Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz im Ermittlungsverfahren vom 23. Jänner 2025 zu GZ HR* (St*-5, 7) sowie den gemäß § 106 Abs 2 StPO damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
2. Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt gegen die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* B* zu St* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Jänner 2025 (ON 5, S 6) bewilligte das Erstgericht die von der Anklagebehörde angeordnete (ON 5 Punkt I./) Beschlagnahme eines sichergestellten Mobiltelefons der Marke C*, schwarz, sowie eines sichergestellten Mobiltelefons der Marke D*, schwarz, sowie der darauf lokal gespeicherten Daten zum Zweck deren Auswertung gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO .
Zu den von der Beschlagnahme umfassten Datenkategorien und Dateninhalten sowie dem bezugnehmenden Zeitraum (§ 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO) wird Folgendes ausgeführt:
„a) Datenkategorien:
◦ Kommunikation: Anruflisten, Nachrichteninhalte von Chats (insb Whats-App, Snap-Chat, Telegram, Instagram etc), SMS (inkl Anhänge), E-Mails, (Telefon-)Kontakte bzw Adressbuch und Benutzerkonten;
◦ Standortdaten
◦ Bild-, Video- und Audiodateien
◦ Webverlauf und gesuchte Elemente
b) Dateninhalte:
Dateninhalte mit Bezug zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ bzw. ◦ sonst radikal islamistisch geprägten Inhalten, aus denen sich schließen lässt, dass sie weiterverbreitet wurden bzw für die propagandistische Weiterverbreitung bestimmt waren.
c) jeweils für den Zeitraum: 01.09.2023 bis 31.05.2024.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige – im Wesentlichen die Nutzung der genannten Mobiltelefone durch die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Mai 2024 bestreitende – Beschwerde der A*. Damit verbunden ist ihr Einspruch wegen Rechtsverletzung, der sich gegen die der gerichtlichen Bewilligung zugrunde liegende Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 22. Jänner 2025 (ON 5, Punkt I./) richtet.
Zur Beschwerde:
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Beschlagnahme hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive). Es ist in diesem Zusammenhang daher darauf abzustellen, ob der Organwalter, dessen Entscheidung kontrolliert wird, seine Pflicht zur Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen wahrgenommen hat ( Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz² Rz 374).
Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer dafür erforderlichen Voraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl RIS-Justiz RS0131252; Tipold/Zerbes , WK StPO § 115 Rz 11). Vielmehr ist die Maßnahme bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich zu beenden. Geschieht dies nicht, ist für den Fall des Vorliegens von Neuerungen vom Betroffenen nicht mit Beschwerde gegen die ursprüngliche Anordnung vorzugehen, sondern die unverzügliche Beendigung der Ermittlungsmaßnahme wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen zu beantragen, wobei gegen diese Entscheidung wiederum – wenn dem nicht gefolgt wird – Beschwerde zusteht ( Nimmervoll , Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, JSt 2016, 103 [107]).
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten ist nach § 115f Abs 1 StPO zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Nach Abs 2 leg cit ist die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Einzelfall insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt, und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 ff).
Ausgehend von diesen Prämissen versagt jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die unter Berufung darauf, die in Rede stehenden, Mobiltelefone würden nicht in ihrem Eigentum sondern in jenem ihres Lebensgefährten stehen, welchen sie erst im Juli 2024 kennengelernt habe, weshalb eine Nutzung durch sie im von der Beschlagnahme umfassten Zeitraum ausgeschlossen sei, erachtet, die verfahrensgegenständliche Ermittlungsmaßnahme hätte weder angeordnet noch gerichtlich bewilligt werden dürfen.
A* war nämlich zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung verdächtig, zwischen Mai 2023 und dem Frühjahr 2024 in **
A./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= „Al Qaida in Iraq“], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (§ 102 StGB), schwere Nötigungen (§ 106 StGB), schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB), vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln (§ 173 StGB) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben werde beteiligt zu haben, indem sie im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des IS und für den von diesem geführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben,
B./ durch die zu A./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden Terrororganisation Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab dem 29. April 2014 mit der Ausrufung des „Kalifats“ als „Islamischer Staat“ in den von ihr eroberten und kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) als Mitglied beteiligt, dass sie dadurch diese Vereinigung und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung des Ziels, insbesondere im Irak und in Syrien einen radikal- islamistischen Gottesstaat zu errichten, fördern.
