Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.2.2025, AZ **-62 (= GZ ** des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und der Einspruch des Angeklagten wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO vom 2.2.2025, soweit er in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Auswertung vom 23.12.2024, AZ ** (= GZ **-25 des Landesgerichts Innsbruck), eine Verletzung der Begründungspflicht des § 102 StPO geltend macht,
a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
In dem vormals zu ** bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gegen A* hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck nunmehr beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht gegen den Genannten eine Anklageschrift wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG eingebracht. Darin wirft sie ihm vor, er habe am 15.12.2024 im Bereich des Grenzübergangs ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge, nämlich 520,86 Grenzmengen nach Österreich eingeführt, indem er in dem von ihm gelenkten PKW der Marke **, mit dem amtlichen Kennzeichen ** in einem Versteck zwölf Pakete mit insgesamt netto 12.008 g Kokain (Reinsubstanz 7.813 g Cocain) von Deutschland kommend nach Österreich eingeführt habe. Diese Anklageschrift ist zwischenzeitlich rechtswirksam. Das Hauptverfahren ist zu ** des Landesgerichts Innsbruck anhängig.
Soweit hier von Relevanz wurden im Ermittlungsverfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck zwei Mobiltelefone (** und **-Handy) nach § 109 Z 2 lit a StPO iVm § 115 Abs 1 Z 1 StPO vor BGBl I 157/2024 beschlagnahmt (ON 24 und ON 50).
Gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Auswertung von immateriellen (auf diesen Datenträgern befindlichen oder externen) Daten, auf die mit Hilfe dieser Datenträger zugegriffen werden kann, vom 23.12.2024 ergriff der Angeklagte einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO mit der Behauptung der Verletzung mehrerer subjektiver Rechte nach der StPO (ON 51). Den diesen Einspruch wegen Rechtsverletzung abweisenden Beschluss des Erstgerichts vom 3.2.2025 kassierte das Beschwerdegericht aufgrund einer Beschwerde des Einspruchswerbers und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Verfahrensergänzung auf (ON 52 und ON 57). Zum Gegenstand und Gang des Einspruchsverfahrens nach § 106 f StPO kann hier an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierten, den Verfahrensbeteiligten bekannten Entscheidungen im Akt verwiesen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung stattgegeben und festgestellt, dass der nunmehr Angeklagte durch die Anordnung der Datenauswertung betreffend seiner beiden Mobiltelefone durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegenüber der Kriminalpolizei vom 23.12.2024 (ON 25) in seinem Recht auf Begründung dieser Anordnung im Sinn des § 102 Abs 2 StPO verletzt worden sei (ON 62).
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr eine rechtzeitige und schriftliche Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Einspruch wegen Rechtsverletzung abzuweisen, allenfalls die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Auswertung erkennbar auf den Beschlagnahmebeschluss und dessen Inhalt zum Umfang der auszuwertenden Daten, Datenkategorien und dem Zeitraum der Auswertung rekurriere, weshalb dem Begründungserfordernis Genüge getan worden sei. Im Übrigen seien nur die Anordnung von Zwangsmaßnahmen, nicht aber Ermittlungsanordnungen als ein „bloßer“ Auftrag an die Kriminalpolizei zu begründen (ON 68).
Der Angeklagte sprach sich in einer Gegenäußerung gegen einen Rechtsmittelerfolg aus. Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Beschwerde ist im Recht.
Zwar ist der Staatsanwaltschaft zu konzedieren, dass sich Anordnungen nach § 103 Abs 1 StPO an die Kriminalpolizei richten und aus dieser Bestimmung grundsätzlich nicht weiter begründungspflichtig sind. Allerdings betraf der gegenständliche Auftrag die Anordnung zur Auswertung von Daten beschlagnahmter Datenträger und damit den Vollzug einer Zwangsmaßnahme. Als solche unterlag sie nach § 102 Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 2 StPO dem Schriftlichkeitserfordernis und der Begründungspflicht ( Flora in Fuchs/Ratz , WK StPO § 101 Rz 27 und § 102 Rz 8; vgl auch Erlass des BMJ vom 11. November 2024, GZ 2024-0.739.932, zur Gewährleistung einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Rechtsanwendung bei der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern im Hinblick auf das VfGH-Erkenntnis G 352/2021-46 und das EuGH -Urteil C 548/21).
Allerdings ist die Staatsanwaltschaft im Recht, wenn sie behauptet, dass fallbezogen dieser (formalen) Begründungspflicht durch den eindeutigen Verweis auf die Begründung in ihrem (vom Gericht übernommenen) Antrag auf Beschlagnahme der Datenträger entsprochen wurde. Dieser Verweis genügt fallbezogen dem formalen Begründungserfordernis (RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Ausgehend davon liegt die vom Erstgericht konstatierte Rechtsverletzung des Einspruchswerbers aber nicht vor und war der Einspruch in diesem Umfang abzuweisen.
Der bekämpfte Beschluss enthält keine Aussage darüber, ob durch die (formal wohl) begründete (allenfalls zu weit gehende) Auswertungsanordnung in inhaltlicher Hinsicht die weiteren subjektiven Rechte insbesondere nach § 5 Abs 1 StPO iVm Art 6, 8 EMRK, Art 7, 8 und 52 Abs 1 GRC sowie §§ 9 Abs 2, 115i, 115k und 115l StPO des Einspruchswerbers verletzt wurden. Insoweit wurde der Einspruch wegen Rechtsverletzung der Sache nach nicht erledigt. Allerdings wäre es in diesem Umfang Sache des Einspruchswerbers gewesen, diese Nichterledigung durch die angefochtene Entscheidung mittels Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu relevieren. Dies ist aber unterblieben.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
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