Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* und eine Beschuldigte wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Juli 2025, GZ ** 51, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen Mag. A* und Mag. C* wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Das Verfahren wurde am 17. April 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.28). Des Weiteren wurde D* als Angezeigte geführt (vgl ON 1.20), wobei mit Verfügung vom 5. August 2025 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen wurde (ON 1.36).
Dem Verfahren gegen Mag. A* und Mag. C* lag der von B* zur Anzeige gebrachte (ON 2.25) Verdacht zugrunde, sie hätten in ** als Beamte der Familien- und Jugendgerichtshilfe (FJGH) ** mit dem Vorsatz, B* in seinen Rechten als Partei in einem gerichtlichen Pflegschaftsverfahren zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, dass sie im Zusammenhang mit der Abgabe einer fachlichen Stellungnahme im Obsorgeverfahren vor dem Bezirksgericht Liesing zu AZ ** sich parteilich und nicht neutral gegenüber dem Genannten verhielten, Beweise nicht korrekt aufnahmen, Erhebungen falsch würdigten, mangels ausreichender und objektiver Prüfung das Kindeswohl gefährdeten, ihrer Anzeigepflicht nach § 78 StPO nicht nachkamen, die Berichterstattung auf Vermutungen stützten und hierbei B* gegenüber nicht objektiv vorgingen, wissentlich missbraucht und in diesem Zusammenhang vor Gericht als Auskunftspersonen eine unrichtige Stellungnahme abgegeben.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (ON 36), somit noch vor Verfahrenseinstellung, erhob B* Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO. Inhaltlich brachte er vor, im Zeitraum von 9. Dezember 2024 bis 24. Februar 2025 insgesamt elf im Einspruch näher bezeichnete Anträge und Anfragen gestellt (ON 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33 und 35) und trotz mehrfacher schriftlicher Anträge „keinerlei bescheidmäßige Entscheidungen“ erhalten zu haben. Seine Anträge seien rechtswidrig lediglich zur Kenntnis genommen worden.
§ 2 Abs 1 und Abs 2 StPO garantiere dem Opfer das Recht auf eine wirksame Strafverfolgung und auf Teilnahme am Verfahren als Privatbeteiligter. § 55 Abs 4 StPO verpflichte die Staatsanwaltschaft, Beweisanträge und Ermittlungsersuchen unverzüglich zu bearbeiten und eine begründete Entscheidung zu treffen. Ein bloßes „Zur Kenntnisnehmen“ sei gesetzlich nicht zulässig. § 1 Abs 2 StPO (Legalitätsprinzip) bestimme, dass Ermittlungen mit der ersten Maßnahme beginnen würden. Ein Hinauszögern von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sei unzulässig. Art 6 EMRK sichere das Recht auf ein faires Verfahren und verlange, dass Opferanträge innerhalb angemessener Frist entschieden werde. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Jänner 2025 (ON 1.20), wonach eine Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen D* erst nach Abschluss der gesamten Ermittlungsergebnisse getroffen werde, sei rechtlich nicht haltbar, weil eine Strafverfolgung gemäß § 9 Abs 1 StPO nicht durch Verzögerungen behindert werden dürfe.
Die Staatsanwaltschaft Wien legte den Einspruch wegen Rechtsverletzung dem Gericht am 27. Februar 2025 ohne Stellungnahme zur Entscheidung vor (ON 1.24).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch wegen Verletzung von § 55 Abs 4 StPO, Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und Nichtbearbeitung seines Antrags auf Privatbeteiligung ab, jenen wegen Verletzung des Amtswegigkeitsgebots nach § 2 Abs 1 und Abs 2 StPO, Verletzung des Legalitätsprinzips nach § 1 Abs 2 StPO, Verletzung von Art 6 EMRK, Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs 1 StPO, Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der „Neutralität der Ermittlungsführung“ und Nichtbearbeitung seiner sonstigen Anträge zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des B* (ON 52).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Zu berücksichtigen ist, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns in Form einer ex-ante Prüfung zu erfolgen hat ( Stricker , WK-StPO § 107 Rz 18; Kirchbacher , StPO 15 § 106 Rz 3).
Eingangs kann zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl zur inhaltlichen Darstellung der einzelnen Eingaben des Einspruchwerbers (BS 6 ff) als auch der rechtlichen Beurteilung umfassend auf die detaillierten und im Wesentlichen vollständigen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (vgl zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T2], RS0115236), sodass im Folgenden unter Anführung der konkreten Fundstellen nur zusammenfassend und erforderlichenfalls ergänzend darauf eingegangen wird.
Zunächst hielt das Erstgericht hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips (§ 1 Abs 2 StPO) und des Amtswegigkeitsgebots (§ 2 Abs 1 und Abs 2 StPO) zutreffend fest, dass nach der Judikatur kein allgemeines subjektives Recht der Prozessparteien auf amtswegiges Vorgehen abzuleiten ist, sondern die Verletzung dieses Gebots jeweils anhand der konkreten Verweigerung von Verfahrensrechten oder Anordnung oder Durchführung von Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen nach der StPO zu prüfen ist und sich eine diesbezügliche Verletzung fallkonkret – wie das Erstgericht unter detaillierter Prüfung des Verfahrensablaufs und Bezugnahme auf in Frage kommende subjektive Rechte darstellte - nicht ergibt (BS 8 ff und BS 13 f).
