Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* B*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2, 15 StGB“ über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2025 (in ON 63 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass die Verletzung des § 115f Abs 1 StPO durch den angefochtenen Beschluss, soweit damit die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung nach jenen Dateninhalten bewilligt wurde, aus denen sich Hinweise auf weitere den Beschuldigten zuzuordnende Straftaten ergeben, festgestellt wird.
Die in diesem Umfang durch die Ermittlungsmaßnahme nach § 115f StPO gewonnenen Ergebnisse sind zu vernichten .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt zum AZ ** gegen A* B*, C* und D* B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach (gemeint:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB.
Demnach seien – so weit für die Erledigung der Beschwerde relevant – die Genannten (zusammengefasst) dringend verdächtig, von 1. November 2024 bis 3. August 2025 in ** als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken (wobei C* an jeder Tathandlung beteiligt gewesen sei, während A* B* und D* B* sich abwechselten) in mehr als 50 (näher umschriebenen) Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Fahrräder, E-Bikes und weitere Gegenstände in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, größtenteils durch Einbruch, nämlich insbesondere durch Eindringen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug und Einbrechen in Tiefgaragen und Kellerräume und Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, weggenommen (oder dies versucht) zu haben, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) ausführten.
Dem Antrag der Anklagebehörde (ON 1.20) entsprechend bewilligte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz – soweit hier von Bedeutung – gemäß §§ 109 Z 2a lit a, 115f Abs 1 und 2 StPO (unter näherer Darstellung der jeweiligen Datenkategorien und Dateninhalte sowie Festlegung eines Zeitraums von 1. November 2024 bis 16. Oktober 2025) die Beschlagnahme des Mobiltelefons des D* B* und der darauf gespeicherten sowie jener Daten, „die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann“ zum Zwecke der Auswertung nach jenen Dateninhalten, die für die Aufklärung der [vor-]genannten Straftaten wesentlich sind, und zwar insbesondere Bild- und Videodateien sowie Sprach- und Textnachrichten. Insbesondere würden (auch) Chatverläufe, Videos und Lichtbilder gesucht, aus denen sich Hinweise auf weitere Straftaten ergeben, die den Beschuldigten zugeordnet werden könnten (Pkt. II.).
Das Mobiltelefon des Genannten wurde von der Kriminalpolizei bereits am 16. Oktober 2025 (nominell gestützt auf § 110 Abs 3 Z 3 StPO) sichergestellt (ON 62, 8). Die Auswertung der Daten wurde mittlerweile durchgeführt (Abschlussbericht ON 116.2, 22).
Gegen die gerichtliche Bewilligung richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, der die Umschreibung der Dateninhalte in Ansehung „weiterer Straftaten, die den Beschuldigten zugeordnet werden könnten“ mangels Bezugnahme auf einen insoweit vorliegenden (zumindest Anfangs-)Verdacht als dem Begründungserfordernis des § 115f Abs 3 StPO nicht genügend kritisiert. Er beantragt, den Beschluss hinsichtlich der umschriebenen Dateninhalte aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und die Umschreibung der Dateninhalte jener Daten vorzunehmen, die zu beschlagnahmen sind, oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. Oktober 2025 aufzutragen (ON 87.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Beschuldigte äußerten sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Bei einer gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wird (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis bewilligt. Sobald – wie hier – der körperliche Zugriff erfolgt ist, hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex ante“ rechtskonform war (RIS-Justiz RS0131252; Tipoldin WK StPO § 89 Rz 15; vgl. auch Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 3Rz 289 und 374 f; OLG Graz 8 Bs 116/25g = RG0000212; ebenso – jeweils n.v. – OLG Graz 10 Bs 312/25w, 9 Bs 120/25b, 1 Bs 155/25s u.a.; OLG Linz 8 Bs 152/25x; OLG Wien 31 Bs 303/25y; OLG Innsbruck 7 Bs 210/25b, 7 Bs 232/25p [veröffentlicht in RIS-Justiz]).
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115f Abs 3 StPO).
Dateninhalte sind mit dem (konkreten) Ermittlungszweck und dem gesuchten Beweismaterial verknüpft, weshalb bei deren Festlegung eine Umschreibung davon vorzunehmen ist, welche Informationen – innerhalb einer Datenkategorie und einem Zeitraum – ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, JABl Nr. 22/2024, 10).
Hinsichtlich der aufzuklärenden Straftat(en) muss daher zumindest ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten unzulässig (vgl. § 115f Abs 9 StPO).
Fallbezogen bestand im Bewilligungszeitpunkt wider die Beschuldigten der im angefochtenen Beschluss zu Pkt. 1. bis 47. (BS3 bis 12) detailliert dargestellte (auf BS 12 f aktenkonform begründete), dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu subsumierende konkrete Tatverdacht.
In diesem Umfang erfüllt der (insoweit auch gar nicht bekämpfte) erstgerichtliche Beschluss die in § 115f Abs 1 und 3 StPO normierten Zulässigkeits- und Begründungserfordernisse.
Hinsichtlich anderer Straftaten ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss hingegen kein begründeter Anfangsverdacht iS des § 1 Abs 3 StPO. Die Bewilligung der Maßnahme in Ansehung von Dateninhalten, „aus denen sich Hinweise auf weitere Straftaten ergeben, die den Beschuldigten zugeordnet werden könnten“, war daher nicht zulässig und verletzt (in diesem Umfang) § 115f Abs 1 StPO.
Diese Gesetzesverletzung war festzustellen.
Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts der Begehung weiterer Straftaten war überdies in diesem Umfang die Vernichtung der durch die Ermittlungsmaßnahme nach § 115f StPO (allenfalls) gewonnenen Ergebnisse anzuordnen (§ 115f Abs 9 zweiter Satz StPO iVm § 89 Abs 4 StPO).
Zur Behandlung von Zufallsfunden sei im Übrigen auf § 115j Abs 2 StPO verwiesen.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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