Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*und andere Personen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 2. Juni 2026, HR*-111, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der bei B* C* sichergestellten Armbanduhr D* Model E* abgewiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Wels behing zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B* C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen.
Am 21. April 2026 beantragte B* C* unter Hinweis auf das Eigentum des F* C* die Ausfolgung der am 11. März 2026 bei ihm unter anderem sichergestellten Armbanduhr D* Model E* (ON 19.49) und legte dafür eine von der Firma G* BV ausgestellte Rechnung vor (ON 95).
Die Staatsanwaltschaft Wels beantragte in der Folge am 1. Juni 2026 die Beschlagnahme der sichergestellten Uhr gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und 3 StPO (ON 1.89), weil es sich nach dem Zwischenbericht des LKA OÖ (ON 107) bei der vorgelegten Rechnung um eine Fälschung handle.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 111) beschlagnahmte das Erstgericht die sichergestellte D* zu Beweiszwecken und führte dazu aus, dass sich aus dem Zwischenbericht des LKA OÖ ergebe, dass die zum Beweis des Eigentums des F* C* vorgelegte Urkunde, nämlich eine Rechnung des Verkäufers, offensichtlich gefälscht sei. Die korrekte Rechnung weise nämlich ohnehin B* C* als Käufer aus.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des B* C* (ON 117) ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass mit der in der Zwischenzeit eingebrachten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels (ON 120) B* C* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB vorgeworfen werden.
Hier interessierend ist eine Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden. Wie eine Sicherstellung greift eine Beschlagnahme in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet: Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint (§ 115 Abs 3 iVm § 110 Abs 4 StPO; Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 11). Darüber hinaus ist die Beschlagnahme nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der betreffende Gegenstand weiterhin – „im weiteren Verfahren“ – als Beweismittel erforderlich ist und der Beweiswert nicht auch anders, etwa durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen erfüllt werden kann (§§ 110 Abs 4 iVm § 115 Abs 3 StPO; Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 6). Ziel einer Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO ist in erster Linie, eine Beweissache für ihre Verwendung in Strafverfahren zu sichern, wenn also der Gegenstand zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren voraussichtlich erforderlich ist. Dazu ist nötig, dass der Gegenstand, um den es geht, auch geeignet ist, das Beweisthema zu führen. Er muss entweder selbst beweisrelevant sein oder es müssen sich bloß beweisrelevante Spuren auf ihm befinden (Tipold/Zerbes in WK-StPO § 110 Rz 5).
Nach dem Zwischenbericht der Polizei vom 21. Mai 2026 (ON 107.2) hat die G* BV auf Nachfrage angegeben, dass die vorgelegte Rechnung für die D* nicht von ihr ausgestellt worden sei und es sich um eine Fälschung handle.
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, ist für die Klärung des Sachverhalts, ob die vorgelegte Rechnung der G* BV eine Fälschung darstelle und dadurch § 293 Abs 2 StGB verwirklicht wurde, die sichergestellte Uhr selbst als Beweismittel jedoch nicht relevant.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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