zweifel an dessen Sachkunde bestehen.
Die vom Beschuldigten als unklar beschriebene Beweislage sowie dessen leugnende Verantwortung stellen ausgehend vom Vorgesagten ebenso wenig einen Grund für eine Enthebung oder Umbestellung dar wie die (nicht erzwingbare; vgl Markel,WK-StPO § 1 Rz 33 mwN) Bereitschaft des Beschuldigten, an einer (allfälligen) Befundaufnahme durch diesen mitzuwirken (zur Möglichkeit des psychiatrischen Sachverständigen mangels Mitwirkung etwa aus Aktenbestandteilen und anderen Umständen Schlüsse zu ziehen, vgl. 14 Os 48/12h mwN).
Eine Enthebung bzw. Umbestellung des von der Staatsanwaltschaft (ein Verlangen nach gerichtlicher Beweisaufnahme lag bzw. liegt nicht vor) bestellten Sachverständigen erfolgte daher in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage zu Recht nicht, weshalb der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg versagen zu war.
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