Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und eine andere Person wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2, Abs 2 SMG über die Beschwerde der Beschuldigten A* und B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 26. November 2024, AZ ** (ON 5 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5, 4) bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Leoben im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben gestützt auf §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO zufolge des Tatverdachts wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 „iVm Abs 2“ SMG – der Sache nach unter identifizierender Übernahme der darin angegebenen Gründe (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017) – die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der von A* und B* bewohnten bzw ihnen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten samt allfälliger Nebenräumlichkeiten (Kellerabteile, Dachboden, Garagen, Nebengebäude etc) an der Adresse **, zum Zweck der Sicherung von Beweismitteln und befristete die Wirksamkeit des Beschlusses mit 1. April 2025.
Dem lag zugrunde, dass A* und B* verdächtig seien, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter im Zeitraum von ca. Juli 2024 bis zum Bewilligungszeitpunkt in ** eine nicht näher bekannte Anzahl an Cannabispflanzen zum Zwecke der vorschriftswidrigen Suchtgiftgewinnung, nämlich der Gewinnung von THCA- und Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, „indoor und outdoor“ angebaut.
Die Durchsuchung an der genannten Örtlichkeit fand am 12. März 2025 statt (ON 8.2). Aus deren Anlass wurde den Beschuldigten auch die Anordnung der Durchsuchung samt gerichtlicher Bewilligung ausgefolgt (ON 11.5 und ON 11.6).
Nur gegen den die Durchsuchung bewilligenden Beschluss richtet sich die am 13. März 2025 mündlich beim Bezirksgericht Murau zu Protokoll gegebene Beschwerde der beiden Beschuldigten, die von den Beschuldigten unterschrieben und innerhalb der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft Leoben weitergeleitet wurde (ON 9).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Durchsuchung das Beschwerdegericht die richtige Anwendung des Gesetzes zu prüfen hat ( Tipold, WK-StPO § 89 Rz 15). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“ Perspektive: RIS-Justiz RS0131252; Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6).
Die Durchsuchung von Orten ist – soweit hier relevant – zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO).
Gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Orten (§ 120 Abs 1 erster Satz StPO) erfordert einen begründeten Verdacht. Dieser muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Die Verdachtsannahmen dürfen sich nicht in Mutmaßungen und Spekulationen erschöpfen, sondern müssen sich aus einer Bewertung zugänglichen Beweisergebnissen ableiten lassen. Dagegen ist nicht Bedingung, dass der Verdacht eine besondere Dichte aufweist, die im Verdacht stehende Tat besonders schwer wiegt oder sich der Verdacht gegen denjenigen richtet, bei dem die Durchsuchung durchgeführt wird ( Markel , WK-StPO § 1 Rz 25 ff; Tipold/Zerbes , WK-StPO § 119 Rz 17 bis 19).
Bei einer – wie hier – gegenstandsbezogenen Durchsuchung müssen die Gegenstände, die gesucht werden, (nur, aber immerhin) ihrer Art nach beschrieben werden ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 119 Rz 5, § 120 Rz 4). Ferner muss die Beziehung der gesuchten Gegenstände zu den Durchsuchungszwecken gemäß § 119 Abs 1 StPO – hier: Sicherstellung von Beweismitteln – in nachvollziehbarer Weise bezeichnet werden ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 119 Rz 19). Dabei genügt es unter Aspekten der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Durchsuchung, dass dies zumindest im Betreff eines (einzigen) Durchsuchungszwecks möglich ist, ist doch jeder Zweck für sich allein bereits für eine solche Maßnahme hinreichend, wenn er vorliegt. Welche Gegenstände bei der Durchsuchung tatsächlich sichergestellt und welche Gründe dafür vor Ort angenommen wurden, spielt dagegen für die Beurteilung der vorgelagerten Bewilligung einer Durchsuchung naturgemäß keine Rolle. Schließlich muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für eine Durchsuchung grundsätzlich nicht aus. Eine anonyme Anzeige kann jedoch eine ausreichende Verdachtslage begründen, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheint. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen – auch durch eine anonyme Anzeige – zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hierzu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären (§ 2 Abs 1 StPO). Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat lösen daher – auch im Fall anonymer Anzeigen – die unbedingte und ermessensfreie Pflicht der genannten Strafverfolgungsbehörden und -organe aus, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung tätig zu werden (OGH 14 Os 46/09k, 47/09g).
