Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer – hinreichend bestimmten und im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen – Bestimmung der StPO betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wortfolgen "erster Fall" in §197b Abs1 und §197c StPO idF BGBl I 65/2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen erfasst Art6 EMRK in Bezug auf Strafverfahren nur diejenigen Personen, gegen die eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde; darunter fallen zB nicht Anzeigeerstatter. Zudem erfolgt bei der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht iSd §1 Abs3 iVm §197a Abs1 StPO vorliegt, gerade keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage gemäß Art6 EMRK.
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