Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* B* und einen anderen Betroffenen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2025, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nachdem die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. April 2024, Nr. **, über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 109 Z 2 lit a iVm § 115 Abs 2 StPO zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§ 20 StGB), erweiterten Verfall (§ 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) ein Guthaben (Guthaben und Festgelder) in Höhe von bis zu EUR 40.142,58 auf dem Konto bei der C* AG mit der IBAN **, lautend auf A* (D*) B*, beschlagnahmt und in (teilweiser) Stattgebung von Beschwerden der beschlagnahmte Betrag samt dem Deckungsbetrag vom Oberlandesgericht Wien am 28. Juni 2024 auf EUR 340,40 beschränkt worden war, AZ 22 Bs 155/24s, erhob der Genannte-soweit für das Beschwerdeverfahren relevant-nach seiner Antragstellung (ON 19) und ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.27) Einspruch wegen Rechtsverletzung, weil die Voraussetzungen der Beschlagnahme infolge Einstellung des im Inland geführten Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den gleichen Sachverhalt wegen Verjährung nicht mehr vorlägen und eine Sicherung einer allfälligen späteren vermögensrechtlichen Entscheidung nach § 51 Abs 1 Z 3 ARHG unzulässig sei (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Erstrichterin nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 22) und Äußerung des Betroffenen (ON 23) im Spruchpunkt 2./ diesen Einspruch wegen Rechtsverletzung ab, weil kein Verweigerungsgrund nach Artikel 5 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜb) vorliege und weiterhin davon auszugehen sei, dass das Kontoguthaben aufgrund des mutmaßlichen Vorliegens aller Konfiskations-, (erweiterter) Verfalls-und Einziehungsvoraussetzungen zu beschlagnahmen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, ausschließlich zu Spruchpunkt 2./ erhobene Beschwerde des B*, mit der er das Vorliegen der Sperrwirkung der Einstellungsentscheidung infolge Annahme des materiellen Strafaufhebungsgrunds der Verjährung im inländischen Strafverfahren behauptet, die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit vom allgemeinen österreichischen Vorbehalt zu Artikel 1 Abs 1 EuRHÜb umfasst sieht und das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen auch deshalb in Abrede stellt, weil aufgrund dieser Sperrwirkung eine Vollstreckung der ukrainischen Verfallsentscheidung nicht möglich sei (ON 26).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 9 Abs 1 ARHG iVm § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung im Rechtshilfeverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Fallbezogen liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Denn gemäß-der spezielleren Norm als der vom Rechtsmittelwerber zitierten Bestimmung des Artikel 1 Abs 1 EuRHÜb des-Artikel 5 Abs 1 EuRHÜb kann sich jede Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in lit a bis lit c leg cit geregelten Bedingungen zu unterwerfen. Davon hat Österreich (nur) im Umfang des Artikel 5 Abs 1 lit c EuRHÜb (betreffend die Vereinbarkeit des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Staats) Gebrauch gemacht. Hingegen hat Österreich eine solche Erklärung zu Artikel 5 Abs 1 lit a und lit b EuRHÜb, wonach die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staats strafbar und auslieferungsfähig sein muss, gerade nicht abgegeben. Damit kommt es im Bereich der (allgemeinen) Rechtshilfe auf den Umstand, ob die Tat nach österreichischem Recht (immer noch) strafbar ist und verfolgt werden kann bzw. ob es zur Vollstreckung der ausländischen Verfallsentscheidung kommen kann, gar nicht an (vgl. 12 Os 77/23z [12 Os 78/23x]; siehe auch OLG Linz, 9 Bs 307/24x).
Weiters ist Österreich nach Artikel 1-des auch von der Ukraine ratifizierten-EuRHÜb (abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Verweigerungsgründen im Sinne des Artikel 2 EuRHÜb) verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten und genießt diese zwischenstaatliche Vereinbarung der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider Vorrang gegenüber den bloß subsidiär anwendbaren Bestimmungen des ARHG (12 Os 77/23z [12 Os 78/23x] mwN).
Da die zu AZ 22 Bs 155/24s des Oberlandesgerichts Wien geprüften Voraussetzungen zur Sicherung des Kontoguthabens in Höhe dieser Entscheidung weiterhin vorliegen und eine Prüfung künftiger Verweigerung im Sinne des § 64 Abs 1 Z 5 ARHG im jetzigen Verfahrensstadium aufgrund obiger Erwägungen nicht geboten ist, ersah das Erstgericht daher zu Recht keine Verletzung in einem subjektiven Recht.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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