Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 30. Jänner 2025 brachte der B* (idF B*) beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (idF BAK) eine Sachverhaltsdarstellung wegen eines seines Erachtens vorliegenden Verdachts der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Mag. A* ein (ON 2.3.2). Mit gemäß § 100 Abs 2 Z 1 StPO erstattetem Anfallsbericht vom 3. Februar 2025 (ON 2.2.2) übermittelte das BAK diese Sachverhaltsdarstellung samt Beilagen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit dem Ersuchen „um Prüfung des berichteten Sachverhaltes und Erteilung einer dezidierten schriftlichen Ermittlungsanordnung“. Weitere Schritte wurden seitens des BAK der Aktenlage zufolge bis zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzt.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (ON 2.1.1) legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt den Akt der Oberstaatsanwaltschaft Graz gemäß § 28 StPO „zur Abnahme und Übertragung einer anderen Staatsanwaltschaft“ vor. In Bezug auf einen Antrag auf Akteneinsicht des B* vom 12. Februar 2025 (ON 2.4) teilte sie seinem anwaltlichen Vertreter am 14. Februar 2025 (ON 2.1.2) mit, dass „mangels Ermittlungsverfahrens keine Einsicht in den […] Akt gewährt werden“ könne, woraufhin der B* mit Eingabe vom 16. Februar 2025 (ON 2.5) abermalig Akteineinsicht beantragte.
Am 19. Februar 2025 (ON 2.1.3) übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft Graz den Akt sodann der Generalprokuratur „mit der Anregung, die Prüfung der Sachverhaltsdarstellung des“ B* „und die Führung eines allfälligen Ermittlungsverfahrens zur Vermeidung jedweden Anscheins der Befangenheit gemäß § 28 Abs 1 und 2 StPO der Staatsanwaltschaft Klagenfurt abzunehmen und einer außerhalb des Sprengels der Oberstaatsanwaltschaft Graz situierten Staatsanwaltschaft zu übertragen“. Zur „Vermeidung jeden Anscheins der Befangenheit gemäß § 28 Abs 1 erster und dritter Satz sowie Abs 2 StPO“ nahm die Generalprokuratur daraufhin am 12. März 2025 (ON 2.1.6) die „Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der […] Anzeige“ der zuständigen Staatsanwaltschaft Klagenfurt ab und übertrug selbige der Staatsanwaltschaft Wien, bei welcher sodann am 18. März 2025 zu AZ ** ein entsprechender Akt angelegt wurde (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht (ON 2.1.2) erhob der B* mit bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 14. März 2025 eingelangter Eingabe (ON 2.6.2) einen Einspruch wegen Rechtsverletzung, welchen Letztere mit Verfügung vom 19. März 2025 (ON 2.1.4) dem Landesgericht Klagenfurt vorlegte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) wies das (infolge der erfolgten Delegierung zuständige) Landesgericht für Strafsachen Wien den Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der wesentlichen Begründung zurück, dem B* sei zum Zeitpunkt der Verweigerung der Akteneinsicht „mangels Vorliegen[s] eines Ermittlungsverfahrens […] kein Einspruchsrecht zu[gekommen]“ (S 9), zudem komme diesem „weder Opfer-noch Privatbeteiligtenstellung zu“ (S 12).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 18.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Bei Beurteilung, ob der Einspruchswerber wie im Einspruch behauptet in einem subjektiven Recht verletzt wurde, ist eine ex-ante Betrachtung an- ( Stricker, WK-StPO § 107 Rz 16 mwN), hier also auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft abzustellen.
Privatbeteiligten und Privatanklägern und darüber hinaus allen Opfern steht das Recht auf Akteneinsicht zu, wobei die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind (§ 68 Abs 1 und 2 StPO; Kirchbacher, StPO 15§ 68 Rz 1). Sie sind daher berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs-und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 erster Satz StPO). Unter die genannten vorliegenden Ermittlungsergebnisse fallen sämtliche aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens geschaffene Schriftstücke ( Soyer/Stuefer, WK-StPO § 53 Rz 9 mwN).
Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts im Sinne des § 91 Abs 2 erster und zweiter Satz ermitteln (§ 1 Abs 2 StPO; Danek/Mann,WK-StPO § 1 Rz 25 mwN). Zufolge § 91 Abs 2 erster Satz StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient.
Gemäß - dem eine Informationspflicht der Sicherheitsbehörden enthaltenden (EBRV 25 BlgNR 22. GP 132) - § 100 Abs 2 Z 1 StPO hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Anfangsverdacht eines schwer wiegenden Verbrechens (…) oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichem Interesse Kenntnis erlangt. § 100 Abs 3a StPO statuiert hingegen, dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft auch zu berichten hat, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre.
Fallbezogen wurden keine Ermittlungen getätigt, vielmehr lag lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers samt Beilagen vor (vgl dazu RIS-Justiz RS0127791), welche die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft mit einem gemäß § 100 Abs 2 Z 1 StPO erstatteten Anfallsbericht übermittelte. Damit hatte aber – der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider – noch kein Ermittlungsverfahren begonnen (vgl C*), weshalb (zumal auch kein Fall des § 197b Abs 1 StPO vorlag; vgl dazu Huemer-Steiner,LiK-StPO² § 197a Rz 50) eine Einsicht in Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens (§ 51 Abs 1 erster Satz StPO) zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht in Betracht kam. Denn die in Rede stehende Berichterstattung der Kriminalpolizei – welche ausschließlich dazu diente, die Staatsanwaltschaft über die Sachverhaltsdarstellung in Kenntnis zu setzen und diese um „Erteilung einer dezidierten schriftlichen Ermittlungsanordnung“ zu ersuchen, - stellte keine Tätigkeit dar, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat diente (§ 91 Abs 2 StPO).
Die (auf eine „historische[…] Gesetzesinterpretation“ gegründete gegenteilige) Rechtsansicht des Beschwerdeführers, „durch das Erstatten eines Anfallsberichts gem § 100 Abs 2 Z 1 StPO“ werde „das Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt“, trifft nicht zu, wurde dadurch – wie dargestellt - doch keinerlei Aufklärungstätigkeit entfaltet (vgl RIS-Justiz RS0134021). Wenn er in diesem Zusammenhang darauf verweist, die „Erstattung eines Anfallsberichts“ setze „zwingend die Bejahung des Anfangsverdachts […] durch die Kriminalpolizei […] voraus“, und dies mit der „Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens“ gleichsetzt, übersieht er, dass das Zur-Kenntnis-Gelangen einer Straftat vom Ermitteln zu unterscheiden ist (RIS-Justiz RS0127791). Auch § 100 Abs 2 Z 1 StPO, wonach Kenntniserlangung von bestimmten Straftaten zu einem Anfallsbericht verpflichtet, macht solche Kenntniserlangung nicht zu einer Ermittlung. Ein Anfallsbericht lässt für sich allein – auch wenn die Kriminalpolizei vom Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgeht und aus diesem Grund (zutreffend) gerade keinen Bericht nach § 100 Abs 3a StPO erstattet – (wie bereits dargestellt) kein Ermittlungsverfahren beginnen (vgl wiederum C*). Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider bedeutet dies auch keineswegs, „dass dem § 100 Abs 3a StPO kein Anwendungsbereich mehr bleibt“, ist die Kriminalpolizei nach dieser Bestimmung doch – wovon sie vorliegendenfalls eben offenkundig nicht ausging – dann zur Berichterstattung verpflichtet, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre. Bei Annahme eines Anfangsverdachts hat sie hingegen nach § 100 Abs 2 StPO Bericht zu erstatten.
Da durch die hier gegenständliche Verweigerung von Akteneinsicht mit Note vom 14. Februar 2025 (ON 2.1.2) der B* sohin schon von vornherein in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte, war seiner Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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