Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten gemäß § 126c Abs 1 Z 1 und Abs 1a erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Februar 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages vom 19. Dezember 2025 auf Einstellung des Verfahrens (ON 10) richtet (Spruchpunkt 1.), zurückgewiesen .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten gemäß § 126c Abs 1 Z 1 und Abs 1a erster Fall StGB.
Dieser stand in Verdacht, er habe im Zeitraum von 12. Jänner 2024 bis 1. Jänner 2025 in ** ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein anderes Computersystem (§ 118a StGB) geschaffen oder adaptiert worden sei, mit dem Vorsatz hergestellt und sonst zugänglich gemacht, dass es zur Begehung der zuvor genannten strafbaren Handlung gebraucht werde, indem er die Domain „**“ gehostet und diese derart programmiert habe, dass sie eine vereinfachte Nutzung des Tools „**“ ermöglicht habe, mit welchem sich die Nutzer Zugang zu einem Computersystem, über das sie nicht verfügen dürfen und in der Absicht, einen anderen durch dessen Verwendung einen Nachteil zuzufügen, durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung verschaffen hätten können, nämlich den Zugang zu „B* B*“ und dem „**-Bildgenerator“ unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten „API-Keys“ (vgl hiezu ON 2.2, 8) und eines sogenannten „Jailbreak“ (vgl hiezu ON 4.2, 6), wodurch es zum Nachteil der B* und anderer abgebildeter Personen möglich gewesen wäre, unter Umgehung systembedingter Sperren kompromittierende Darstellungen dieser Personen zu generieren (vgl hiezu ON 2.2, 2).
Mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss vom 29. August 2025 (ON 5, 10) bewilligte das Erstgericht deshalb die Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten auf Durchsuchung des Hauptwohnsitzes (vgl ON 2.2, 19) des Beschuldigten an der Anschrift **, samt Kellerabteil oder anderer zur Wohnung gehörenden Räumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO sowie auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und 2 StPO zum Zweck der Auswertung der Daten, nämlich von sämtlichen elektronischen Geräten und Daten, insbesondere Computer, Laptop, Mobiltelefone, Tablets, sonstige beweisrelevante Datenträger sowie sämtliche auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem genannten Tatverdacht.
Im Rahmen des Vollzuges der Hausdurchsuchung wurden auch – soweit hier von Relevanz – die unter den Positionen 4, 6 und 9 in ON 8.6 genannten, vom Beschuldigten genutzten (vgl ON 8.2, 3 zum Auffindungsort der Gegenstände in dessen Schlafzimmer/Büro sowie ON 14.2, 7, ON 14.3, 3 und ON 15.2, 1 zu deren Verwendung durch ihn), jedoch im Eigentum seiner Mutter stehenden (vgl hiezu die auf deren Namen lautenden Rechnungen in ON 21.2 sowie deren Angaben und jene ihres Ehegatten zu den Eigentumsverhältnissen in ON 21.3 und 21.4) Datenträger beschlagnahmt, nämlich zwei externe Festplatten (HDD Marke **, Seriennummer E* [Pos 6 in ON 8.6] und F* [aaO Pos 9]) sowie ein PC Marke G* (aaO Pos 4).
Am 19. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (ON 10), wozu die ermittelnde Staatsanwaltschaft ablehnend Stellung nahm (ON 12) und den Akt dem Landesgericht St. Pölten zur Entscheidung hierüber vorlegte (ON 1.11).
Aus Anlass seiner Äußerung vom 12. Jänner 2026 begehrte der Beschuldigte zudem „auch noch die Ausfolgung der bei [ihm] sichergestellten Geräte/Gegenstände“ (ON 13.1, 10).
Bereits am 25. Dezember 2025 hatte die Kriminalpolizei die Auswertung der Datenträger abgeschlossen (ON 14.2 bis ON 14.6), sprach sich jedoch unter anderem gegen die Ausfolgung der oben näher genannten Datenträger aus (ON 14.2, 7).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Landesgericht St. Pölten den Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens ab (Spruchpunkt 1.), beschlagnahmte – neben weiteren vier Datenträgern – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) die oben genannten, im Sicherstellungsprotokoll (ON 8.6) unter den Positionen 4, 6 und 9 angeführten Gegenstände gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Konfiskation nach § 19a StGB (Spruchpunkt 2.) und hob die Beschlagnahme weiterer, im Beschluss näher genannter Gegenstände (BS 1 f) gemäß § 115 Abs 2 StPO auf (Spruchpunkt 3.).
