Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. Juli 2026, Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Steyr zur neuen Entscheidung zurück verwiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 14. März 2025 legt die Staatsanwaltschaft Steyr dem am ** geborenen A* die Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, die Vergehen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und die Vergehen der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (ON 11) zur Last und behängt seither zu Hv* am Landesgericht Steyr ein Hauptverfahren.
Am 5. Mai 2023 wurde die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Steyr aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnete Durchsuchung der Wohn- und Nebenräumlichkeiten am Wohnsitz des Angeklagten zum Zweck der – zugleich gemäß §§ 109 Z 1, 110 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 StPO angeordneten – Sicherstellung insbesondere von Beweisgegenständen (Archivmaterial, Erpresserschreiben, Opferlisten und dergleichen) vollzogen. Dabei wurden unter anderem Datenträger und Speichermedien (insbesondere Festplatten und USB-Sticks) sichergestellt und der kriminaltechnischen Auswertung zugeführt (ON 2.10, ON 9.1, ON 9.43).
Dem ITB-Untersuchungsbericht vom 28. März 2024 zufolge wurden auf mehreren der sichergestellten Datenträger und Speichermedien verfahrensrelevante Daten vorgefunden (ON 9.14). Dem Angeklagten wurden folglich am 11. April 2024 jene im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie Datenträger und Speichermedien ausgefolgt, auf denen keine verfahrensrelevanten Daten vorgefunden worden waren (ON 9.40, ON 37).
Das Verfahren wurde zwischenzeitig - nach Vertagung der Hauptverhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens, samt Ergänzungen (ON 22, ON 26, ON 28, ON 29, ON 33, ON 35) - wegen nicht bloß vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 275 StPO iVm § 197 Abs 2b StPO abgebrochen (ON 1.65).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 beantragte der Angeklagte neuerlich (vgl bereits ON 4, ON 1.33) die Ausfolgung der noch sichergestellten Datenträger. Begründend brachte er vor, deren Sicherstellung liege bereits mehr als zwei Jahre zurück, der Beweiszweck hätte durch Anfertigung von Kopien erreicht werden können und eine weitere Einbehaltung sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 5 StPO) unzulässig, zumal sich auf den Datenträgern auch Aufnahmen mit seinem verstorbenen Vater, seinem Sohn und seiner Ehefrau sowie weitere private Daten befänden. Er beantragte daher deren Ausfolgung (ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Angeklagten auf Ausfolgung der sichergestellten Datenträger und Speichermedien mit der Begründung ab, dass diese nicht nur zu Beweiszwecken sondern auch zur Sicherung einer allfälligen Konfiskation (§ 19a StGB) sichergestellt worden seien, weshalb sich ein Eingehen auf die Verhältnismäßigkeit bzw. Substituierbarkeit der Sicherstellung zu Beweiszwecken (§ 110 Abs 4 StPO) erübrige. Anhaltspunkte für eine Anwendung der Verhältnismäßigkeitsklausel nach § 19a Abs 2 StGB lägen nicht vor, zumal diese insbesondere dann zur Anwendung käme, wenn der Unrechtsgehalt der Tat oder die Schuld des Täters derart gering wären, dass die Konfiskation eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinem Antrag auf Ausfolgung der sichergestellten Gegenstände stattzugeben.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist im Sinne einer Kassation berechtigt.
Nach § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht über die Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden. Auch der Antrag einer von der Sicherstellung betroffenen Person führt daher zur Beschlagnahme. Dies wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 2009/52) eingefügt und betrifft den Fall, dass die Staatsanwaltschaft durch Verwahrung sichergestellte Gegenstände (§ 109 Z 1 lit a StPO) auch längerfristig sicherstellen kann – wenn sie diesbezüglich keinen Antrag auf Beschlagnahme stellt. Zu einer solchen kommt es daher nur, soweit erstens ein von dieser Sicherstellung Betroffener eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragt (§ 111 Abs 4 StPO) und wenn zweitens die Beschlagnahme (zumindest im Ermittlungsverfahren) nicht nach § 113 Abs 4 StPO generell ausgeschlossen ist ( Tipold/Zerbes,WK StPO § 115 Rz 17).
Ein Antrag des Betroffenen, der die Rückerlangung der sichergestellten Gegenstände und damit die Aufhebung der Sicherstellung zum Ziel hat, hat zur Folge, dass das Gericht gemäß § 115 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO über die Beschlagnahme entscheidet. Gibt das Gericht dem Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung nicht statt, führt dies zur Beschlagnahme ( Tipold/Zerbes aaO Rz 14).
Der Inhalt dieses gerichtlichen Beschlusses richtet sich nach § 86 StPO und steht inhaltlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft. Er hat erstens das Objekt der Beschlagnahme zu bezeichnen und ist zweitens zu begründen; das ist auch verfassungsrechtlich geboten. Die Begründung hat sich auf alle Voraussetzungen der Beschlagnahme zu beziehen, nämlich auf die Relevanz der beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel oder Sicherungsgegenstand, wobei die bloße Bezeichnung eines Gegenstands als „beweisrelevant“ keine Begründung seiner Beweisrelevanz darstellt. Bei der Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen muss der Beschluss eine Begründung des Verdachts auf Vorliegen der Konfiskations-, Verfalls- bzw Einziehungsvoraussetzungen enthalten. Weiters muss begründet werden, warum eine Beweisbeschlagnahme erforderlich ist und kein Vorgehen nach § 110 Abs 4 StPO, die Herstellung von Kopien etc, in Frage kommt (T ipold/Zerbes aaO Rz 18).
Das Erstgericht hätte daher über das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen des § 115 Abs 1 StPO entscheiden müssen. Zwar ist eine Beschlagnahme (grundsätzlich) aus denselben Gründen zulässig wie eine Sicherstellung, doch vermag die auf § 110 StPO gestützte Entscheidung auf Ablehnung der begehrten Ausfolgung sichergestellter Gegenstände die gebotene Entscheidung über die Beschlagnahme nicht zu ersetzen und enthebt das Erstgericht insbesondere nicht der Verpflichtung, diese ausreichend - auch zum Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Anordnung – zu begründen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des Angeklagten aufzutragen.
Soweit der Angeklagte seine fehlende Fähigkeit zur Verhandlungsführung mit seiner Erkrankung und der deshalb nicht zu erwartenden Entscheidung über die Konfiskation begründet und daraus das Fehlen einer Grundlage für die Sicherung nach § 110 Abs 1 Z 3 StPO ableitet, ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Konfiskation nach § 19a StGB gemäß § 445 Abs 2a StPO unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auch im Fall eines Abbruchs des Verfahrens wegen Krankheit zulässig ist.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden