Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. Juni 2026, Hv*-29, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons C* abgewiesen wird.
Begründung:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 6. Mai 2026, St*, wurde A* B* das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG zur Last gelegt, weil er am 20. und 21. April 2026 die in der Anklage näher dargestellten Beiträge bzw Kommentierungen auf seinem Facebookprofil veröffentlichte und eine E-Mailnachricht näher beschriebenen Inhalts an Beamte des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Oberösterreich verfasst und sich solcherart in ** und anderenorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt habe, wobei er die Tat auf eine Weise begangen habe, dass sie vielen Menschen zugänglich geworden sei (ON 15). Der Genannte wurde mittlerweile mit Urteil des Geschworenengerichts vom 28. Juli 2026 im Sinn der Anklage schuldig erkannt; das Urteil ist nicht rechtskräftig (ON 52 ff).
Mit zurückliegender Eingabe vom 2. Juni 2026 begehrte der Angeklagte die Ausfolgung des im Zeitpunkt der Sicherstellung in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefons C* (ON 17.2, 4 und ON 19), welches Eigentum des D* B* bzw des von diesem betriebenen Unternehmens sei, während der Angeklagte das Gerät lediglich genutzt habe (ON 23).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2026 (ON 29) wurde dieser Antrag abgewiesen und das in Rede stehende Mobiltelefon gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.19) beschlagnahmt.
Gegen die Beschlagnahme erhob der Angeklagte fristgerecht Beschwerde, mit welcher er eine antragsgemäße Erledigung anstrebt (ON 33).
Die Beschwerde dringt im Ergebnis durch.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein (Z 1), oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3).
Die inkriminierten Texte bzw Anlagen sind durch Ablichtungen objektiviert (ON 2.8 ff), wobei der Angeklagte zugestand, diese abgefasst bzw übermittelt zu haben, wenngleich er zunächst angab, ohne deliktsspezifischen Vorsatz gehandelt zu haben (ON 8). In der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2026 bekannte er sich sodann umfassend schuldig (S 3 in ON 45).
Warum eine Beschlagnahme des Mobiltelefons – ungeachtet der bereits objektivierten Beiträge und Nachrichten – zu Beweiszwecken erforderlich (gewesen) sein sollte, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Es wurde auch in der angefochtenen Entscheidung nicht konkret dargelegt, welche Rückschlüsse mit Blick auf die ins Treffen geführten „relativierenden Angaben des Angeklagten“ dadurch ermöglicht werden sollten. Auf § 115f StPO wurde nicht Bezug genommen.
Aufgrund der vom Angeklagten vorgelegten, auf D* B* lautenden – auch die vom Angeklagten verwendete Rufnummer umfassenden – Telefonrechnung (die im Übrigen Businesstarife ausweist), kann das Vorbringen, wonach das Gerät Eigentum von D* B* darstelle, nicht hinreichend widerlegt werden. Die Annahme des Erstgerichts, dass es sich um eine mit einem Privatgerät des Angeklagten verwendete Firmennummer handeln könne, ist zwar nicht auszuschließen, entspricht jedoch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass der Angeklagte von „seinem“ Mobiltelefon sprach (S 4 in ON 4.4) und die Telefonnummer im Rahmen der Personalien als die seine bekannt gab (S 1 in ON 8), vermag vor diesem Hintergrund keinen gesicherten Hinweis auf das Alleineigentum des Angeklagten (vgl Fuchs/Tipold in WK 2StGB § 19a Rz 28) an dem Gerät oder der SIM-Karte zu begründen. Eine Beschlagnahme zur Sicherung der (vom Erstgericht zwar nicht ausdrücklich genannten, aber augenscheinlich angesprochenen) Konfiskation iSd § 19a StGB kommt somit nicht in Betracht.
Zu einer allfälligen Einziehung gemäß § 26 Abs 1 StGB ist, orientiert am aktuellen Entscheidungsgegenstand, folgende prozessuale Neuerung zu bedenken ( Stricker in LiK-StPO 2 § 89 Rz 22; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8): Mit dem inzwischen ergangenen Urteil wurde, was den begehrten strafverfolgungsbehördlichen Zugriff auf das konkrete Mobiltelefon betrifft, der Konfiskationsantrag der Staatsanwaltschaft (S 3 in ON 15) abgewiesen (S 3 in ON 52). Dagegen meldete die öffentliche Anklägerin Berufung an (S 9 in ON 45); das Unterlassen eines (nicht beantragten, allenfalls amtswegigen) Einziehungserkenntnisses blieb von ihr unbekämpft. Zufolge Beschränkung auf die der (Ankläger-)Berufung unterzogenen Punkte verstieße der künftige Ausspruch einer vorbeugenden Maßnahme anstelle jenes der explizit angestrebten Nebenstrafe nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichts gegen das auch für vermögensrechtliche Anordnungen, und zwar jede Unrechtsfolge für sich, geltende Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0100700 [T12]; vgl auch RS0130617; 14 Os 109/13f; 12 Os 11/18m; 11 Os 9/24v [Rz 21]; 12 Os 18/25a [Rz 18 mwH]; 15 Os 47/26i [Rz 14] ua; Ratz , WK-StPO § 290 Rz 50 und Rz 54 [zum Finanzstrafverfahren] sowie § 295 Rz 5 ff; Fuchs/Tipold , WK-StPO § 443 Rz 81/1 mwH; Birklbauer, WK-StPO § 16 Rz 41 und Rz 48 mit Kritik an 15 Os 3/88; differenziert uHa Gleichartigkeit der vermögensrechtlichen Maßnahme [Verfall/Verfallsersatz] 14 Os 147/14w bzw uHa vorangegangene konkrete Antragstellung der Staatsanwaltschaft 14 Os 69/26t [Rz 16]; krit zur Frage, ob innerhalb der vermögensrechtlichen Anordnungen von einer Art der Anordnung auf eine andere „umgestellt“ werden darf,
Damit ist jedoch auch einer Beschlagnahme nach Z 3 des § 115 Abs 1 StPO der Boden entzogen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).