Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Seidenschwann, LL.B.(WU), als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 2. September 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt führt zu AZ ** unter anderem gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB.
Demnach sei A* verdächtig,
1. in ** ein Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt zu haben, indem er seine aus einem Tierheim in Pflege übernommene Hündin zwischen Mai 2025 und August 2025 regelmäßig über viele Stunden allein in der Wohnung zurückließ, sie nur sporadisch versorgte und nur einmal täglich ausführte sowie am 16. Juni 2025 mehrere Meter hindurch hinter bzw. neben sich her zerrte, wobei er seine die Leine haltende Hand mit mehrmals in die Höhe riss, sodass die Hündin entweder mit den Vorderpfoten oder mit dem gesamten Körper in der Luft hing, Schmerzensschreie ausstieß und nach Luft rang;
2. am 28. August 2025 in ** dadurch, dass er in Kenntnis des Umstands, dass im Anschluss an seine Beschuldigtenvernehmung durch den Amtstierarzt und die Polizei eine in Augenscheinnahme der Hündin durchgeführt werden solle, mit seinem Mobiltelefon während seiner Vernehmung eine Nachricht an B* absetzte, dieser solle das Tier aus der Wohnung in ** abholen und wegbringen und ihn so veranlasste, die Hündin noch vor Eintreffen von Amtstierarzt und Polizei an sich zu nehmen und in seinen PKW zu verladen, wobei der Genannte in weiterer Folge durch den eintreffenden Amtstierarzt beim Einladevorgang betreten und durch die wenig später eintreffende Polizeistreife an der endgültigen Verbringung des Tieres gehindert wurde, B* dazu bestimmt zu haben, das Vergehen der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen, nämlich ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach dem TSchG sowie im gegen ihn wegen Tierquälerei geführten Ermittlungsverfahren nach der StPO bestimmt ist und über das er nicht allein verfügen darf, zu unterdrücken zu versuchen, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss bwilligte das Erstgericht – befristet bis 30. Oktober 2025 – die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt zu I. gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO auf Durchsuchung der in **, samt den dazugehörigen Nebenräumlichkeiten zum Zwecke der Beschlagnahme (II.) von Datenträgern und Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO inklusive Wiederherstellung von Daten, sohin auch gelöschte Daten und zeitstempellose Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, nämlich A* zuordenbaren Mobiltelefonen samt SIM-Karten, Cloud-Daten sowie Daten auf externen Servern, konkretisierte die Datenkategorien für den Zeitraum vom 1. Mai 2025, 00.00 Uhr, bis 30. Oktober 2025, 24.00 Uhr.
Zu den Dateninhalten wurde ausgeführt, dass jene für die Aufklärung der Vergehen der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels und der versuchten Begünstigung wesentlich seien, nämlich Informationsaustausch und Kontakte zwischen den Beschuldigten A* und B* (z.B. ein ein- und ausgehender Anruf, ein- und ausgehende Nachrichten inkl. VOLP, SMS, Whatsapp und andere Messengerdienste, Lichtbilder, Videos, Kontaktdaten und sonstige Dateninhalte, die Aufschluss über dem B* erteilte Informationen betreffend die Verwahrungsverhältnisse, den Zustand der von A* besessenen Hündin, die zwischen A* und anderen Bewohnern des Mehrparteienhauses stattgefundenen Auseinandersetzungen bezüglich der Hündin, die von C* angekündigte Anzeigeerstattung, die Ladung des A* zur polizeilichen Vernehmung sowie dessen an B* am 28. August 2025 gerichtete Aufforderung, die Hündin aus der Wohnung zu verbringen etc.
Laut der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl. RIS-Justiz RS0124017), gründe sich der Tatverdacht auf die Anzeige des D* (ON 2.1), die vorliegenden Videos vom Vorfall am 16. Juni 2025, die im Bericht ON 4.1 und den Amtsvermerken ON 4.9 und ON 4.10 festgehaltenen kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse, die Angaben des Zeugen C* sowie die telefonisch am 1. September 2025 (ON 1.3) gemachten Angaben des Amtstierarztes Dr. E*.
Die Durchsuchung wurde am 21. Oktober 2025 um 6.00 Uhr an der Wohnadresse des A* vollzogen (ON 12.1, 1).
