JudikaturBVwG

W240 2309587-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Spruch

W240 2309587-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 13.12.2024, Zl. VIS AUTIST241126564500, sowie den Feststellungsantrag vom 11.04.2025:

A) I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Der Feststellungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D), von 02.12.2024 bis 30.04.2025. Als Zweck der Reise wurde Saisonarbeit genannt.

Angeschlossen wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Flugbuchungsbestätigung (Einreise am 02.12.2024, Ausreise am 28.04.2025)

Nachweis einer Reisekrankenversicherung, gültig von 01.12.2024 bis 30.05.2025

Schreiben von XXXX vom 20.11.2024

Bescheid des AMS XXXX vom 20.11.2024

Ein Zertifikat

Militärzertifikat

Türkischer Strafregisterauszug

Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers samt drei österreichischer Visa D

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 20.11.2024 wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für die Zeit vom 01.12.2024 bis zum 30.04.2025 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.100,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass – sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt – die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird.

2. Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 05.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums der Kategorie D bestehen würden: Sein Aufenthalt würde gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG nicht gesichert. Es bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Er sei geschieden. Es würden Informationen vorliegen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Gegen den Beschwerdeführer sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Es bestünden Zweifel an seinem Reisezweck, seiner Verwurzelung und der Wiederausreise. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

3. In der Stellungnahme vom 09.12.2024 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Visum D gewährt worden sei, das zweimal verlängert worden sei. Seine Intention sei es, sich neun Monate in Österreich aufzuhalten, um zu arbeiten. Nach seiner Scheidung wolle er seiner Tochter eine gute Zukunft in der Türkei sichern. Da sie die Türkei mit ihrer Mutter niemals verlassen werde, komme es nicht in Frage, die Türkei für immer zu verlassen. Außerdem würden seine Eltern und Geschwister hier leben. Während seines Aufenthalts werde er bei seinem Cousin arbeiten. Er sei damals bereit gewesen, Österreich frühzeitig zu verlassen. Er wolle betonen, dass er weder gegen Gesetze noch gegen sonstige Vorgaben verstoßen habe. Sein einziges Anliegen sei es, in Österreich zu arbeiten, Geld zu verdienen und anschließend auszureisen.

Angeschlossen vorgelegt wurde ein Screenshot einer Kontoübersicht.

4. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 13.12.2024, zugestellt am 17.12.2024, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt.

Begründend wurde ausgeführt, seine Stellungnahme habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können, weil sein Vorbringen ohne entsprechendes Beweismittel nicht als glaubwürdig habe angesehen werden können. Sein Aufenthalt würde gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 FPG die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Seine Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG nicht gesichert. Gegen ihn sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Es bestünden gravierende Zweifel an seinem Reisezweck, seiner Verwurzelung und der Wiederausreise.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei zuvor ein Visum D ausgestellt worden, das zweimal verlängert worden sei. Er sei von 01.08.2023 bis 17.11.2023 und von 01.01.2024 bis August 2024 in einem Gastronomiebetrieb unselbständig erwerbstätig gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFA wegen der Annahme, er wolle eine Aufenthaltsehe eingehen, einvernommen worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden. Das eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet freiwillig verlassen.

Vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer durch die Erlassung des bekämpften Bescheides als in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens sowie in seinem Recht auf Erteilung eines Visums und der richtigen Anwendung des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei 1/80 verletzt erachte. Der Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, könne die Abweisung des Antrags nicht per se rechtfertigen. Dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe, lasse die Behörde außer Acht. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet rechtzeitig und freiwillig verlassen. Ein Einreiseverbot bestehe nicht, da der entsprechende Spruchpunkt behoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, woraus man ableiten könnte, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten wollen würde. Er wolle lediglich zu Erwerbszwecken nach Österreich kommen. Der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts seien durch die Beschäftigungsbewilligung sowie die Flugreservierungen ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des ARB 1/80, weshalb die Versagung der Erteilung des Visums rechtlich unzulässig sei. Das Recht auf Beschäftigung impliziere notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Nicht jede Unterbrechung und auch ein allfälliger Dienstgeberwechsel würden nicht zwingend zur Vernichtung der davor liegenden Beschäftigungszeiten führen. Das erlassene Einreiseverbot und die aufschiebende Wirkung seien ersatzlos behoben worden.