Der vom Erstgericht angenommene Tatverdacht lag nach der damaligen Aktenlage vor:
Bei den aufgrund einer anonymen Anzeige vom 30. August 2024, wonach an der zu durchsuchenden Örtlichkeit Cannabispflanzen zur Aufzucht gebracht werden und im dortigen Einfamilienhaus auch eine Cannabis-Indoor-Anlage betrieben werden soll, gepflogenen Erhebungen der Kriminalpolizei konnten im eingefriedeten und östlich dem Einfamilienhaus gelegenen Garten mehrere in Aufzucht befindliche Cannabispflanzen wahrgenommen und fotografisch festgehalten werden (ON 2.2, 2 ff). Bei der nachfolgenden optischen Überwachung (ON 4) hat sich der Verdacht weiter erhärtet. So konnte der Beschuldigte A* beim Hantieren mit einem Sack Erde, der nach dem Eindruck der erhebenden Polizeibeamten deutliche Ähnlichkeit mit dem in der Suchtgiftszene vielfach verwendeten und durchaus weit verbreiteten „**“ aufwies, sowie die Beschuldigte B* beim Transportieren von zwei Pflanztöpfen, in denen sich nach der Wahrnehmung der ermittelnden Polizeibeamten zwei Cannabisstecklinge befanden, beobachtet werden (ON 4.2). In Zusammenhalt mit der im engsten Sinn einschlägigen Vorverurteilung des Beschuldigten A* wegen Suchtgifthandels im Jahr 2021 (ON 2.4) und der Tatsache, dass er von den Polizeibeamten bei den Erhebungen vor Ort auch einmal beim Konsum eines Marihuana-Joints gesehen wurde (ON 4.2, 4), lag eine ausreichende Durchsuchungsgrundlage vor.
Das Erstgericht war daher vertretbar zur Annahme des dargelegten konkreten Tatverdachts, dessen Bezugspunkt die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehende polizeiliche Berichterstattung war, in objektiver und subjektiver Hinsicht – ohne Präjudizwirkung für das weitere Verfahren – berechtigt.
Ausgehend vom oben beschriebenen begründeten Tatverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz war aufgrund der beschriebenen Umstände hoch wahrscheinlich, dass sich an bzw. in den durch das Hausrecht geschützten Örtlichkeiten, wozu auch der Garten des von den Beschuldigten bewohnten Einfamilienhauses gehört ( Birklbauer/Tipold/Zerbes , WK-StPO § 117 Rz 10), die im angefochtenen Beschluss konkret beschriebenen Gegenstände, nämlich vor allem die in Rede stehenden Cannabispflanzen, Suchtmittel und Suchtmittelutensilien, die aus Beweisgründen zur Aufklärung der angeführten strafbaren Handlung sicherzustellen bzw auszuwerten sein würden, befinden. Die Bedeutung dieser Gegenstände für die Untersuchung erhellte schon aus deren Eigenschaft als (zur Aufklärung des Sachverhalts unmittelbar benötigte) Beweismittel.
Die bewilligte Durchsuchung war auch verhältnismäßig, zumal kein Missverhältnis zwischen dem durch die Zwangsmaßnahme bewirkten Eingriff in das (grundrechtlich geschützte) Hausrecht der Beschuldigten einerseits und dem Gewicht der Straftat (bei einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), dem Grad des Verdachts und der Wahrscheinlichkeit des angestrebten Erfolgs andererseits vorlag. Zweckmäßige und gelindere Möglichkeiten, den vorliegenden Tatverdacht aufzuklären, bestanden nicht. Insbesondere wäre die in der Beschwerde zur Aufklärung des Tatverdachts relevierte Vernehmung der Beschwerdeführer nicht zielführend gewesen. Denn eine erfolgversprechende Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität setzt gerade die rasche und unangekündigte Sicherstellung von Suchtgift voraus, weil nur dadurch die Verbringung bzw Vernichtung der gesuchten Beweisgegenstände verhindert werden kann (OGH 14 Os 46/09k, 48/09g).
Der angefochtene Beschluss leitete den Tatverdacht aus den eingangs dargestellten Beweisergebnissen ab, bezeichnete die aufzufindenden und sicherzustellenden Gegenstände konkret und behandelte auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Die dargestellte begründete Verdachtslage zum objektiven Tatbestand indizierte fallbezogen auch die Annahme eines deliktsspezifischen Vorsatzes (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Die Bewilligung der Zwangsmaßnahme war daher rechtmäßig.
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