Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des RA Mag. ** als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.09.2024, AZ ** (= GZ C*-24 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13.09.2024 (ON 1.4) auf Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und 3 StPO des durch Drittverbot sichergestellten, zur Polizze ** bei der D* AG bestehenden Guthabens a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* behängt infolge einer Sachverhaltsdarstellung des E* vom 23.11.2023 (ON 2) bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu C* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Während laufendem Ermittlungsverfahren wurde über das Vermögen des A* mit Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 16.02.2024 zu **, am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei dem Beschuldigten vorerst die Eigenverwaltung des Vermögens verblieb. Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 11.06.2024, veröffentlicht am 12.06.2024, wurde Mag. ** zum Insolvenzverwalter bestellt und bestand fortan keine Eigenverwaltung des Schuldners mehr.
In der Folge ordnete ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2024 (ON 1.4) mit dem angefochtenen Beschluss nachfolgende Beschlagnahme an:
„ I.
Die Ansprüche des Beschuldigten A* aus dem Lebensversicherungsvertrag zu Polizzennummer ** bei der D* AG (aktuell errechneter Rückkaufswert EUR 6.282,00) werden gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und 3 StPO gerichtlich
b e s c h l a g n a h m t .
II. Drittverbot
Allen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu Polizzennummer ** bei der D* AG Berechtigten wird untersagt, Ansprüche aus diesem Vertrag gegenüber der D* AG geltend zu machen und wie auch immer darüber zu verfügen, wenn durch eine derartige Verfügung der Beschlagnahmezweck beeinträchtigt werden könnte.
Der Drittschuldnerin D* AG wird verboten, bis auf weitere staatsanwaltschaftliche Anordnungen oder gerichtliche Entscheidungen das auf dem Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag zu Polizzennummer ** das dem Vertragspartner Geschuldete wem auch immer zu zahlen oder darüber auf wessen Anweisung auch immer Überweisungs- bzw. Auszahlungsaufträge durchzuführen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Beschlagnahme vereiteln oder erschweren würde.“
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen A* weiterhin ein Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen C* wegen §§ 146, 147; 153 Abs 1 und 3; 156 StGB.
Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zwischen dem 01.04.2015 und dem 24.01.2024 als Alleingeschäftsführer der F* GmbH in einer Vielzahl von Fällen private Ausgaben ohne jeden betrieblichen Zusammenhang mit einer Gesamthöhe von zumindest EUR 244.489,84 getätigt habe. Ihm wird dabei vorgeworfen, seine Befugnis, über das Vermögen der F* GmbH zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch das genannte Unternehmen geschädigt zu haben.
Zwischenzeitig wurde im Zuge der Ermittlungen der im Spruch angeführte Lebensversicherungsvertrag aufgespürt. Aus diesem Vertrag ergibt sich aktuell ein Rückkaufswert von EUR 6.282,00 zu Gunsten des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat nunmehr beantragt, diesen Rückkaufswert bzw. die Ansprüche des Beschuldigten aus diesem Vertrag zu beschlagnahmen. Aufgrund der im Spruch angeführten Gesetzesstellen ist diesem Antrag zu entsprechen.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschuldigten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Lebensversicherung zugunsten der Masse freizugeben. Argumentativ wird zusammengefasst vorgebracht, dass mit dem bekämpften Beschluss ein massezugehöriger Vermögenswert (§ 2 IO) in Form einer Lebensversicherung der Insolvenzmasse und damit den am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubigern entzogen worden sei. Eine Verurteilung, welcher zu entnehmen wäre, dass die Prämien dieser Lebensversicherung aus Mitteln finanziert worden seien, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Tat des Beschuldigten stehen würde, gebe es nicht. Der Befriedigungsfond sei durch die Beschlagnahme des Vermögenswerts zu Lasten der Gläubiger geschmälert worden. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung hätte das Insolvenzverfahren dem Landesgericht Innsbruck bekannt sein müssen und daher dieser Beschluss nicht gefasst werden dürfen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass der Insolvenzverwalter nach herrschender Organtheorie ein Organ der mit zumindest partieller Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenzmasse ist (6 Ob 145/02w; Feil, Insolvenzordnung 7 § 81 Rz 1), sodass ihm fallaktuell Beschwerdelegitimation zukommt. Da dem Beschwerdeführer der gegenständliche Beschlagnahmebeschluss erstmalig am 15.10.2024 zur Kenntnisnahme übermittelt worden war, ist die Beschwerde auch rechtzeitig.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind bestimmte Rechtswirkungen verbunden. Diese treten nach § 2 Abs 1 IO mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Die Rechtsstellung des Schuldners wird durch die Insolvenzeröffnung massiv beschränkt. Dies betrifft unter anderem seine vermögensrechtlichen Befugnisse: Rechtshandlungen des Schuldners in Bezug auf die Insolvenzmasse sind nach Insolvenzeröffnung den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs 1 IO). Zahlungen an den Schuldner sind idR unwirksam (§ 3 Abs 2 IO). Ab Insolvenzeröffnung besteht auch eine Exekutionssperre, es kann daher wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (§ 10 Abs 1 IO). Die Exekutionssperre gilt jedoch nicht für Aus- und Absonderungsgläubiger sowie für Massegläubiger. Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag fallen als vermögenswertes Recht grundsätzlich in die Insolvenzmasse (zum Ganzen vgl Kodek , Insolvenzrecht 2 Rz 268ff, 335).
