Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. Juni 2026, Hv*-38, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme des Mobiltelefons B* samt SIM-Karte, abgewiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Linz beging zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung. Im Zuge der Festnahme des Beschuldigten am 7. Februar 2026 stellte die Kriminalpolizei dessen Mobiltelefon B* sicher (ON 5.6).
Am 1. Juni 2026 begehrte der (mittlerweile) Angeklagte die Ausfolgung seines Mobiltelefons (ON 37), worauf die Staatsanwaltschaft Linz am 8. Juni 2026 die Beschlagnahme desselben aus Beweisgründen und zur Sicherung der vermögensrechtlichen Anordnung der Konfiskation beantragte (ON 1.38).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 38) wurde das sichergestellte Mobiltelefon B* samt SIM-Karte gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO beschlagnahmt und der Antrag des Angeklagten auf Ausfolgung abgewiesen. Begründend führte das Erstgericht aus, dass das Mobiltelefon als Beweismittel erforderlich sein werde, weil sich darauf ein Foto des blauen Handschuhs befinde, der Beweisthema in der Hauptverhandlung sein werde.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 39) ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte mittlerweile mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat er im Zeitraum von etwa Sommer 2025 bis 1. Februar 2026 in **
1./ mit seinem unmündigen Sohn C*, geboren am **, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, nämlich eine digitale Analpenetration, indem er bei mehreren Gelegenheiten bei der Ausübung der Besuchskontakte, zuletzt am 1. Februar 2026, seinem Sohn die Hose und Unterhose auszog, sich selbst einen blauen Gummihandschuh überstreifte und den Mittelfinger in dessen After einführte, wodurch dieser Schmerzen erlitt;
2./ durch die unter Punkt 1./ beschriebenen Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden. Wie eine Sicherstellung greift eine Beschlagnahme in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet: Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint (§ 115 Abs 3 iVm § 110 Abs 4 StPO; Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 11). Darüber hinaus ist die Beschlagnahme nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der betreffende Gegenstand weiterhin – „im weiteren Verfahren“ – als Beweismittel erforderlich ist und der Beweiswert nicht auch anders, etwa durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen erfüllt werden kann (§ 110 Abs 4 iVm § 115 Abs 3 StPO; Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 6).
Nach den Ermittlungsergebnissen wurde im Zuge der Durchsicht des Mobiltelefons ein Lichtbild zeigend ein Bild eines blauen Handschuhs festgestellt (ON 5.5). Da sich von dem Lichtbild mit dem blauen Gummihandschuh ohnehin bereits eine Kopie im Akt befand und im Zuge der weiteren Auswertung des Mobiltelefons keine weiteren für das Ermittlungsverfahren relevanten Beweismittel festgestellt werden konnten (ON 32.8), war spruchgemäß zu entscheiden.
Losgelöst davon kann eine Beschlagnahme zur Beweissicherung ohnehin keinesfalls länger dauern als das Strafverfahren (Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 33), weshalb dem Ausfolgungsantrag zu entsprechen sein wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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