Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. November 2025, AZ ** (ON 10 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. November 2025 über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 4. Februar 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Leoben zum AZ B* gegen den am ** geborenen A* geführten Ermittlungsverfahren wurde über diesen mit dem angefochtenen Beschluss wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 10).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach §§ 431 StPO anstrebt sowie zur Untermauerung des Vorbringens, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Erkrankung leide und die Tat auf diese Erkrankung zurückzuführen sei, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt (ON 9.1,4 und 11.2).
Am 28. November 2025 erstattete die Justizanstalt Leoben eine Meldung über eine Ordnungswidrigkeit, wonach der Beschuldigte am 27. November 2025 sich aggressiv und „auffällig“ verhielt und die Justizwachebeamtin C* mit dem Abstechen bedrohte (ON 13).
Ausgehend von einem Tatverdacht nach (nunmehr) § 107 Abs 2 erster Fall StGB bestellte die Staatsanwaltschaft einen psychiatrischen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstattung von Befund und Gutachten zur Diskretions-und Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten und zu den Voraussetzungen bezüglich einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 oder 2 StGB (ON 14). Das Gutachten liegt noch nicht vor.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich zur Beschwerde des Beschuldigten inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Weiterhin besteht – wie im angefochtenen Beschluss angenommen – gegen den Beschuldigten der im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung dringende Verdacht, er habe am 26. November 2025 in ** D* mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Stichwunden, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er bedrohlich nahe an ihn herantrat und äußerte, er werde ihn zu Hause aufsuchen und abstechen.
In subjektiver Hinsicht ist hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den Genannten solcherart gefährlich mit durch Messerstiche zugefügten Verletzungen am Körper zu bedrohen und er dabei die Absicht hatte, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dieser als sehr wahrscheinlich anzunehmende Sachverhalt ist unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich in objektiver Hinsicht aus den a prima vista glaubwürdigen Aussagen des als Bewährungshelfer beim Verein E* tätigen Opfers D* (ON 7.4) und der unmittelbaren Tatzeugin Mag a . F* (ON 7.5), die den Beschuldigten im Rahmen einer gerichtlichen Weisung psychologisch betreut. Der Zeuge und die Zeugin schilderten übereinstimmend ein aggressives Auftreten des Beschuldigten durch gegen die Tür Treten, Herumschreien und bedrohliches Annähern sowie – nachdem er von D* zum Verlassen des Büros aufgefordert wurde – die diesem gegenüber ausgesprochene Drohung mit dem Umbringen bzw Abstechen. Die Ernstlichkeit, der Sinn und der Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerung ergeben sich aus dem Wortlaut und dem Kontext, in dem die Drohung geäußert wurde.
Die Annahmen zur inneren Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit insbesondere aus dem geschilderten aggressiven Auftreten des Beschuldigten und des Wortlauts der ausgesprochenen Drohung in Verbindung mit der einschlägigen Vorverurteilung, wonach dem Beschuldigten Handlungen gegen die Willensfreiheit Dritter und das Zufügen von Körperverletzungen nicht wesensfremd sind (s. Strafregisterauskunft ON 3 sowie Protokolls-und Urteilsvermerk zu AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Graz [ON 2]).
Die Verantwortung des Beschuldigten vermag dem Tatverdacht die Dringlichkeit nicht zu nehmen. Er bestätigte im Wesentlichen den von den Zeugen geschilderten Tathergang. Er gab an, anlässlich der Therapiesitzung „ grantig “ und „ aufgebracht “ gewesen zu sein, sich gegen D* gewandt und sich diesem gegenüber grob despektierlich geäußert zu haben. Weiters habe er ihn aufgefordert, sich aus dem Raum „ zu schleichen “ und in Aussicht gestellt, „ zu ihm nach Hause zu kommen, wenn er die Polizei ruft “ .Lediglich den Wortlaut der Drohung mit dem Abstechen oder dem Umbringen stellte er in Abrede (ON 7.3).
Hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat liegen im Entscheidungszeitpunkt mit Blick auf die in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen alle Aspekte seines Verhaltens reflektierende Verantwortung des Beschuldigten nicht vor (ON 7.3).
