Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2024, GZ **-25, nach der am 21. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M. sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Fessler durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Gerichtshofs der Hauptstadt (Budapest) Gruppe für Strafvollzug vom 4. September 2024, GZ **, ein Übergabeverfahren zur Vollstreckung des Urteils des Zentralen Bezirksgerichts * vom 7. März 2023, GZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Gerichtshofs der Hauptstadt vom 15. November 2023, GZ **, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die noch zur Gänze zu vollstrecken ist, anhängig (ON 20.2 [Übersetzung]).
Dem Anlassurteil liegt – zusammengefasst - zugrunde, dass der Betroffene am 21. November und 3. Dezember 2020 in zwei Angriffen vorgab, elektronische Geräte zu verkaufen, die Ware nach Erhalt der Bezahlung aber entsprechend dem vorgefassten Betrugsplan nicht übergab.
Dieses Verhalten wurde von den Behörden des ersuchenden Staats als Verbrechen des fortlaufend begangenen Betrugs gemäß § 373 Abs 1 und Abs 3 lit a des ungarischen Strafgesetzbuchs qualifiziert.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen auf Basis des vorliegenden EHB unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes zur Strafvollstreckung an die ungarischen Behörden.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 23,8) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde, worin er einen Verstoß gegen Artikel 3 MRK moniert, weil ihm in ungarischer Haft nicht die notwendigen Medikamente für seine Asthmaerkrankung zur Verfügung gestellt würden (ON 27.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem EHB zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlungen wurden von den Behörden des ersuchenden Staats einer in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich Betrug, zugeordnet und sind nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG - bei noch mehr als vier Monaten zu vollstreckender Freiheitsstrafe (§ 4 Abs 2 leg cit ) - vorliegen.
Zwar erfolgte die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im ersuchenden Staat in Abwesenheit des Angeklagten, jedoch sicherten die ungarischen Behörden in diesem Zusammenhang zu, dass die betreffende Entscheidung dem Betroffenen unverzüglich nach Übergabe persönlich zugestellt werde und er dabei ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren unterrichtet wird, an dem die betroffene Person teilnehmen könne und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden könne (ON 20.2,3 [Übersetzung]).
Somit sind die Erfordernisse des § 11 Abs 1 Z 4 EU-JZG erfüllt, weshalb die formellen Voraussetzungen für die Übergabe - seitens des Rechtsmittelwerbers nicht kritisiert - vorliegen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, ihm würde im ungarischen Strafvollzug keine hinreichende Medikation für seine Asthmaerkrankung zur Verfügung gestellt, ist vorweg festzuhalten, dass kein Fremder das Recht hat, in einen fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann es zu einer Verletzung von Artikel 3 MRK kommen (VfGH vom 6. März 2008, GZ B 2400/07 mwN).
Derartige Umstände wurden aber weder behauptet noch bescheinigt, weil der Rechtsmittelwerber selbst deponiert hatte, in ungarischer Strafhaft grundsätzlich medizinisch behandelt worden zu sein, lediglich kurzfristig sei es über kürzere Zeiträume zu Engpässen bei einzelnen Medikamenten gekommen.
Darüber hinaus hat nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 MRK widersprechenden Handlung ausgesetzt sein und muss dies anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein.
Ein solcher Nachweis erfolgte nicht, sondern gründet die Beschwerde bloß auf den Angaben des Rechtsmittelwerbers, der aber letztlich in der erstgerichtlichen Übergabeverhandlung zugestehen musste, dass er seine notwendige Medikation während der zuletzt an ihm vollzogenen ungarischen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren prinzipiell bekommen habe bzw. es nur kurze Zeiträume gegeben hätte, in denen er von den vier notwendigen Medikamenten zwei nicht bekommen hätte. Diesbezüglich sei seine Behandlung im Insassenkrankenhaus der Justizanstalt Tököl erfolgt, wobei auch ein Arzt entschieden hätte, ob er alternative Medikamente erhalten solle (ON 23,7).
Die geltend gemachte Gefährdung wurde somit nicht einmal konkret behauptet, sodass der einzig erhobene Beschwerdegegenstand ins Leere geht.
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass Übergabe- bzw. Auslieferungsverfahren weder den Garantien des Artikel 6 MRK unterliegen (13 Os 150/07v) noch der Aufklärung von Straftaten (vgl. § 1 Abs 1 StPO) dienen, mithin amtswegiges Vorgehen (§ 2 StPO) grundsätzlich nicht geboten ist.
Der erstgerichtliche Beschluss begegnet auch sonst keinen Bedenken, weshalb die Übergabe zulässig ist und der Beschwerde des Betroffenen ein Erfolg zu versagen war.
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