Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2025, GZ **-59.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., ferner in Anwesenheit der Verteidigerin Mag. Nina Binder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. September 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat er am 9. Dezember 2022 in ** C* D* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 erster Fall StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlicherweise angelastete Handlung mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, indem er den Polizeinotruf wählte, sinngemäß angab, dass C* D* ihn mit einem Messer abstechen habe wollen und fast mit einem Messer gestochen habe und er den einschreitenden Polizeibeamten Insp E* und RevInsp F* gegenüber angab, dass C* D* ihn mit einem Messer bedroht und geäußert habe: „Wenn du mit deinen dreckigen Schuhen in die Wohnung kommst, steche ich dich ab.“
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 59.1 S 7), zu ON 64 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Die zunächst (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) zu behandelnde Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Vor diesem Hintergrund vermag die Schuldberufung nicht zu überzeugen, unterzog doch der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung. Mit ausführlicher Begründung legte er überzeugend dar, wie er auch ohne förmliche Vernehmung der C* D* (nunmehr: B*) zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte (US 4 ff).
Die Feststellungen zum objektiven Geschehen stützte das Erstgericht schlüssig auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen Insp E*, dessen Bericht vom 9. Dezember 2022 (ON 2.2), die Notrufaufzeichnung (ON 3) sowie die zwischen dem Angeklagten und C* B* ausgetauschten Nachrichten und Anrufe (ON 2.3). Gerade diese Nachrichten sprechen gegen die vom Berufungswerber zunächst behauptete schwere Nötigung: So schrieb C* B* dem Angeklagten nach dessen Notruf „Komm ** - Hol deinen Schlüssel“ (ON 2.3 S 2), was bei lebensnaher Betrachtung darauf schließen lässt, dass er zuvor gar nicht in ihrer Wohnung gewesen war. Zutreffend stufte der Erstrichter die gegenteilige Behauptung des Angeklagten, C* B* habe diese Nachrichten bloß versendet, um eine kurz davor begangene Tat zu verschleiern, als lebensfremd und konstruiert ein. Hinzu kommt, dass der Angeklagte unmittelbar nach seiner Anzeige eines Messerangriffs noch rund neun Minuten mit C* B* telefonierte. Ein solches Verhalten wäre aber mit einer ernsthaft erlebten Bedrohungslage nur schwer vereinbar. Dass der Berufungswerber den Anrufverlauf anschließend löschte und zum Inhalt des Gesprächs keine Angaben machen wollte (ON 2.2 S 3), zeigt zusätzlich, dass er diesen Umstand zu verbergen suchte. Dazu passt, dass Insp E* bei seiner Nachschau in der Wohnung die angebliche Tatwaffe (Messer) nicht finden konnte (ON 59.1 S 3). Schließlich räumte der Angeklagte selbst im Rahmen seiner informativen Befragung durch die einschreitenden Polizeibeamten ein, dass es zu keiner Bedrohung mit einem Messer gekommen war (ON 2.2 S 3; ON 59.1 S 3 f). Wieso die Polizisten insbesondere mit Blick auf dieses Zugeständnis gehalten gewesen wären, von sich aus nach den „schmutzigen Schuhen“ als angeblichen Auslöser des Streits zu suchen, legt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar.
Dass C* B* keine Angaben zu dem Vorfall machen wollte, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Denn entgegen der Berufung ist es nicht ungewöhnlich, dass Lebensgefährten – sei es aus Rücksichtnahme, sei es im Bestreben, die Beziehung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen – von belastenden Aussagen gegenüber dem Partner absehen. Gerade in konfliktreichen, aber emotional geprägten Beziehungen liegt es nahe, dass ein anfänglicher Streit beigelegt und eine belastende Aussage vermieden wird, um die zwischenzeitlich wieder hergestellte Verständigung nicht zu gefährden.
Den Rechtsmittelausführungen zuwider findet sich im Akt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge Insp E* unwahre Angaben zum Geschehensablauf, insbesondere zum Ablauf des Polizeieinsatzes, gemacht hätte. Vielmehr stellte er nachvollziehbar dar, dass der Angeklagte ihm gegenüber das Messer sogar durch die Angabe der Grifffarbe beschrieben hatte, ein solches Messer in der Wohnung jedoch nicht auffindbar war (ON 27.1 S 9; vgl auch ON 2.2 S 2: „Messer mit einer langen Klinge“).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen (US 5 f; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452).
Indem die Schuldberufung sich letztlich darauf beschränkt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Insp E* anzugreifen und der schlüssigen wie auch detaillierten Beweiswürdigung im Urteil - unter Ausblendung der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel - schlicht eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel sohin nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die ausführliche, lebensnahe und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Ebenso geht die aus Z 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823 [T3]). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rüge schon deshalb, weil sie das Fehlen der – für eine diversionelle Erledigung erforderlichen, entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzenden(RIS-Justiz RS0126734, RS0116299) – Verantwortungsübernahme des Berufungswerbers übergeht.
Da die Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen (vgl RIS-Justiz RS0124801).
Im Rahmen der Berufung wegen Strafe gelingt es dem Angeklagten nicht, weitere Milderungsumstände oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Soweit er ein längeres Wohlverhalten für sich zu reklamieren trachtet, ist ihm zu erwidern, dass als „längere Zeit“ im Sinne des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 18 StGB eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert und daher mit Blick auf den Tatzeitpunkt 9. Dezember 2022 nicht vorliegt ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 32 Rz 46).
Entgegen dem Angeklagten entfaltet dessen Beeinträchtigung durch Suchtmittel und Alkohol keine mildernde Wirkung, weil die allgemeine Vorwerfbarkeit des kombinierten Konsums von Alkohol und Suchtgift der Berücksichtigung der rauschbedingt eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit nach § 35 StGB entgegensteht (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 35 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0091038).
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungslage erweist sich die ausgesprochene Sanktion als tat- und schuldangemessen. Mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von neun Monaten – somit nicht einmal einem Fünftel des Strafrahmens – wurde dem bislang ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten ausreichend Rechnung getragen. Eine Reduktion der Strafe scheidet daher aus. Ebenso wenig kam die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht, da es zur Normenverdeutlichung aus spezialpräventiven Gründen einer Freiheitsstrafe bedurfte, um den Angeklagten künftig von strafbarem Verhalten abzuhalten.
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