Mit der Insolvenzeröffnung kommt es daher zu einer Beschlagnahme („Verstrickung“) des massezugehörigen Vermögens. Die Insolvenzmasse stellt ein der Gläubigerbefriedigung gewidmetes Sondervermögen dar, dessen Verwahrung und Verwaltung der Insolvenzverwalter übernimmt. Sowohl die StPO (in Form von Sicherstellung und Beschlagnahme) als auch die IO (in Form von Beschlagnahme und Verwertung des massezugehörigen Vermögens) greifen jeweils auf das Vermögen des Beschuldigen bzw Schuldners mit unterschiedlichen Zielsetzungen zu. Weder die StPO noch die IO enthalten entsprechende Bestimmungen dazu, ob eine (Sicherstellung und) Beschlagnahme nach der StPO nach Insolvenzeröffnung zulässig ist, weshalb der exakte Regelungsinhalt der betreffenden Normen durch Gesetzesauslegung zu eruieren ist (vgl zum Fall der Insolvenzeröffnung nach erfolgter Sicherstellung bzw Beschlagnahme Futterknecht, Die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögenswerten nach der StPO, ÖJZ 2017/83 593 mwN).
Nach § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme - soweit hier relevant - zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3). Eine solche ist - nach der StPO - aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen oder ein gemäß § 115 Abs 5 StPO bestimmter Geldbetrag erlegt wird (Abs 6 leg cit). Eine Sicherungsbeschlagnahme ist ebenso aufzuheben, sobald davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich doch nicht zu einer vermögensrechtlichen Anordnung kommen werde ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 115 Rz 33).
Vor dem Hintergrund, dass eine Privatbeteiligung eines Geschädigten im Strafverfahren gegen den Schädiger, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht aufgehoben wurde, nicht zulässig ist, ist eine Beschlagnahme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche ebenso nicht zulässig; vielmehr ist der Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Ansprüche im Anmeldungs- und Prüfungsverfahren zu verweisen ( FutterknechtaaO 594f; RIS-Justiz RS0127126, RS0127125). Wenn ein Vermögenswert daher (wie hier) bereits Teil der Insolvenzmasse ist und demzufolge der freien Verfügung des Schuldners entzogen wurde, ist eine Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nicht angezeigt (idS auch Tipold/Zerbes aaO Rz 39).
Darüber hinaus scheidet fallbezogen aber auch eine Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls aus. Gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB ist ein solcher ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durchandere rechtliche Maßnahmen erreicht wird. Die Gesetzesmaterialien (EBRV 918 BlgNr 24. GP 8) enthalten keinerlei Ausführungen zu § 20a Abs 2 Z 3 StGB. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach soll ein mehrfacher Zugriff vermieden werden, wobei die Maßnahme auch nur die Wirkung des Verfalls erreichen und nicht schon wie ein Verfall wirken muss ( Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 20a Rz 23). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten und demzufolge Verwahrung und Verwertung massezugehöriger und insolvenzverfangener Vermögenswerte, hier des Guthabens zur Polizze ** bei der D* AG, wird nach Ansicht des erkennenden Senats die Wirkung des Verfalls durch eine andere rechtliche Maßnahme erreicht (idS auch FutterknechtaaO 596f). Dem steht auch die Entscheidung zu 11 Os 2/23p nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht anlassbezogen nicht vom Ausschlussgrund des § 20a Abs 2 Z 2 StGB, sondern jenem nach Z 3 leg cit ausgeht. Fallaktuell wäre daher eine Beschlagnahme erst dann zulässig, wenn es im Insolvenzverfahren (in welchem derzeit die Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan bzw Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgrund der gegenständlichen Beschwerde des Insolvenzverwalters auf unbestimmte Zeit erstreckt ist) zu keiner Verwertung des Anspruchs aus der Lebensversicherung kommen sollte.
Ausgehend davon war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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