23Bs30/25t – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Jänner 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Verdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB und der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 15, 207a Abs 1 Z 1 und 2 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Haft- und Rechtsschutzrichter – neben der Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung samt Keller-und Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) - die Anordnung der Beschlagnahme der Mobiltelefone und sonstigen Datenträger des A* B* (§ 109 Z 2a lit a StPO) zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO (Punkt II./), wobei die Beschlagnahme die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten, Fotos, Videos und Audiodateien sowie Chatverläufe (sowohl SMS als auch „Messanger“-Dienste und Social Media mit Messengerfunktionen wie WhatsApp, Instagram, Facebookmessenger, SnapChat etc) jeweils bezogen auf für die Aufklärung der Straftat(en) wesentliche Dateninhalte , nämlich Kommunikation über sexuellen Missbrauch Unmündiger, bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen im Zeitraum jeweils von 1. Jänner 2024, 00:00 Uhr, bis zum Datum der Vollziehung der Anordnung, längstens bis zum 31. Jänner 2025, 24:00 Uhr, zu umfassen hat.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017) sei die Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftat erforderlich und diene der Objektivierung/Verifizierung des Tatverdachts, Feststellung der Planung und Kommunikation des Täters „bzw. der Täter“ über die Tat bzw. Taten, „Ausforschung des derzeitigen Aufenthaltsortes des Täters oder von Mittätern“ und der Zuordnung weiterer Taten. Sie stehe zur Bedeutung der Strafsache im Hinblick auf die Dringlichkeit des Tatverdachts, die Schwere der angelasteten Straftaten und die sonstigen verfügbaren Ermittlungsmaßnahmen nicht außer Verhältnis und sei aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse anzunehmen, dass sich auf den Datenträgern für die Aufklärung des vorliegenden Tatverdachts und die genannten Ermittlungszwecke relevante Informationen befinden und mit weniger eingreifenden Maßnahmen keine begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Der angeordnete Auswertungszeitraum sei notwendig, weil zumindest die oben angeführten Tathandlungen sich über mehrere Tage im Mai 2024 erstreckten und zur Abklärung allfälliger weiterer Tathandlungen.
Gegen Punkt II./ dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 7) im Wesentlichen mit der Kritik am angeordneten, die Verhältnismäßigkeit überschreitenden Zeitraum. Denn der Beschuldigte habe die tatbildlichen Handlungen am 22. Mai 2024 gesetzt und die Begründung der Anordnung lasse konkrete, auf weitere tatbildliche Verhaltensweisen vor oder nach diesem Zeitpunkt schließen lassende Hinweise missen. Auch fehle es an einer datumsmäßigen Festlegung des Endzeitpunktes des Durchführungszeitraumes der Beschlagnahme, weil als Endzeitpunkt lediglich der Zeitpunkt der Vollziehung der Anordnung – wenn auch innerhalb einer bestimmten Frist – festgelegt wurde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass der Gerichtshof zweiter Instanz zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet ist und demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen kann (RIS-Justiz RS0089977).
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNR 28. GP 16) darf die Beschlagnahme daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNR 28. GP 18) darf die Beschlagnahme (hier von Interesse) jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die Staatsanwaltschaft im ersten Schritt und der Richter bzw. die Richterin im folgenden Schritt die Umstände des Einzelfalls (z. B. Schwere der Straftat, Begehungsform, Verdachtsdichte, Haftsache) sowie andere Faktoren (z.B. verhältnismäßige Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht oder im Datenumfang) berücksichtigen muss.
Zufolge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Ravensburg (ON 2), die um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hatte, wird dem im Wege von Interpol über die Telefonnummer ** ausgeforschten, nunmehr 50-jährigen Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit vom 22. bis 24. Mai 2024 mit der damals 13-jährigen C* über die Messenger-App „WhatsApp“ Nachrichten ausgetauscht zu haben. Dabei habe er ihr in Kenntnis ihres Alters eine Bildaufnahme seines unbekleideten erigierten Genitals übermittelt sowie sie aufgefordert, sich selbst zu befriedigen und ihm eine Audioaufnahme ihres Stöhnens zu übermitteln, welcher Aufforderung sie auch nachkam („Rubbelst du dich graf?“ „Grad“ … „Und einen Schwanz als Vorlage hast du auch jetzt“ … „Versuchs doch mal“ „Würde dich gerne schon stöhnen hören“ … „Ja wenn du möchtest“ [ON 2.4 S 12 f]). Auch habe er das Mädchen nach Übermittlung des erwähnten Fotos aufgefordert, ihm ein – erkennbar gemeint ein reißerisch verzerrtes, auf sich selbst reduziertes und von anderen Lebensäußerungen losgelöstes - Foto ihrer Genitalien und/oder ihrem Schamgegend zu schicken („Traust dich auch noch was zu zeigen?“), was seiner sexuellen Erregung dienen sollte, indes von C* abgelehnt wurde (ON 2.4 S 11 f).
Im Chatverlauf wurde auch über ein persönliches Treffen, bei welchem Geschlechtsverkehr stattfinden sollte, und Themen wie „Verhütung“, „Kondom“, „Pille danach“, „Analverkehr“ und „Petting“ gesprochen. Ob es danach zu einem Treffen gekommen ist, ist derzeit nicht bekannt.