Gegen den Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten A* (ON 15), die mit dem Argument, der Hund des Beschuldigten sei sehr verspielt, pflege sich regelmäßig „wie ein Akrobat“ auf die Hinterbeine zu stellen, um mit den Pfoten die Schulter des Beschwerdeführers oder anderer Personen zu erreichen und versuche auch wiederholt auf den Vorderbeinen zu stehen, als würde ein Kunststück vorführen wollen, das Vorliegen eines Anfangsverdachts bestreitet, weiters vorbringt, es liege lediglich der Anschein vor, er habe den Hund gezogen und gewürgt, er habe vielmehr den Hund ins Haus bringen wollen, um eine Konfrontation mit dem Hund des benachbarten Zeugen C* zu vermeiden. Es sei ein Fehler gewesen, den Zeugen B* zu bitten, den Hund zu seiner Freundin zu bringen, was ihm nunmehr als Beweismittelunterdrückung ausgelegt werde. Mit Blick auf die vom Anzeiger bzw. der Zeugin F* bereits vorgelegten Beweismittel sei die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten überzogen, wobei nicht nachvollziehbar sei, welche Beweisergebnisse diese erbringen sollten. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beweismittelunterdrückung liege die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie jene des B* vor, weshalb nicht zu erkennen sei, welche darüber hinausgehenden Dateninhalte zur Aufklärung der versuchten Unterdrückung des Beweismittels zu gewinnen sein sollten. Es sei auch nicht erkennbar, was die beschlagnahmten Daten zum Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte seine Hündin viele Stunden allein in der Wohnung zurückgelassen und sie nur sporadisch versorgt, aufzeigen sollte. Im Übrigen sei die angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen hat ( ex antePerspektive) nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0131252). Auch die Beschlagnahmevoraussetzungen sind ex ante zu beurteilen (vgl. Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 11). Danach erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde erwähnte Vernehmung des Beschuldigten A* und jener des (nicht Zeugen, sondern ebenfalls Beschuldigten) B* vom 21. Oktober 2025 (ON 12.2 und ON 12.3), erfolgten diese doch erst nach Fassung des bekämpften Beschlusses.
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§§ 117 Z 2 StPO) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO).
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO).
Voraussetzung für eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen wie auch eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist jedoch zunächst das Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO). Ein solcher liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden ist, somit ein Verhalten gesetzt wurde, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie dem Fehlen von Strafausschließungsgründen) genügt (17 Os 3/18x; 12 Os 6/24k; vgl. auch Danek/Mann in WK-StPO § 1 Rz 38).
Bestimmte Anhaltspunkte liegen vor, wenn eine Sachlage für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indiziert; bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweis oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ (Danek/Mann aaO Rz 37; Kirchbacher, StPO 15§ 1 Rz 7; RIS-Justiz RS0107304).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt auf Grund der durch eine Videoaufnahme (ON 2.2, ON 2.3) untermauerten Sachverhaltsdarstellung des D* (ON 2) definitiv ein hinreichender Anfangsverdacht vor, ist doch auf der Videoaufnahme infolge der offenkundig durch das Halsband unterbundenen Luftzufuhr nach heftigem nach oben Ziehen an der Leine ein deutliches Röcheln des Tieres wahrnehmbar.
In Bezug auf die versuchte Bestimmung des B* zur Beweismittelunterdrückung ergibt sich der Anfangsverdacht zwanglos aus dem Amtsvermerk der Polizeiinspektion G* vom 28. August 2025 (ON 4.10), wonach B* den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber angegeben habe, A* habe ihm geschrieben, dass er den Hund aus der Wohnung entfernen solle (ON 4.10 S 2), im Zusammenhalt mit dem Aktenvermerk der ermittlungsführenden Staatsanwältin vom 1. September 2025 nach Kontaktaufnahme mit dem bei der kriminalpolizeilichen Vernehmung des Beschuldigten A* anwesenden Amtstierarzt (ON 1.3).
Aber auch der Einwand mangelnder Verhältnismäßigkeit geht mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die in § 222 StGB normierte Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ins Leere.
Der vom Gericht bestimmte Auswertungszeitraum vom 1. Mai 2025, 00.00 Uhr, bis 30. Oktober 2025, 24.00 Uhr, ist ebenso wenig zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt sich das Ermittlungsverfahren in Ansehung des § 222 StGB nämlich nicht nur auf den Vorfall vom 16. Juni 2025 – von dem bereits ein Beweisvideo existiert -, vielmehr wird dem Beschwerdeführer eine nicht dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung des Tieres (regelmäßiges Zurücklassen der Hündin allein in der Wohnung über viele Stunden, sporadische Versorgung und nur einmal tägliches Ausführen) vorgeworfen. Da der Beschwerdeführer das Tier – wie er in seinem Rechtsmittel selbst zugesteht – seit Mai 2025 besitzt (ON 15, 3), ist auch der bis 1. Mai 2025 zurückreichende Auswertungszeitraum nachvollziehbar. Da Tierhalter erfahrungsgemäß zumindest gelegentlich Videoaufnahmen ihrer Tiere anfertigen, ist durchaus naheliegend, dass aus allenfalls vorhandenem diesbezüglichen Material Rückschlüsse auf den (Versorgungs-)Zustand des Tieres zu gewinnen sind.
Die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme war im Hinblick auf den Tatvorwurf und das Gewicht des Grundrechtseingriffs verhältnismäßig und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, dies auch, weil gelindere Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks nicht zur Verfügung stehen.
Die in der Beschwerde begehrte Ausfolgung der beschlagnahmten Datenträger wurde von der Staatsanwaltschaft bereits veranlasst (ON 16), konnte von der Kriminalpolizei jedoch bislang nicht effektuiert werden (ON 17).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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