Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Höpfl als Vorsitzende, den Richter Mag. Graf und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. August 2026, GZ Hv*-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit gerichtlicher Bewilligung angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten A* B* in ** C* gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung herausgelockter bzw betrügerisch erlangter Gegenstände gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO (ON 20.3), wurden im Zuge der Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme durch die PI C* am 2. April 2026 insgesamt 14 Gegenstände sichergestellt (ON 20.4.2, 5), darunter auch ein Smartphone D* E* **, IMEI: ** (ON 20.4.33, 3).
Mit Verfügung vom 3. April 2026 (ON 20.1.2) wurde dieses (zu AZ St1* der Staatsanwaltschaft Salzburg geführte) Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Einbeziehung in das dort gegen den Beschuldigten B* bereits anhängige Verfahren AZ St2* abgetreten.
Am 16. Juni 2026 (ON 1.8) erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck – nach Fortsetzung des bislang abgebrochenen Verfahrens und Ausscheidung des ursprünglich anhängigen Verfahrenskomplexes gemäß § 27 StPO – beim Landesgericht Salzburg Strafantrag gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (ON 25). Weiters verfügte die zuständige Staatsanwältin – bezugnehmend auf das Sicherstellungsprotokoll ON 20.4.31 – die Ausfolgung jener Gegenstände durch die PI C*, die „im Eigentum der Fa. F* in C* stehen“ (ON 1.8).
Laut Anklagevorwurf habe A* B* im Zeitraum von 24. Dezember 2025 bis 20. März 2026 in C* gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der F* Filiale in C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungswillig und -fähig zu sein, zur Überlassung diverser Waren verleitet, wodurch die Verfügungsberechtigten der Firma F* in einem 5.000,00 Euro übersteigenden Betrag von 19.109,22 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar unter anderem (Punkt 3./) am 11. Februar 2026 hinsichtlich eines Smartphones der Marke E* ** sowie eines Tablets der Marke D* samt Zubehör im Wert von 654,11 Euro.
Mit Verteidigereingabe vom 31. Juli 2026 (ON 37), urgiert mit weiterem Antrag vom 7. August 2026 (ON 39), beantragte der Angeklagte B* die Aufhebung der Sicherstellung und die (unverzügliche) Ausfolgung „seines“ Mobiltelefons D* E* (IMEI: **) inklusive Hülle und Panzerglas (Spuren Nr. 11 bis Nr. 13 in ON 23.40, 22 f) an ihn oder seinen Verteidiger, weil Beweiszwecke durch „Kopien, Datensicherungen und Auswertungsberichte“ erfüllt würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 40) wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die betroffenen Gegenstände gemäß der Verdachtslage laut Strafantrag durch A* B* betrügerisch erlangt worden seien, sodass vor der rechtskräftigen Entscheidung der Schuldfrage eine Ausfolgung nach § 114 Abs 2 StPO an den Angeklagten nicht in Betracht komme.
Die Beschwerde des Angeklagten (ON 42), welche ins Treffen führt, dass er das gegenständliche Mobiltelefon von der Firma G* GmbH erworben und auch bezahlt habe, womit die Firma F* kein Betrugsopfer sein könne (vgl zur Deliktsbezogenheit jedoch Faktenbericht ON 23.18, 4; Rechnung ON 23.28) und eine weitere Sicherstellung nicht mehr zulässig wäre, dringt im Ergebnis nicht durch.
Die – als Provisorium konzipierte – Sicherstellung endet entweder mit Rückgabe, oder geht auf Antrag in eine Beschlagnahme durch das Gericht über (vgl § 113 Abs 1 Z 3 StPO; Tipold/Zerbes, WK-StPO § 113 Rz 6). Im Fall der Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit a StPO) in der Regel nur dann, wenn der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über ihre Aufhebung oder Fortsetzung beantragt (§ 111 Abs 4 StPO) und das Gericht daraufhin die Fortsetzung beschließt (§ 115 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO; hiezu Tipold/Zerbes , WK-StPO § 113 Rz 8).
Gemäß § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag einer von der Sicherstellung betroffenen Person über eine Beschlagnahme zu entscheiden, wobei ein Antrag auf Ausfolgung als solch ein Antrag iSd § 115 Abs 2 StPO zu werten ist ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 113 Rz 19, § 115 Rz 14 und 17). Das Gericht hat mittels Beschluss entweder die Beschlagnahme anzuordnen oder die Sicherstellung aufzuheben und gemäß § 114 Abs 2 StPO über die Rückgabe zu entscheiden.
Da bei neuerlicher Entscheidung des – zur umfassenden Prüfung verpflichteten – Beschwerdegerichts in der Sache kein Neuerungsverbot besteht ( Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 22 mwN; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8 und 11), ist allerdings zu berücksichtigen, dass laut Anlassbericht der PI C* vom 14. August 2026 (ON 41.2) zwischenzeitig sämtliche sichergestellten Gegenstände laut Sicherstellungsprotokoll, somit auch die vom Ausfolgungsantrag umfassten (vgl ON 41.3, 3 und 5), am 13. August 2026 an einen Vertreter der Firma „F* C*“ ausgefolgt wurden, und zwar über Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13. August 2026 (ON 41.4; zur bereits am 16. Juni 2026 getroffenen Verfügung vgl ON 1.8).
Eine Ausfolgung durch das Gericht setzt schon begrifflich dessen faktische Verfügungsmacht über die auszufolgenden Gegenstände voraus (vgl OLG Linz 9 Bs 351/09w). Einer Stattgabe des Ausfolgungsantrags steht damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorliegend schon das Hindernis der von der Staatsanwaltschaft veranlassten und tatsächlich erfolgten Rückstellung an die (laut Verdachtslage) Geschädigte entgegen, sodass schon aus diesem Grund der Beschwerde kein Erfolg zuteil werden kann. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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