Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des Q B, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2024, G315 2267456 1/30E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber einen Staatsangehörigen des Kosovo gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihm in Anwendung des § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von drei Monaten erteilt werde. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber am 28. April 2017 im Kosovo eine polnische Staatsangehörige (K. S.) geheiratet habe, die mit Unterbrechungen ihre Hauptwohnsitze in Österreich gemeldet habe und hier lebe. Der Revisionswerber und K. S. hätten die Ehe jedoch nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen, sondern um dem Revisionswerber einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C sei mit Erkenntnis des BVwG vom 29. Mai 2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Bereits in diesem sei die Ehe des Revisionswerbers mit K. S. als Schein bzw. Aufenthaltsehe beurteilt worden. Am 14. Dezember 2018 habe der Revisionswerber einen Hauptwohnsitz bei K. S. gemeldet, wobei als Unterkunftgeber nicht nur K. S., sondern auch deren tatsächlicher Lebensgefährte, M. L., angeführt gewesen seien. Am 24. April 2020 sei dieser Hauptwohnsitz jedoch wieder abgemeldet worden. Während aufrechter Ehe des Revisionswerbers mit K. S. sei ihr mit ihrem tatsächlichen Lebensgefährten M. L. gezeugtes Kind geboren worden.
4 Aufgrund der Eheschließung mit K. S. habe der Revisionswerber am 3. Jänner 2019 in Österreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt. Diese habe in weiterer Folge ein Erhebungsersuchen an die Polizei zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe übermittelt. Aus dem entsprechenden Bericht sei hervorgegangen, dass seitens der Polizei der begründete Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben gewesen sei. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 27. Oktober 2021 sei der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers bzw. auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, weil sich aus den Ermittlungen ergeben habe, dass die Ehe des Revisionswerbers nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei. Während des Verfahrens über die gegen den Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 27. Oktober 2021 durch den Revisionswerber erhobene Beschwerde habe dieser seinen Antrag auf Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Gänze zurückgezogen, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. August 2022 ersatzlos behoben worden sei.
5 Der Revisionswerber habe am 28. März 2023 einen Arbeitsunfall gehabt und sich dabei eine Prellung des Kopfes sowie Verletzungen am Fuß zugezogen. Er habe in der Folge an Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen gelitten.
6 Nach umfangreicher Darstellung der Krankengeschichte des Revisionswerbers sowie der allgemeinen Versorgungslage im Kosovo führte das BVwG aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Revisionswerber im Entscheidungszeitpunkt des BVwG an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leide, die in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. Er habe auch Zugang zum Gesundheitssystem im Kosovo, wo allenfalls weitere Behandlungen erfolgen könnten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nach wie vor arbeitsunfähig sei.
7 Der Revisionswerber habe mit seiner ersten Ehefrau vier gemeinsame Kinder, die im Kosovo leben würden. Abgesehen von seiner in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit würden keine maßgeblichen Integrationsleistungen des Revisionswerbers vorliegen. In Anbetracht der Gesamtaufenthaltsdauer sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass er über entsprechende Freund und Bekanntschaften in Österreich verfüge.
8 Der Revisionswerber sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe habe die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdachts iSd § 1 Abs. 3 StPO schon im Jahr 2020 abgesehen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gegen die vom BVwG gemäß § 9 BFA VG durchgeführte Interessenabwägung sowie Gefährdungsprognose.
13 Vorauszuschicken ist, dass soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen von der Annahme ausgeht, er sei mit K. S. keine Aufenthaltsehe eingegangen, er sich von der gegenteiligen Feststellung des BVwG entfernt, wonach die Ehe mit K. S. alleine deshalb geschlossen worden sei, um dem Revisionswerber einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substanziell entgegengetreten. Dem insoweit auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich dahingehend vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen ist somit schon deswegen der Boden entzogen.
14 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführte Ermittlungsverfahren eingestellt habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ergehen einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2023/21/0028, Rn. 16, mwN).
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0012, Rn. 19, mwN).
16 Das BVwG prüfte die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung zutreffend anhand des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG. Entgegen dem Revisionsvorbringen kommt der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG schon deshalb nicht zur Anwendung, da dem Revisionswerber aufgrund der vom BVwG festgestellten Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam und er somit auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte (vgl. dazu, dass im Fall einer Aufenthaltsehe dem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 und 15).
17 Entgegen dem Revisionsvorbringen, wonach es an einer negativen Zukunftsprognose mangle, bestehen angesichts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auch keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken gegen die vom BVwG vertretbar getroffene Annahme, das persönliche Verhalten des Revisionswerbers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies nämlich (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. dazu VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 10; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10, jeweils mwN). Besondere Umstände, die trotzdem eine positive Zukunftsprognose für den Revisionswerber ergeben hätten, werden in der Revision nicht aufgezeigt.
18 Dass die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt und daher mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet wäre, wird in der Revision ebenso nicht dargetan. Angesichts des fremdenrechtlich verpönten Eingehens einer Aufenthaltsehe zur missbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich durfte das BVwG darauf schließen, dass das deshalb bestehende große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegt. Das BVwG setzte sich im Rahmen der Interessenabwägung mit sämtlichen fallbezogen maßgeblichen Aspekten auseinander. Entgegen den Ausführungen in der Revision nahm es dabei auch ausreichend auf die mehrjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich und dessen Erwerbstätigkeit Bedacht.
19 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass er in seinem Herkunftsstaat „nicht nur auch annähernd gut therapiert werden könne“ und bezieht sich auch damit erkennbar auf die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung. In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (VwGH 30.9.2025, Ra 2023/21/0164, Rn. 18). Das BVwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis aber ohnehin ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat befasst und bei seiner Interessenabwägung berücksichtigt. Ausgehend davon zeigt der Revisionswerber aber auch mit seinem pauschalen Vorbringen, das BVwG hätte ein beantragtes medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen, ohne darzulegen, warum ein solches ungeachtet der Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat des Revisionswerbers erforderlich ist, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
20 Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen kann es auch nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das BVwG die Dauer des mit drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes als angemessen beurteilte.
21 Sofern der Revisionswerber schließlich vorbringt, ihm wäre amtswegig ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, verkennt er dabei die jeweiligen gegenständlich nicht gegebenen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel (vgl. dazu ausführlich VwGH 5.8.2021, Ra 2021/20/0254 bis 0257, Rn. 12, mwN).
22 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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