Gegen diesen Beschluss (Spruchpunkte 1. und 2.) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 21.1), der beantragte, dieser Folge zu geben und
1.) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung kein ausreichender Anfangsverdacht vorgelegen hat; in eventu
2.) den bekämpften Beschluss aufzuheben und seinem Antrag auf Einstellung vom 19. Dezember 2025 stattzugeben; in eventu
3.) den bekämpften Beschluss aufzuheben und „nach Einholung des Sachverständigen-Gutachtens die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über [s]einen Antrag auf Einstellung vom 19. Dezember 2025 zurückzuverweisen“; jedenfalls
4.) den bekämpften Beschluss im Punkt 2 (Beschlagnahme) hinsichtlich der Positionen 6, 9 und 4 ersatzlos aufzuheben und die dort angeführten Gegenstände (HDD Marke D*, Seriennummer E*, HDD Marke D*, Seriennummer F*; PC Marke G*) an seine Mutter als deren Eigentümerin auszufolgen.
Mit Verfügung vom 6. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mittlerweile das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und hob die Beschlagnahme der unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses genannten Gegenstände gemäß § 115 Abs 6 StPO auf (ON 1.20).
Ungeachtet dessen hielt der Antragsteller seine Beschwerde aufrecht (ON 28) und verwies insbesondere darauf, dass er weiterhin „an dem in der Beschwerde genannten Antrag zur Feststellung des fehlenden Anfangsverdachts zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung“ ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse habe.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zur Abweisung des Antrages auf Einstellung (Spruchpunkt 1.):
Gemäß § 89 Abs 2b StPO hat das Beschwerdegericht die während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetretene Neuerung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller zu berücksichtigen ( Tipold, WK StPO § 89 Rz 8). Mit der endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist – ebenso wie mit der Anklageerhebung – die Einbringung eines Antrags auf Einstellung nicht mehr zulässig; ein bis dahin unerledigt gebliebener Antrag wird gegenstandslos (vgl § 210 Abs 3 letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO 15 § 108 Rz 8).
Diese Wirkung der Einstellung erstreckt sich auf das Beschwerdeverfahren, weil der Einstellungsantrag auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Solcherart ist die Beschwerde einer materiellen Entscheidung nicht mehr zugänglich (vgl zuletzt etwa OLG Wien 23 Bs 87/25z mwN).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen insbesondere beantragte festzustellen, „dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung kein ausreichender Anfangsverdacht vorgelegen hat“, ist ihm zu erwidern, dass der diese Zwangsmaßnahme bewilligende Beschluss vom 17. September 2025 nicht beschwerdegegenständlich ist, weshalb ein solcher Ausspruch hier schon deshalb nicht in Betracht kommt.
Zum weiteren Beschwerdebegehren, den angefochtenen Beschluss in dessen Punkt 2. hinsichtlich der Positionen 6, 9 und 4 ersatzlos aufzuheben und die dort angeführten Gegenstände auszufolgen:
Voranzustellen ist, dass mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Beschlagnahme dieser Gegenstände und deren angeordnete Ausfolgung an den Beschwerdeführer (ON 1.20 und ON 20; vgl auch ON 1.22) nur mehr der angefochtene Beschluss den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Eine ersatzlose Behebung der bekämpften Entscheidung kommt - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Punkt 4.) in ON 21.1, 4) – nicht (mehr) in Betracht. Vielmehr hat das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu prüfen, im Fall der Berechtigung der Beschwerde die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes festzustellen, anderenfalls die Beschwerde abzuweisen. Dabei hat sich diese Prüfung auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex ante“ Perspektive); nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Beschlagnahmevoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl Tipold aaO § 89 Rz 8 f, 15).
Ausgehend von der gebotenen „ex ante“-Betrachtung begegnet die angefochtene Entscheidung in ihrem 2. Spruchpunkt jedoch keinen Bedenken.
