Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Juli 2026, GZ B*-152, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass die Verletzung des § 115f Abs 3 StPO durch die unterbliebene Begründung der Tatsachen im angefochtenen Beschluss, aus denen sich ergibt, dass die Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig ist, festgestellt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Gegen A* ist zum AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt ein schöffengerichtliches Verfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB anhängig. Zum bestehenden dringenden Tatverdacht wird auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 2. Juli 2026, AZ 10 Bs 212/26s (ON 151) verwiesen. Ein weiterer Verdacht besteht in Ansehung der aus der bekämpften Entscheidung Seite 4 ersichtlichen Punkte 11. bis 15. aufgrund der sich aus ON 105.17,2 und 4 ergebenden Umständen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Vorsitzende des Schöffengerichts entsprechend dem darauf abzielenden Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.120) die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Angeklagten A* „gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1, 2, 3 StPO
I. in folgendem Umfang:
1. Kommunikations-und Verbindungsdaten (Telefonieverhalten, Chat/MMS/SMS inklusive Sprachnachrichten und Medieninhalte, E-Mail, Kontakte, Kalendereinträge, geteilte Standorte, Social-Media-Nutzung);
2. Mediendateien und Mediendaten, Audio-, Video-und Bilddaten, Screenshots, grafische Aufzeichnungen.
3. Standort-, GPS-und Positionsdaten (sowohl automatisiert protokollierte Standortdaten (z.B. GPS-Daten, WLAN-SSIDs, Bewegungsdaten, als auch vom Nutzer selbst erstellte Aufzeichnungen über seinen Aufenthaltsort);
4. Internetartefakte/Daten der Internet-und Web-Nutzung und vergleichbarer Applikationen (insbesondere Log-Files, Cache, Browser-History, Favoriten, Downloadhistory, gespeicherte Daten für Formulare (Auto-Fill-In), Suchtaktivitäten, Cookies, Weblogin-Daten, Informationen über angebundene Cloudspeicher, IP-Adressen, TOR-Nodes, VPN-Dienste, Darkweb-/Darknetaktivität, User-Dictionary, Fernwartungssoftware);
5. Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten (Zugangsdaten, insbesondere Passwörter, Entsperrcodes, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl. Passwortmanager udgl.), wobei nur diesbezüglich keine Einschränkung auf einen Zeitraum stattfindet;
6. Finanzdaten.
II. Die Auswertung der in I. angeführten Daten wird für den Zeitraum vom 30. April 2019 bis zum Zeitpunkt der forensischen Datensicherung durch den zuständigen Forensiker bewilligt, wobei auch solche Daten umfasst sind, deren Zeitstempel nicht vorhanden sind oder offensichtlich nicht korrekt sind (zB Zeitstempel mit dem Jahr „1601“ oder „01.01.1900“, UNIX-Zeitstempel) oder die in anderen, dem Auswertungszeitraum unterfallenden Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl.), selbst wenn deren Zeitstempel an sich außerhalb des Auswertungszeitraumes liegen würde.
Dieser Entscheidung entsprechend wurde die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten versucht (vgl ON 1.125, ON 154 und 158).
Gegen den Beschlagnahmebeschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 25. Juni 2026 abzuweisen (ON 156.1).
Das Rechtsmittel hat im spruchgemäßen Umfang Erfolg.
Vorangestellt wird zum einen, dass nach dem zweiten Teil des ersten Satzes des § 210 Abs 3 StPO Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen und zu bewilligen sind. Da die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung ihre Leitungsbefugnis aus der Hand gegeben hat, bedarf es für andere Zwangsmittel als Festnahme und Untersuchungshaft keines gesonderten Antrags der Staatsanwaltschaft mehr. Wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht Zwangsmittel oder Beweisaufnahmen – wie fallbezogen die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115 f StPO – für erforderlich hält, kann es diese anordnen oder bewilligen ( Birklbauerin WK StPO § 210 Rz 17).
Zum anderen ist festzuhalten, dass aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs des Zwangsmittels (s. Berichte zur Auswertung [ON 154 und 158]) das Beschwerdegericht nur die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Bewilligung zu prüfen hat ( Tipoldin WK StPO § 89 Rz 15, vgl auch Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO³ Rz 289 und 374 f; OLG Graz 8 Bs 116/25g = RIS-Justiz RG 0000212 uam). Diese Prüfung hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen (ex ante-Perspektive; RIS-Justiz RS0131252). Eine in der Beschwerde relevierte Aufhebung einer solchen Bewilligung kommt nicht in Betracht.
Gemäß §§ 115 f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des (hier:) Angeklagten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Angeklagte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnungsbewilligung Betroffenen zu informieren. Darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115 f Abs 3 StPO).
