Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh im Verfahren über eine Anzeige gegen A* wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Anzeigerin Mag a . B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. Juli 2025, AZ **, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mag a. B* brachte am 31. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft Leoben Strafanzeige gegen A* wegen §§ 288 Abs 1, 297 Abs 1 StGB ein (ON 2). Die Staatsanwaltschaft Leoben sah mit Verfügung vom 4. April 2025 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (ON 1.2).
Am 3. Juli 2025 erhob Mag a. B* Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 3), in welchem sie monierte, vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gesetzwidrigerweise nicht verständigt worden zu sein, was eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Information vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens darstelle.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (ON 5) wies das Landesgericht Leoben den Einspruch wegen Rechtsverletzung in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 1.3) mit der Begründung ab, dass die Staatsanwaltschaft nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen habe, wenn der angezeigte Sachverhalt keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) begründe, wobei sich aus § 197b Abs 1 StPO argumentum e contrario ergebe, dass im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO entsprechende Verständigungspflichten nicht bestünden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Mag a. B* vom 31. Juli 2025 (ON 6) mit dem Antrag, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. Juli 2025 ersatzlos zu beheben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass ein Anfangsverdacht bezüglich des Straftatbestandes des § 288 Abs 1 StGB bestanden habe, weshalb ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen wäre, von dessen Einstellung wiederum die Beschwerdeführerin hätte verständigt werden müssen.
Aus Anlass dieser Beschwerde erhob die Beschwerdeführerin einen Parteiantrag auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG an den Verfassungsgerichtshof und begehrte die Aufhebung der Wortfolgen „erster Fall“ in § 197b Abs 1 StPO und „die im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von der Einstellung zu verständigen wären;“ in „§ 197a Abs 1 StPO“ (gemeint offenbar: „die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen wären;“ in § 197b Abs 1 StPO).
Am 12. September 2025 wies der VfGH den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdelegitimation zurück, weil die Staatsanwaltschaft Leoben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts iSd § 1 Abs 3 StPO Abstand genommen hat, weshalb die Sache nicht einmal in das Stadium eines Ermittlungsverfahrens iSd §§ 91 ff StPO getreten ist. Die zur Erhebung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle erforderliche Voraussetzung einer „in erster Instanz entschiedenen Rechtssache“ iSd Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG lag daher nicht vor (Beschluss des VfGH, ON 12.2 des Akts zum AZ **).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft Leoben mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen A* gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen, weshalb eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin in einem Ermittlungsverfahren von vornherein ausscheidet (vgl dazu Huemer-Steiner, LiK² zur StPO § 197a Rz 50). Einsprüche, die sich – wie hier – nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren, sondern etwa bloß gegen staatsanwaltschaftliche Handlungen oder Unterlassungen ohne in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren richten, sind als unzulässig zurückzuweisen. Dementsprechend wäre der Einspruch vom Erstgericht richtigerweise nicht ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist mit einem derartigen Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erzwingbar (OLG Wien 17 Bs 36/26g; OLG Wien 19 Bs 75/26g; OLG Linz 10 Bs 31/26v; OLG Wien 20 Bs 332/25g; OLG Wien 20 Bs 344/25x; Ratz in WK-StPO § 197a Rz 13; Stricker in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 106 Rz 16).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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