Denn zum relevanten Entscheidungszeitpunkt bestand – ungeachtet der spezifischen technischen Ausführungen des Beschuldigten in seiner Äußerung vom 12. Jänner 2026 (ON 13.1), die in der Folge allenfalls durch die Beiziehung eines IT-Sachverständigen zur klären gewesen wären - aufgrund des Anlassberichts des Bundeskriminalamtes - Cybercrime Competence Center der Kriminalpolizei vom 10. Juni 2025 (ON 2.2), der auf den Ergebnissen eines Berichts der H* der den Sachverhalt anzeigenden B* beruhte, den weiteren Zwischenberichten vom 27. Juni 2025 (ON 3.2), vom 23. Juli 2025 (ON 4.2), insbesondere jenem vom 25. Dezember 2025 (ON 14.2) sowie vom 22. Jänner 2026 (ON 15.2) und dem Analysebericht ON 14.3, der eine detaillierte und schlüssige Auswertung der sichergestellten Datenträger enthielt, der eingangs erwähnte Anfangsverdacht (vgl auch die bereits dort zitierten Fundstellen).
Angesichts des Umstandes, dass – so die Verdachtslage - durch die Verwendung des Computersystems auch kompromittierende Bilder („Deepfakes“), etwa solche pornographischen Inhalts, generiert werden hätten können, deren Erstellung andernfalls durch die Sicherheitsvorkehrungen der B* C* verweigert worden wären, lag auch der erweiterte Vorsatz des Beschuldigten nahe, er würde es billigend in Kauf nehmen, dass die Nutzer seines Computerprogramms die Bildgenerierungs-KI in der Absicht anwenden würden, den solcherart dargestellten Personen als auch der B* (vgl insoweit nur die Einbringung einer Zivilrechtsklage des Unternehmens in ** [ON 2.2, 1 f] sowie die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum Eintritt eines Schadens [ON 12, 7]) einen (immateriellen) Schaden zufügen.
Das Erstgericht stellte im Übrigen im bekämpften Beschluss die rechtlichen Voraussetzungen zur begründeten Annahme eines Anfangsverdachts sowie das (konkrete) Bestehen eines solchen gegen den Beschuldigten wegen des Vergehens des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten gemäß § 126c Abs 1 Z 1 und Abs 1a erster Fall StGB zutreffend dar (BS 4 ff), weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]). Entgegen den Beschwerdeausführungen, die diese Verdachtslage bezogen auf den relevanten Entscheidungszeitpunkt nicht zu entkräften vermochten, konnte sich das Erstgericht insoweit auch zulässig auf die Ergebnisse der Auswertung der beschlagnahmten Datenträger stützen (BS 5), wurden die formellen Voraussetzungen des § 115f Abs 1 StPO fallkonkret doch eingehalten (vgl Salimi , LiK-StPO 2 § 115j Rz 1).
Entsprechend den Berichten des Bundeskriminalamtes (ON 14.2, 7, ON 14.3, 3 und ON 15.2, 1) wurden auf den unter Spruchpunkt 2. angeführten Datenträgern ermittlungsrelevante Datenbestände betreffend des konkreten Tatvorwurfs aufgefunden, sodass berechtigt anzunehmen war, dass diese Gegenstände seitens des Beschuldigten bei der Begehung der den Anfangsverdacht begründenden Tat verwendet wurden.
Das Erstgericht ging – ausgehend von den Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB (vgl BS 7) und dem gegen den Beschwerdeführer im Beschluss dargestellten Tatverdacht - überdies erkennbar davon aus, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Eigentum des A* stehen. Diese Annahme konnte es zutreffend daraus ableiten, dass die Datenträger nicht nur in dessen Schlafzimmer/Büro aufgefunden wurden (vgl erneut ON 8.2, 3), sondern auch von diesem genutzt wurden. Dieser behauptete überhaupt erst in seiner Beschwerde (unter Vorlage von Rechnungen und Erklärungen seiner Eltern), dass ein Teil der unter Spruchpunkt 2. angeführten Datenträger nicht in seinem Eigentum stehen würden, weshalb diese Umstände folglich auch bei der hier gebotenen „ex-ante“ Perspektive außer Betracht zu bleiben hatten.
Nachdem schließlich mit Blick auf den überschaubaren Wert der beschlagnahmten Datenträger eine Konfiskation nach der Verdachtslage auch weder zur Bedeutung der Tat noch zu dem den Beschwerdeführer treffenden Vorwurf außer Verhältnis gestanden wäre (§ 19a Abs 2 StGB), lagen sämtliche Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 19a StGB vor.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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