Fallbezogen ergab sich der zum maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt wider den Angeklagten bestehende Verdacht in die bereits oben angeführte Richtung. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die bekämpfte Maßnahme (bloß) einen durch hinreichend objektive Anhaltspunkte untermauerten Tatverdacht zur Voraussetzung hat. Eine darüber hinausgehende Verdachtsdichte (beispielsweise einen dringenden Tatverdacht) sieht das Gesetz nicht vor (vgl hiezu auch Poppenwimmer/Schenderin WK StPO § 115 f Rz 10 f). Ein derartig einfacher Verdacht wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Weitere materielle Voraussetzung des Zugriffs auf elektronische Daten im Rahmen der Beschlagnahme ist, dass die Datenauswertung zu Beweiszwecken notwendig ist. Dies bewirkt in der Praxis die Notwendigkeit, etwas genauer zu begründen, warum sich gerade auf dem Datenträger beweisrelevante Informationen befinden sollen (vgl Salimiin LiK StPO² § 115 f Rz 3). Es müssen aber bestimmte Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme darf keinesfalls „zur Sicherheit“, „bloß zur Vorsicht“ oder aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen ( Poppenwimmer/SchenderWK StPO § 115 f Rz 16 mwN). Als generelle Voraussetzung muss auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mitbedacht werden. In diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist - wie auch sonst - das öffentliche Interesse am Grundrechtseingriff gegenüber der Schwere des Grundrechtseingriffs abzuwägen ( Salimiin LiK StPO² § 115 f Rz 4; Poppenwimmer/Schenderin WK StPO § 115 f Rz 17 ff).
§ 115 f Abs 3 StPO enthält die Anforderungen an die gerichtliche Bewilligung. Neben formellen Inhalten sind die Tatsachen zu nennen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind. Hier ist stets zu begründen, warum gerade das Beweismittel, auf das zugegriffen werden soll, für die Aufklärung der Straftat wesentlich ist. In der Bewilligung muss auch dargelegt werden, dass die Maßnahme verhältnismäßig im Sinn des § 5 StPO ist. Als weitere Vorgabe für den Inhalt der Bewilligung muss darin festgelegt werden, nach welchen Daten konkret gesucht werden soll. Hiefür ist eine Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte sowie des betreffenden Zeitraums erforderlich (im Einzelnen siehe hiezu Poppenwimmer/Schenderin WK StPO § 115 f Rz 26 ff und Salimiin LiK StPO² § 115 f Rz 6 ff). Vor diesem Hintergrund ist bei verständiger Lesart die im angeführten Beschluss unter II. angeführte „Auswertung“ (für einen genannten Zeitraum) nicht als solche im Sinn des § 115i StPO zu verstehen, sondern soll den Bezugszeitraum im Sinn des letzten Halbsatzes des § 115f Abs 3 StPO definieren.
Ausgehend von den dargestellten (Inhalts)Erfordernissen mangelt es dem angefochtenen Beschluss schon an einer Begründung dafür, für welche Beweisgründe die Beschlagnahme erforderlich sein soll. Solche sind zwar theoretisch denkbar, liegen aber nicht auf der Hand. Mit den Wendungen „Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, der bisher erlangten Beweisergebnisse (...) und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten“ ist nicht dargetan, wie mittels der Daten des Mobiltelefons relevante Tatumstände aufgeklärt werden sollten. Wie bereits in der Vorentscheidung des Beschwerdegerichts dargelegt, stehen die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens fest (vgl hiezu ON 151, Seite 3). Damit bleibt offen, welche beweisrelevanten Umstände sich darüber hinaus aus Daten, die sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befinden könnten, ergeben sollten, zumal „Hinweise auf das Vor- und Nachtatverhalten“ im gegebenen Zusammenhang a prima vista keinen Schluss auf die – für die Beurteilung des Betrugsvorwurfs hier zentrale - Intention des Angeklagten zulassen. Derartiges kann auch nicht aus der (infolge mangelnden Sachverhaltsbezugs des Beschlusses: fehlenden) Begründung nachvollzogen werden. Angesichts dessen kann auch nicht die im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende Frage der Verhältnismäßigkeit (gegen deren Vorliegen spricht, dass keine datentechnischen Einschränkungen vorgenommen wurden) beurteilt werden, zumal herauszufinden, ob „es nicht noch weitere, bisher unbekannte strafbare Handlungen sowie Geschädigte gibt“, im Wege dieser im Hauptverfahren durch das Erkenntnisgericht veranlassten Beschlagnahme nicht erfolgen darf, da das Gericht in diesem Verfahrensstadium nach § 2 Abs 2 StPO (nur) die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären hat.
Damit fehlt es gänzlich an der von § 115 f Abs 3 StPO vorgesehenen Begründung, die grundlegend dafür wäre, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme mit der vorgenommenen Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, sowie des gewählten Zeitraums, beurteilen zu können.
Solcherart dringt die mangelnde „Erforderlichkeit“ der Beschlagnahme monierende Beschwerde in Richtung der Feststellung der Gesetzesverletzung durch den angefochtenen Beschluss durch.
Das Fehlen einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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