Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Frigo als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Dr. Bahr und Mag. Sophia Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und andere strafbare Handlungen über die Beschwerden des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 24. Juni 2025, GZ **-14 und **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird Folgegegeben und die angefochtenen Beschlüsse, die im Übrigen unberührt bleiben, dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a StPO, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abgewiesen wird.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zu ** ein Verfahren gegen A*und weitere Beschuldigte wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und andere strafbare Handlungen.
Danach stehen A* und andere – hier interessierend - in dringendem Verdacht, sie haben am 3. Mai 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) B* noch festzustellende fremde bewegliche Sachen, insbesondere Bargeld, unter Verwendung von Waffen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, indem sie mit Masken und über den Kopf gezogenen Kapuzen sowie mit wie Faustfeuerwaffen aussehenden Schreckschusswaffen und Macheten bewaffnet das Automaten-Spielcasino „C*“ durch den Haupteingang betraten und danach trachteten, die von ihnen auserkorene Beute dem allein im Casino befindlichen Angestellten B* auf noch festzustellende Weise wegzunehmen bzw abzunötigen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Genannte die Täter am Weg von der Küche in den Kassenbereich wahrnehmen konnte, weshalb er in den Tresorraum flüchtete, sich darin einsperrte und nach Flucht der Täter die Polizei verständigte.
D* steht nach nunmehrigem Verfahrensstand (vgl die Anordnungen ON 70 und 71 zu den zwischenzeitig ausgeforschten Mitbeschuldigen E* und F*) im Verdacht, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der strafbaren Handlung des A* und dessen Mittätern beigetragen zu haben, indem er in Kenntnis des Tatplans das Spielcasino „C*“ auskundschaftete und die Täter mehrmals über die Situation am Tatort, insbesondere die Anzahl der anwesenden Personen sowie die Überwachungsmaßnahmen, informierte (§ 12 dritter Fall StGB).
Mit den angefochtenen – soweit hier relevant inhaltsgleichen - Beschlüssen (ON 14 und 15) bewilligte der Haft- und Rechtsschutzrichter neben der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des A* und des D* samt Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) jeweils gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten, nämlich Mobiltelefonen, elektronischen Geräten sowie sonstigen Speichermedien, die den Beschuldigten zugeordnet werden können, in Bezug auf die Datenkategorien
- Geräteinformationen,
- Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten,
- Multimedia-Daten,
- Dokumente,
- Kommunikation,
- Standortdaten,
- Gesundheitsdaten (namentlich demonstrativ angeführt: Patientendaten, Behandlungsdaten, Health-Applikationen [Schrittzähler, Pulsmesser,...]),
- Webaktivitäten;
jeweils bezogen auf Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind, nämlich Kommunikation zur Anwerbung von Mittätern bzw mit den Mittätern zur Planung, Vorbereitung sowie Durchführung der Tat, Recherchen in Hinblick auf Tatobjekt, Vorgehensweise, Ausrüstung und dergleichen, Aufzeichnungen über den Aufenthalt in der Nähe des Tatortes bzw zum Zeitpunkt der Tat sowie Aufzeichnungen zur Beschaffung, insbesondere zum Ankauf, der bei der Tat verwendeten Gegenstände, jeweils für den Zeitraum von 21. Jänner 2025 bis zum Tag der Durchführung der Beschlagnahme, längstens bis 18. Juli 2025 (Punkt II./).
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), sei die Beschlagnahme (Punkt II./) für den angeführten Zeitraum zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil durch die Auswertung Hinweise auf die weiteren Mittäter, die Planung und Organisation der Tat sowie allfällige Bewegungsprofile der Täter zu Tage gefördert werden können. Der erforderliche Zeitraum ergebe sich aus dem Datum der letzten Haftentlassung des Zweitbeschuldigten D* als frühestmöglichem Beginn der Tatvorbereitungen. Angesichts des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, sei eine Datenauswertung bis zur Durchführung der Beschlagnahme, längstens 18. Juli 2025, erforderlich, weil davon auszugehen sei, dass die Täter, allenfalls in Bezug auf eine weitere Tatbegehung, weiterhin miteinander kommunizierten.
Ausschließlich gegen Punkt II./ der Beschlüsse richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 48 und 49), in denen er moniert, dass die Anordnungen in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“, also personenbezogener sensibler Daten, die einen besonders intensiven Grundrechtseingriff darstellen, unverhältnismäßig und nicht erforderlich seien.
Den Beschwerden, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Gemäß § 115 l Abs 4 StPO steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig zu sein hat. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 11). Dies ist in der Anordnung und Bewilligung zu begründen. Weiters haben Anordnung und Bewilligung die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien).
Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Unter der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ sind beispielsweise Patientendaten, Behandlungsdaten und Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser) zu verstehen (vgl Anhang I zum Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, 35).
Der (einfache) und in der Beschwerde auch nicht monierte Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die Angaben des Tatopfers (ON 2.2), die namentliche Registrierung des Zweitbeschuldigten D* unmittelbar vor der Tat im Casino (ON 2.2, 4 und 11.10; vgl auch ON 11.11, wonach er sich insgesamt von 3.06 Uhr bis 3.56 Uhr am Tatort aufhielt), die Lichtbilder der Überwachungskameras (ON 2.3) und insbesondere die Sicherstellung der bei der Tat verwendeten Waffen, Kleidung und Tasche im Auto des Beschuldigten A*, in dem sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch D* befand (ON 11.1 und 11.6). Mittlerweile zeigen sich auch beide Beschuldigten ebenso wie die zwischenzeitig aufgrund deren Angaben ausgeforschten Mittäter F* und E* im Wesentlichen geständig (ON 66.5 und 66.6 sowie ON 78.4 und 89.5).
Unter diesen Prämissen ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme der Daten mit Blick auf Tat- und Tatverdacht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei – mit Ausnahme der hier gegenständlichen Gesundheitsdaten - die sonst ausgewählten Datenkategorien und der festgelegte Zeitraum nachvollziehbar und schlüssig sind.
Zum Umfang der Beschlagnahme: Wie vom Beschwerdeführer richtig aufgezeigt, handelt es sich bei der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ um personenbezogene sensible Daten, bei welchen der Zugriff als besonders eingriffsintensiv zu bewerten ist. Da weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, aus welchem konkreten Grund die Beschlagnahme und die Auswertung der Gesundheitsdaten der Beschuldigten A* und D* zur Aufklärung der Taten erforderlich sein sollen und gerade bei personenbezogenen sensiblen Daten ein strenger Maßstab in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzulegen ist, erweist sich bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO) die Umschreibung der Datenkategorie in Bezug auf Gesundheitsdaten als unverhältnismäßig. Für die Ermittlung allfälliger Positionsdaten, welche geeignet sind, den Aufenthalt der Beschuldigten zu gewissen Zeiten nachzuweisen, ist die Auswertung auch von Gesundheitsdaten nicht erforderlich, zumal – woraufhin der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - die Standortdaten nach den bekämpften Bewilligungen als eigene Datenkategorie erfasst sind. Inwiefern darüber hinaus die Auswertung von spezifischen Gesundheitsdaten, beispielsweise die konkret angeführten Patienten- und Behandlungsdaten, zur Aufklärung der Straftat erforderlich sein soll, ist weder aus der Begründung der angefochtenen Beschlüsse noch aus dem Akteninhalt oder der Art der Tat ersichtlich, sodass den Beschwerden Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a StPO, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abzuweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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