StPO
(1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich
1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder
3.dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.
(2) Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.
(3) § 110 Abs. 4 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
(4) Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot (§ 109 Z 2 lit. b) gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
(5) In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.
(6) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Abs. 5 bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.
§ 115 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 115 Beschlagnahme
…§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich 1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, 2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder…
§ 111
…sie über das Recht, Einspruch zu erheben ( § 106 ) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen ( § 115 ), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ( § 110 Abs. 1 Z 2 ) ist, soweit möglich, auch…
§ 115a Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte
…§ 115a. (1) Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn 1. über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in…
§ 115e
…1) Unterliegen sichergestellte ( § 110 Abs. 1 Z 3 ) oder beschlagnahmte ( § 115 Abs. 1 Z 3 ) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten…
Art. 1 § 207a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 207a
…1 und § 110 Abs. 1 Z 3 StPO und eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 zulässig. (2) In dem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme bewilligt…
§ 8c RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 8c
…Übrigen außer Kraft, 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme nach § 115 StPO rechtskräftig entschieden hat. (5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 8b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres…
§ 365u GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 365u Durchführung von Transaktionen
…für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder 2. sobald das Gericht über einen…
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