Der sohin bestehende Verdacht des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (zu A./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB (zu B./) gründete – wie schon das Erstgericht unter Verweis auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung zutreffend ausführt – zum Zeitpunkt der Bewilligung auf den damals vorhandenen Ermittlungsergebnissen und dabei insbesondere auf den (mehrfach bekräftigten) Angaben der Zeugin E* (2.5, 2.6, 2.7).
Mit Blick auf dieses äußere Tatgeschehen (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) besteht eine entsprechende Verdachtslage auch zur subjektiven Tatseite, wobei diesbezüglich hervorzuheben ist, dass die Zeugin von einer „regelrechten Gehirnwäsche“ durch die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Ideologien des „IS“ sprach.
Hervorzuheben ist weiters, dass laut den Angaben genannter Zeugin A* Teilnehmerin einer Chat-Gruppe war, in der den „IS“ befürwortende Beiträge gepostet worden seien (ON 2.7, S 3) und nach Einschätzung der Zeugin „100% Propagandamaterial auf ihrem Handy“ gehabt habe, allerdings mit ihrem Handy aus Angst vor der Polizei sehr vorsichtig gewesen sei.
Anlässlich der Hausdurchsuchung gab die Beschuldigte an, die sichergestellten Mobiltelefone C*, schwarz, und D*, schwarz, zur Kommunikation (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten) zu nutzen (ON 4.9, S 2). Die Rufnummer ihres Rechtsbeistands eruierte die Beschuldigte dementsprechend durch Einsichtnahme in die Kontaktdaten nach Eingabe des Entsperrcodes auf auf einem der beiden Geräte, konkret dem Smartphone C*, schwarz.
Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung – ebenso wie zum Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft – begründet anzunehmen, dass die Beschuldigte die genannten, von ihr nach eigenen Angaben benutzten Mobilfunkgeräte als Datenträger für die im Beschlagnahmebeschluss genannten Daten nutzte, sodass angesichts des bestehenden Tatverdachts berechtigt zu erwarten war, dass durch deren Auswertung (weitere) von der Beschuldigten verübte Malversationen im Tatzeitraum, auf den sich die Auswertung beschränkte, ausgeforscht werden können.
Die Beschwerdeausführungen, die darauf hinauslaufen, dass sich auf den beiden Mobilfunkgeräte schon aufgrund der Chronologie keine relevanten Daten würden finden können, geht schon deshalb ins Leere, weil die in der Beschwerde zitierten eigenen Aussagen zum Zeitpunkt des Kennenlernens ihres Lebensgefährten von der Beschuldigten erst am 17. Februar 2025 und damit etwa einen Monat nach der Anordnung und Bewilligung der Beschlagnahme getätigt wurden (ON 13.6).
Ausgehend von der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Verdachtslage wurde die Beschlagnahme auch zutreffend zur Auswertung der Geräte im angemessenen zeitlichen und inhaltlichen Umfang angeordnet und bewilligt.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des Anfangsverdacht und der eingenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser und weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Zum Einspruch:
Gemäß § 106 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen - mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden - Einspruch zu entscheiden.
Das bedeutet, dass sämtliche Einspruchsgründe in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird ( Koller in Schmölzer/Mühlbacher , Kommentar StPO § 106 Rz; Pilnacek/Stricker , WK StPO § 106 Rz 29). Ein – wie hier – mit der Beschwerde gegen die Bewilligung einer Beschlagnahme verbundener Einspruch wegen Rechtsverletzung, der sich mit gleichgelagerter Begründung gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beschlagnahme von Daten bzw Datenträgern richtet, ist nicht zulässig. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden und war daher mit einer Zurückweisung vorzugehen (vgl OLG Wien 22 Bs 162/25x; OLG Graz 8 Bs 47/25k).
Es war damit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
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