Zur behaupteten Rechtsverletzung nach § 55 Abs 4 StPO legte das Erstgericht auf die einzelnen Anträge eingehend und richtig dar (BS 11 ff), dass dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich das Recht zur Erhebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung in Zusammenhang mit dieser Bestimmung zusteht, die behauptete Rechtsverletzung jedoch nicht vorliegt, weil die Eingaben des Einspruchswerbers den Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO nicht entsprachen. Soweit die Anträge vereinzelt ein konkretes Begehren wie die neuerliche Vernehmung der Beschuldigten enthielten, vermochte der Einspruchswerber nicht darzulegen, inwieweit hiedurch konkret ein weiterer Beitrag zu den Ermittlungen geleistet werden sollte, zumal die Beschuldigten bereits schriftlich und mündlich Angaben zur Sache getätigt hatten (ON 18.3 und 18.4).
Die vom Einspruchswerber ins Treffen geführte Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK wurde vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend verneint (BS 14 f), weil Art 6 Abs 1 EMRK über § 5 Abs 1 StPO zwar in § 106 Abs 1 StPO einfließt, es fallkonkret jedoch zu keiner Verletzung dieses Rechts kam, zumal der Privatbeteiligtenanschluss nicht zurückgewiesen, sondern von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 9 Abs 1 StPO moniert, verwies das Erstgericht zutreffend darauf, dass diese Regelung schon dem Wortlaut nach auf ein subjektives Recht des Beschuldigten abstellt, wobei relevante Verfahrensverzögerungen ohnehin nicht vorliegen (BS 15).
Zutreffend kam das Erstgericht weiters zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht zwar zusteht, dieses aber nicht verletzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft ihm diese seinen jeweiligen Anträgen folgend jeweils zeitnah gewährte (BS 15 f). Soweit sich die Anträge auf D* bezogen, war ein Ermittlungsverfahren nicht anhängig.
Auch zu den Anträgen auf Privatbeteiligung hielt das Erstgericht richtig fest, dass es einer formellen Zulassung nicht bedarf, darüber kein gesonderter Beschluss zu ergehen hat und diese lediglich – wie fallkonkret auch geschehen - zur Kenntis zu nehmen sind ( Korn/Zöchbauer , WK-StPO § 67 Rz 13; BS 16 f).
Soweit der Einspruchswerber die Neutralität der Ermittlungsführung kritisierte, verwies das Erstgericht zutreffend darauf, dass ein solcher Umstand in Bezug auf die Staatsanwaltschaft (zu ergänzen: und Kriminalpolizei) mittels Geltendmachung von Befangenheit (§ 47 Abs 3 StPO) aufzuzeigen ist. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht ( Stricker , WK-StPO § 106 Rz 14). Soweit sich das Vorbringen auf weitere in das Verfahren Involvierte wie etwa Vertrauenspersonen oder Bedienstete der Familiengerichtshilfe bezog, kommt eine Geltendmachung mittels Einspruchs wegen Rechtsverletzung schon mangels Zurechnung zur Staatsanwaltschaft nicht in Betracht (BS 17 f).
Zum Einspruchsvorbringen betreffend die Nichtbearbeitung sonstiger Anträge wie etwa Forderungen nach „detaillierten Begründungen der bisherigen Entscheidungen und Maßnahmen“ und „Beachtung der Systematik“ hielt das Erstgericht zutreffend fest, dass dem Einspruchswerber diesbezüglich keine subjektiven Rechte zukommen (BS 18).
Das Beschwerdevorbringen, wonach „Ermittlungsschritte des LKA sehr wohl der gerichtlichen Kontrolle unterliegen“ würden, stellt die Begründung des Erstgerichts verkürzt und unvollständig dar. Das Gericht ist nur befugt, die Frage des gesetzesgemäßen Verhaltens anhand jener strafverfahrensrechtlichen Normen zu prüfen, welche in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, sodass bei Handlungen der Kriminalpolizei fallbezogen zu beurteilen ist, ob dies der Fall ist (vgl dazu Stricker aaO Rz 12). Unabhängig davon gab das Erstgericht den Verfahrensablauf korrekt wieder (BS 8 f) und konnten Verzögerungen durch die Kriminalpolizei ohnehin nicht festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer auf Details der Beschuldigtenvernehmungen eingeht, vermag er eine Verletzung eines ihm konkret zukommenden subjektiven Rechts nicht darzulegen.
Ebenso wenig überzeugen im Weiteren seine ergänzenden Ausführungen zu seinen Beweisanträgen, zumal diese weiterhin den Anforderungen des § 55 StPO nicht genügen, weil etwa die nähere Feststellung der Identität und Rolle der „angeblichen Vertrauensperson Dr. E*“ nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen. Soweit der Beschwerdeführer abschließend die Unterlassung von Ermittlungen gegen D* kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die StPO kein subjektives Recht des Opfers auf Verfolgung des Beschuldigten vorsieht ( Stricker aaO Rz 16) und ist im Weiteren auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2026 zu verweisen, mit der diese im Rahmen ihres Ermessens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen hat.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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