Vorgelegt wurden folgende Dokumente:

Kopien des Reisepasses und der Visa des Beschwerdeführers sowie von Ein- und Ausreisestempel

Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

Bestätigung der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in der Türkei

Bestätigung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO

Bescheide des AMS vom 31.05.2023, vom 22.11.2023, vom 05.02.2024 und vom 20.11.2024

Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 19.07.2024

Auszug aus dem ZMR betreffend den Beschwerdeführer

Auszug aus dem Bescheid des BFA, Zl. 1357113310/241015601

Auszug aus dem Erkenntnis des BVwG, Zl. I422 2298386-1/4E

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen genannte Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

7. Mit Urkundenvorlage vom 08.01.2025 wurde dem Verbesserungsauftrag vom 03.01.2025 entsprochen und folgende Dokumente vorgelegt:

Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (in türkischer und deutscher Sprache)

Bestätigung über Versicherungszeiten in der Türkei (in türkischer und deutscher Sprache)

Kontoübersicht (in türkischer und deutscher Sprache)

Zertifikat (in türkischer und deutscher Sprache)

Bestätigung hinsichtlich des Status des Wehrdienstes (in türkischer und deutscher Sprache)

8. Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde unter Anschluss der Akten des gegenständlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

9. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025 wurde der Eventualantrag auf Feststellung gestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 21.11.2024 bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D), von 02.12.2024 bis 30.04.2025. Als Zweck der Reise wurde Saisonarbeit genannt.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 20.11.2024 wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für die Zeit vom 01.12.2024 bis zum 30.04.2025 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.100,- brutto erteilt.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, die Feststellungen zur Antragstellung sowie insbesondere die Feststellung zur Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul und dem darin enthaltenen Bescheid des AMS XXXX vom 20.11.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird – nach dieser Judikatur – immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das Rechtschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7).

Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).

§ 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).

Dass die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Grundsätze zum Mangel des Rechtschutzbedürfnisses auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung finden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt (siehe dazu etwa VwGH 12.05.2016, Ra 2016/02/0071).

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 20.11.2024 wurde die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) hinsichtlich den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für die Zeit von 01.12.2024 bis 30.04.2025 erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und dass die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 02.01.2025 die Beschäftigungsbewilligung noch gültig gewesen ist und der Beschwerdeführer, im Falle der Erteilung bzw. Verlängerung eines entsprechenden Visums, seine Tätigkeit antreten hätte können.

Die Beschäftigungsbewilligung ist allerdings am 12.01.2025 im Laufe des gegenständlichen Verfahrens erloschen, da das dafür erforderliche Visum bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden ist. Somit ist der Zweck der Erteilung des gegenständlichen Visums im Laufe des gegenständlichen Verfahrens weggefallen. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundene Bewilligung zu realisieren.

Zusammengefasst ist die Beschwerde im Laufe des gegenständlichen Verfahrens gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist.

II. Zurückweisung des Feststellungsantrags

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. ua VwGH 17.10. 2011, 2010/12/0150; VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).

Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall, bei dem ein Feststellungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde, zu übertragen.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet darstelle.

Ein derartiger Feststellungsantrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. In seiner Begründung der Verweigerung der Erteilung eines Visums stützte sich das ÖGK Istanbul neben der nicht gesicherten Wiederausreise und den Zweifeln an seinem Reisezweck sowie der Verwurzelung auch darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. In Hinblick auf diese Begründung und allfällige weitere Anträge auf Erteilung eines Visums ist ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung nachvollziehbar. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsantrag im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Der gegenständliche Feststellungsantrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen und mit der beantragten Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, wird jedenfalls kein Recht oder Rechtsverhältnis verbindlich festgestellt.

Der Feststellungsantrag vom 11.04.2025 war somit als unzulässig zurückzuweisen und es war spruchgemäß zu enscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Rückverweise