Wenngleich der Beschuldigte bei C* nach ihren eigenen Angaben keinen bleibenden Eindruck hinterlassen habe („Ich bin ehrlich, ich hat[te] so viele Typen, dass ich mich daran nicht mehr erinnern kann.“), erklärte sie, ihn wahrscheinlich über Snapchat kennen gelernt zu haben. Denn eigentlich sei alles immer über Snapchat abgelaufen, habe sie auf Snapchat mit sehr vielen geschrieben. Dabei sei es grundsätzlich so gewesen, dass sie mit „denen“ länger über Snapchat geschrieben und dann nach der WhatsApp-Nummer gefragt bzw. auf WhatsApp weitergeschrieben habe. Dies habe sie vor allem dann gemacht, wenn man quasi in einer Beziehung gewesen sei oder auch mögliche Treffen ein Thema gewesen seien (ON 2.2 S 16 f).
Mit Blick darauf, dass der vorliegende WhatsApp-Chatverlauf offensichtlich nicht der ursprüngliche Beginn ihrer Konversation war, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Opfer schon im Vorfeld über einen anderen Messenger-Dienst Kontakt aufgenommen hatte. Das abrupte Ende der auf WhatsApp geführten Konversation am 24. Mai 2024 um 1.33 Uhr lässt wiederum darauf schließen, dass sie auch auf einem anderen Messenger-Dienst kommunizierten, war doch die letzte Nachricht von „A*“ ein „Guten Morgen“ samt Kussmund und drei Herzen (ON 2.4 S 38).
Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert. Nach den vorliegenden Chats verheimlichte der damals 49-jährige und damit um 36 Jahre ältere Beschuldigte gegenüber der Unmündigen sein wahres Alter. Andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass er ihren Wünschen, mit ihm zu telefonieren („tellen“ bzw „Willst du tellen“) oder ein Bild von sich zu schicken („Bild von dir?“ bzw. „Schik bitte“), nicht nachkam und diverse Ausreden auftischte („Zur Zeit kann ich nicht“ bzw. „bin verkühlt und heiser“ bzw. „Du weisst ich bin heiser“ sowie „Du bist 100% hübscher als ich“ bzw. „Hab anst“ bzw. „Bin grad auf der Toilette“ (siehe ON 2.4 S 1 ff). Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mutet als ein Fall des sog. „Cybergrooming“, sohin der gezielten Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet an. Dabei sprechen pädosexuelle Täter Minderjährige gezielt etwa in den sozialen Netzwerken (hier Snapchat) an, um ihr Vertrauen zu gewinnen und die Kommunikation schließlich in einem privaten Raum (hier WhatsApp) fortzusetzen. Die Art und Weise wie sich die Kommunikation zwischen den beiden allein in den bekannten drei Tagen gestaltete, wobei er seine Identität nicht preisgab, jedoch bereits nach nur 26 Minuten das erwähnte Bild schickte, ihr wiederholt seine „Liebe“ beteuerte, immer wieder von ihrem „ersten Mal“ sprach, um dann zu behaupten (ON 2.4. S 24 ff), sie müssten beim ersten Treffen keinen Geschlechtsverkehr haben („Du Schatz, wir müssen nicht beim ersten Treffen sex machen“ bzw. „Also ich warte gerne auf dich damit du bereit bist“ bzw. „Ich liebe Dich natürlich auch ohne Sex“ bzw. „Eine Beziehung ist viel mehr als nur sex sex sex“), lässt es im Gesamtbild aller Faktoren nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen ( Markel in WK-StPO § 1 Rz 26), dass es nicht die einzige Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit C*, insbesondere aber nicht dessen erste derartige Kontaktaufnahme mit einer Unmündigen war.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des (Anfangs)Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs allein auf „Kommunikation über sexuellen Missbrauch Unmündiger, bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ erweist sich der mit annähernd 13 Monaten bemessene Zeitraum – entgegen der Kritik des Rechtsschutzbeauftragten und wenngleich der Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt war und keine Anhaltspunkte für „Mittäter“ vorliegen – als zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw. weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Mag die Staatsanwaltschaft auch die Leiterin des Ermittlungsverfahrens sein (§ 20 Abs 1 StPO), hat sie keinen Einfluss darauf, wann eine (zweifellos auch organisatorische Vorbereitungen bedingende) Ermittlungsmaßnahme – hier die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten durch die PI D* samt Beschlagnahme – durchgeführt wird. Damit begegnet der im Beschluss genannte Endzeitpunkt der Beschlagnahme aber auch keiner Kritik. Denn eine Beschlagnahme bis zum 31. Jänner 2025, 24.00 Uhr, wäre im gegenständlichen Verdachtsfall pädosexueller Straffälligkeit keinesfalls unverhältnismäßig. Damit wurde der maßgebliche Zeitraum im gegenständlichen Fall hinreichend eindeutig bestimmt.
Lässt der bekämpfte Beschluss auch eine hinreichende Begründung für den angeordneten Zeitraum missen, war das Beschwerdegericht aus prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht – wie vom Beschwerdeführer angestrebt - zu dessen Aufhebung gehalten (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO). Denn eine Sachentscheidung war bereits an Hand der Aktenlage möglich ( Tipold in WK-StPO § 89 Rz 14/4).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.