Den gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts ins Treffen geführten Beschwerdeargumenten, dass die Drohung im Rahmen eines „akuten emotionalen Zusammenbruchs“ erfolgt und die subjektive Tatseite nicht gegeben gewesen sei, da der Beschuldigte seine Aussagen „nicht rational steuern“ habe können und daher die Annahme des Tatverdachts primär auf einem Missverständnis betreffend der psychischen Lage des Beschuldigten basiere, ist entgegenzuhalten, dass die Drohung als Reaktion auf die Aufforderung, den Behandlungsraum zu verlassen zielgerichtet war und sich aus den Protokollen keine Hinweise auf eine Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ergeben. Die in der Beschwerde mit dem Hinweis, dass weder die Betreuerin noch der Zeuge annahmen, dass eine tatsächliche Gefahr bestand, in Abrede gestellte Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, verkennt, dass diese - hier zu bejahende - Eignung Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist. Ob (fallbezogen) der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat oder nicht, ist im Übrigen für die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht von Bedeutung. Es kommt vielmehr nur darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte (RIS-Justiz RS0093082 [T 9], was nach dem Gesamtverhalten des Beschuldigten hochwahrscheinlich anzunehmen ist. Warum eine nach telefonischer Intervention der Eltern des Beschuldigten von diesem bei Verlassen der Örtlichkeit geäußerte Entschuldigung ein „ starkes Indiz gegen eine strafrechtlich relevante Bedrohungsabsicht “ sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Auch die Haftgründe der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO liegen weiterhin vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. April 2025, AZ G* wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten, von der der Teil von fünf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. In diesem Verfahren befand sich der Beschuldigte vom 31. Jänner 2025 bis zum 4. April 2025 und wegen Verstoßes gegen als gelindere Mittel angeordnete Weisungen vom 16. April 2025 bis zum 29. April 2025 in Untersuchungshaft. Wenn in der Beschwerde schlagwortartig behauptet wird, es liege kein „ aggressives Grundverhalten, keine deliktische Motivation oder Wiederholungsdynamik “ und somit keine Tatbegehungsgefahr vor, so lässt sie die dargestellte Haft und die einschlägige Vorverurteilung völlig außer Acht. Die aktuelle Tatbegehung erfolgte nur rund sieben Monate nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels, innerhalb der Probezeit der vorangegangen Verurteilung und anlässlich der Absolvierung der gerichtlich angeordneten Therapie. Diese Umstände iVm der von der Justizanstalt angezeigten Drohung gegen eine Justizwachebeamtin am 27. November 2025 (ON 18.4) indizieren eine außerordentliche Aggressionstendenz des Beschuldigten, die hochwahrscheinlich erwarten lässt, dass er ungeachtet des gegen ihn fallbezogen wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens neuerlich strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität oder Willensfreiheit anderer mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, wobei er wegen solcher strafbarer Handlungen bereits verurteilt worden ist.
Die dokumentierten wiederholten Aggressionshandlungen des Beschuldigten lassen auf eine Persönlichkeitsstruktur schließen, die es hochwahrscheinlich macht, dass er die Ankündigung, reduziert auf ihren wahrscheinlichen Gehalt - und zwar das Zufügen von Stichwunden - gegenüber dem Opfer auch ausführen würde. Dies ist vor allem deshalb anzunehmen, da der Beschuldigte dieses Vorgehen für den Fall der Verständigung der Polizei bereits ausdrücklich ankündigte, die Zufügung von Verletzungen ihm nicht wesensfremd ist und er sich nunmehr als Folge der Anzeigenerstattung in Untersuchungshaft befindet.
Aufgrund der Kombination und des Gewichts der Haftgründe kann die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden.
Eine Unverhältnismäßigkeit der seit 27. November 2025 bestehenden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe bei einer Strafdrohung des § 107 Abs 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist in Anbetracht der bisherigen Haftdauer von rund einer Woche weder eingetreten noch zu befürchten.
Anzumerken bleibt, dass § 430 Abs 1 StPO idF des Maßnahmenvollzugs Anpassungsgesetzes 2022 BGBl I 2022/223 anordnet, dass sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs 3 StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, nach Z 4 leg. cit. die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft unzulässig sind.
„Bestimmte Anhaltspunkte“ im Sinne des § 430 Abs 1 StPO sind jedoch erst dann gegeben, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten (kriminalistischen und medizinischen) Faktoren fallbezogen als konkret möglich erscheint. Das heißt, erst wenn das Bestehen von sämtlichen der in § 21 Abs 1 oder 2 StGB genannten Unterbringungsvoraussetzungen zu bejahen ist, geht das Strafverfahren in ein Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB über und nicht eher gelten die für das Unterbringungsverfahren in § 430 Abs 1 StPO normierten verfahrensrechtlichen Besonderheiten (13 Os 30/23w).
Abgesehen davon, dass die gegenständliche Tat § 107 Abs 1 StGB unterstellt wurde (§ 21 Abs 3 erster Satz StGB), liegt hier die von § 430 Abs 1 StPO insoweit geforderte Intensität der Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat im Entscheidungszeitpunkt – wie bereits in der Begründung zum dringenden Tatverdacht ausgeführt – nicht vor. Mit ihren auf eine psychische Erkrankung des Beschuldigten abstellenden Ausführungen ist die Beschwerde darauf zu verweisen.
Die Haftfrist ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ist in § 89 Abs 6 StPO geregelt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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