Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 12. Dezember 2025, GZ: HR*-4 (= St*), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde Folge gegeben; es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Daten, deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt ist, das Gesetz in § 115f Abs 3 iVm § 5 Abs 1 StPO verletzt.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 1 StGB und der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und 2 StGB.
Demnach stehe er im Verdacht, er habe
I./ am 26. November 2025 in B* als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, nämlich als Pfleger der C* Klinik D*, mit der dort betreuten Patientin E*, geboren am **, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber durch intensives Betasten ihrer Brust eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
II./ an noch festzustellenden Zeitpunkten im Zeitraum vom 28. November 2025 bis 2. Dezember 2025 in ** und andernorts die am ** geborene E* in mehrfachen Angriffen dazu zu bestimmen versucht, bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, von sich selbst herzustellen sowie ihm zu überlassen, indem er diese mehrfach aufforderte, Nacktbilder via ** oder ** zu übermitteln.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2025 (ON 4) bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin – neben der Anordnung der Durchsuchung der von A* genutzten Wohnräume samt Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) – gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO unter Anführung konkreter Datenkategorien und Dateninhalte die Anordnung der Beschlagnahme im Beschluss näher bezeichneter Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten für einen Zeitraum vom 26. November 2025 bis zum Vollzug der Anordnung, wobei auch solche Daten umfasst sind, deren Zeitstempel nicht vorhanden ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten), deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt ist, weil aufgrund nachfolgender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Datenträger auf ein falsches Datum/eine falsche Uhrzeit eingestellt bzw. die Daten manipuliert wurden, sowie die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl. [Punkt II./]).
Die vom Rechtsschutzbeauftragten der Justiz fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 5) kritisiert die unverhältnismäßige Umschreibung des Zeitraums, in Bezug auf den die Aufbereitung und Auswertung der Daten erfolgen soll, zumal von der Beschlagnahme unter anderem auch solche Daten umfasst sein sollen, deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt ist.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg trat der Beschwerde in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 entgegen (ON 6), und verwies darin im Wesentlichen darauf, dass bei Straftätern, die sich Kindesmissbrauchsmaterial beschaffen, in den meisten Fällen von technisch versierten Personen auszugehen sei; im übrigen seien Anordnungen mit gleichlautendem Wortlaut bereits mehrfach (zu anderen Beschwerdepunkten) bekämpft worden und sei diese Vorgehensweise bislang in keiner Rechtsmittelentscheidung kritisiert worden. Auch sei bei der Auswertung von Daten, deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt ist, weil Manipulationen vorgenommen wurden, der Grundrechtseingriff nicht als übermäßig schwer anzusehen.
Der Rechtsschutzbeauftragte erstattete dazu am 9. Jänner 2026 eine ablehnende Äußerung.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die im Einzelnen in § 115f Abs 3 StPO angeführten Parameter zu enthalten. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 11). Dies ist in der Anordnung und Bewilligung zu begründen.
Die Anordnung und Bewilligung haben anzuführen:
a./ die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und
b./ den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat.
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Der Beginn und das Ende eines Zeitraums haben Staatsanwaltschaften anhand bereits vorliegender Beweismittel oder sonstiger stichhaltiger Anhaltspunkte festzulegen. Wenn keine konkreten Informationen – weder aus Vernehmungen noch aus anderen Beweismitteln – vorliegen, ist der Zeitraum möglichst anhand der bekannten Tatsachen zu bestimmen. Für die gerichtlich bewilligte Anordnung ist in erster Linie entscheidend, ob der Zeitraum für die Aufklärung der Tat verhältnismäßig ist (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, eJABL Nr. 22/2024, 10). Keinesfalls darf die Beschlagnahme „zur Sicherheit“, „bloß zur Vorsicht“ oder aus Anlass einer nur sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen ( Tipold/Zerbes in WK-StPO § 110 Rz 49; AB 16 Blg NR 28. GP 16 und 18).
Der (in der Beschwerde nicht monierte) Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen des LKA D*, GZ **, insbesondere die Vernehmung des Opfers E* (ON 3.2) und die vorliegenden Lichtbilder und Textnachrichten, die der Beschuldigte an das Opfer übermittelt hat (ON 2.7). Angesichts der Inhalte dieser Bilder, die den Beschuldigten mit entblößtem Penis zeigen, und der Textnachrichten mit sexuellem Inhalt sowie einer Textnachricht bezogen auf das Löschen der Chatverläufe liegt auch eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des (Anfangs-)Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs erweist sich die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser Straftaten wesentlichen Informationen grundsätzlich als erforderlich und nicht unverhältnismäßig, wobei auch die im Beschluss angeführten Datenkategorien und Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind.
Auch der vom Erstgericht angeordnete Zeitraum beginnend mit 26. November 2025 bis zum Vollzug der Anordnung ist nicht zu beanstanden, weil nach der Verdachtslage an diesem Tag die erste Tathandlung gesetzt wurde.
Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Einbeziehung von Daten, deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt ist, als unverhältnismäßig anzusehen ist und daher das Gesetz in § 115f Abs 3 StPO verletzt.
Nur in Ausnahmefällen kann von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums (vgl. VfGH G 352/21) auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik regelmäßig bei wiederhergestellten Daten sowie Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen. Hingegen sind Daten mit offensichtlich unplausiblen oder nicht nachvollziehbaren Zeitstempeln, wie etwa Datumsangaben aus dem Jahr XY oder ähnliche Auffälligkeiten, die auf eine Manipulation der Daten deuten, mangels gerichtlicher Bewilligung vorerst nicht in das Ergebnis der Datenaufbereitung aufzunehmen. In diesen Fällen ist bei Undurchführbarkeit der Aufbereitung von Daten auf mögliche Auffälligkeiten im Aufbereitungsbericht aufmerksam zu machen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen sodann nach § 115f Abs 5 StPO vorgehen (Einführungserlass aaO 11).
Bloße Mutmaßungen im Vorfeld der (ersten) Anordnung und Bewilligung - etwa, dass ein Zeitstempel manipuliert sein könnte oder der Datenträger auf ein falsches Datum eingestellt sein könnte – sind keine bestimmten Gründe und reichen daher nicht aus, um sämtliche Daten zu beantragen und Daten(-inhalte) analysieren zu können. Lediglich dann, wenn bestimmte Anhaltspunkte im Vorfeld vorliegen oder forensische Expertinnen bzw. Experten im Zuge der Aufbereitung von Daten feststellen, dass das System des Datenträgers auf eine falsche Uhrzeit oder ein manipuliertes Datum eingestellt ist bzw. sein muss, ist im oben dargestellten Sinn nach § 115f Abs 5 StPO vorzugehen (Einführungserlass aao 11).
In Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzbeauftragten ist § 115f Abs 3 StPO daher so auszulegen, dass Daten, die einen Zeitstempel aufweisen, der offensichtlich unplausibel oder nicht nachvollziehbar ist, weder im Zweifel vom festgelegten Zeitraum umfasst sind, noch begründungslos aufbereitet und ausgewertet werden dürfen.
Fallkonkret sind dem Akteninhalt Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschuldigte Zeitstempel manipuliert habe, nicht zu entnehmen. Dass die nunmehr vom Rechtsschutzbeauftragten monierte Vorgehensweise bislang in diversen Rechtsmittelentscheidungen nicht kritisiert wurde, ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und – weil die Beschlagnahme der Daten tatsächlich bereits erfolgt ist – die Verletzung der Bestimmungen des § 115f Abs 3 iVm § 5 Abs 1 StPO festzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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