Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 1 StGB in dem zu AZ ** des Bezirksgerichts Floridsdorf und zu AZ ** des Bezirksgerichts Hollabrunn zwischen diesen Gerichten geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig.
Begründung:
Mit beim Bezirksgericht Floridsdorfam 14. April 2026 eingebrachtem (ON 1.6) Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Wien – infolge nachträglicher Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 Z 2 StPO - dem jungen Erwachsenen A* ein als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Demnach habe er am 30. November 2025 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dem Genannten zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt (ON 3).
Mit „Beschluss“ (vgl aber RS0129801 [T2]; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 8) vom 16. April 2026 trat das Bezirksgericht Floridsdorfdie Strafsache an das Bezirksgericht Hollabrunn „iSd § 29 JGG“ ab (ON 1.7).
In der Folge bezweifelte auch das Bezirksgericht Hollabrunn seine Zuständigkeit, führte dazu begründend aus, dass § 29 JGG bloß in Jugendstrafsachen zur Anwendung gelange, der Angeklagte aber im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt, sohin junger Erwachsener gewesen sei, weshalb die Priorität des Tatorts gelte, und legte (gemäß § 38 dritter Satz StPO) die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.8).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien enthielt sich einer Äußerung.
Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren gegen Erwachsene der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
Für Jugendstrafsachen (vgl § 1 Abs 1 Z 4 JGG) ist hingegen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte (§ 29 JGG).
Bei im Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen gilt § 29 JGG nicht, sondern die Priorität des Tatorts (vgl RIS-Justiz RS0131819; Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 29 JGG Rz 1 mwN).
Fallbezogen kommt die Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß§ 36 Abs 3 erster Satz StPO dem Bezirksgericht Floridsdorf zu, handelt es sich in casu doch mit Blick auf den am ** geborenen, somitim Tatzeitpunkt 19-jährigen A* um keinen Jugendlichen (§ 1 Abs 1 Z 2 JGG) und liegt demnach auch keine Jugendstrafsache iSd § 1 Abs 1 Z 4 JGG vor.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 38 letzter Satz StPO).
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