Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Ing. A* und weitere Angeklagtewegen § 246 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden 1.) des Ing. A* sowie 2.) des Vereins „B*“ jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. Juni 2025, GZ **-603, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt hat zu AZ ** Anklage gegen Ing. A*, C*, D* und eine weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen erhoben (ON 206).
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 8. März 2023, rechtskräftig 18. April 2024, (ON 466, ON 493) wurde – soweit gegenständlich relevant – Ing. A* unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuld-, Privatbeteiligtenzu-und Verfallsaussprüche (ON 415 iVm ON 440) nach §§ 246 Abs 3; 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Demnach ist Ing. A* – soweit hier relevant – schuldig,
…
III./ gemeinsam mit D* in E*, F*, G* und an anderen Orten im Zeitraum von ca Oktober 2017 bis zumindest April 2018 Nachgenannte in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine längere Zeit von zumindest mehreren Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, wobei sie jeweils bereits zwei solche Taten begangen haben und mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, A* als Präsident des Vereins „B*“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* als Vizepräsidenten und D* (mit Ausnahme III./C./) als für Angelegenheiten der finanziellen Gebarung dieses Vereins zuständiger Rechnungsprüfer selbst bzw im Wege anderer Administratoren, Teamleiter und Betreuer, zu Handlungen, die diese in einem 300.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten verleitet bzw zu verleiten versucht:
A./ A* und D* insgesamt etwa 3.700 Vereinsmitglieder und Projektteilnehmer aus Österreich und mehreren anderen Ländern, durch Täuschung über die Tätigkeit und den Zweck ihres Vereins „B*“ samt dessen Projekt „H*“ sowie die Verwendung der Vereins- und Projektgelder, insbesondere durch wahrheitswidriges Vorspiegeln, nur der Verein könne und würde für jeden Einzelnen „auf der Grundlage des privaten, substantiellen Rechtskreises“ namhafte finanzielle Ansprüche nach der „H* geltend machen, obwohl diese in Wirklichkeit weder eine Rechtsgrundlage für die behaupteten, vorgeblich ausschließlich als „Sammelforderung“ geltend zu machenden Restitutionsansprüche bietet, noch eine wie immer geartete tatsächliche Realisierung jemals intendiert war, zur Überweisung von (jeweils) 36 Euro Mitgliedsbeitrag und (jeweils) 120 Euro Projektteilnahmegebühr auf zwei verschiedene Konten bei der I*, auf welchen sie jeweils zeichnungsberechtigt waren, wodurch insgesamt ein Schaden von rund 526.957 Euro entstand;
B./ A* und D* im Zeitraum vom 27. Jänner 2018 bis ca. April 2018 auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [der zwischenzeitig freigesprochenen] J* im Rahmen eines Spendenaufrufes ca 173 außerordentliche Mitglieder des Vereins „B*“ durch Vorspiegelung, dass die einbezahlten Spendengelder einer unverschuldet in Not geratenen Betreuerin im Verein zur Verfügung gestellt werden würden, obwohl eine solche Person bzw ein derartiger Notfall nicht existierten und tatsächlich intendiert war, die Spendengelder der Lebensgefährtin A*, nämlich J* zur Verfügung zu stellen, zur Überweisung von Spendengeldern in einer Gesamthöhe von zumindest rund 10.551 Euro auf ein dafür eigens eingerichtetes Spendenkonto, wodurch die Spender um die von ihnen jeweils überwiesenen Beträge am Vermögen geschädigt wurden;
C./ A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K* L* und M* L* im Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Rahmen eines Spendenaufrufes ca 563 außerordentliche Mitglieder des Vereins „B*“ durch die Vorspiegelung, dass die einbezahlten Spendengelder zur Deckung laufender Aufwendungen des Vereins „B*“ herangezogen werden würden, obwohl die vereinnahmten Gelder tatsächlich zur Deckung privater Kosten bzw zur Bezahlung von Umbauarbeiten am Wohnhaus des A* in E* herangezogen wurden, zur Überweisung von Spendengeldern in einer Gesamthöhe von 20.307 Euro auf ein dafür eigens eingerichtetes Spendenkonto des Vereins „N*“ bei der O* AG, verleitet bzw zu verleiten versucht und diese dadurch insgesamt im oben genannten Betrag am Vermögen geschädigt, wobei hierfür ein Betrag von rund 20.000 Euro in mehreren Tranchen an A* zufloss.
Gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB wurde bezüglich Ing. A* ein Betrag in der Höhe von 260.000 Euro und hinsichtlich D* ein Betrag in der Höhe von 100.000 Euro für verfallen erklärt.
Begründend führte das Erstgericht dazu im Urteil ON 415 aus, dass ausgehend vom Wahrspruch der Geschworenen die beiden Angeklagten die Projektteilnehmer bzw. Vereinsmitglieder allein schon bei Punkt III./A./ des Urteilsspruches durch ihr betrügerische Handeln an deren Vermögen mit insgesamt rund 526.957 Euro (Einnahmen aus den Vereinsmitgliedschaftsbeiträgen und Projektbeiträgen) schädigten. Ing. A* und D* hätten durch die im Urteilsspruch angeführten jeweiligen Tathandlungen in Richtung §§ 146, 147 Abs 3, 148 1. Fall StGB die genannten Vermögenswerte erlangt, indem ihnen diese Beträge durch die Einzahlungen der Projekt-und Mitgliedsbeiträge (Punkt III./A./ des Urteilsspruches) sowie die Überweisung von Spendengeldern (Punkt III./B./ des Urteilsspruches) auf die gegenständlichen Konten, für welche die zwei Angeklagten zeichnungsberechtigt gewesen seien, in Form entsprechender Kontenguthaben zugekommen seien. Auf den drei bei der I* eGen geführten Konten des Vereins „B*“ seien im April 2018 insgesamt 346.414,50 Euro sichergestellt worden (Zwischenbericht ON 102 und Abschlussbericht AS 41 und 43 ON 185). Die Einflussmöglichkeiten des Erstangeklagten (A*) als Vereinspräsident seien nach den gegenständlich vorliegenden Statuten stärker ausgeprägt als die des Drittangeklagten (D*) als für die finanziellen Angelegenheiten zuständigen Rechnungsprüfer. Zudem sei A* auf Grund seines betrügerischen Handelns laut Punkt III./C./ des Urteilsspruches ein Betrag in Höhe von rund 20.000 Euro zugeflossen. Gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB werde daher bezüglich Ing. A* ein Betrag in der Höhe von 260.000 Euro (mit etwa der Hälfte der insgesamt betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte laut Punkt III./ des Urteilsspruches) und hinsichtlich des Drittangeklagten D* ein Betrag in der Höhe von 100.000 Euro (mit weniger als einem Viertel der insgesamt betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte laut Punkt III./A./ und B./ des Urteilsspruches) für verfallen erklärt.
Das Verfahren gegen C* (wegen Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB an den oben zu III./ dargestellten Betrugshandlungen) wurde ausgeschieden und ist aktuell offen.
Noch im Ermittlungsverfahren waren mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. September 2018 (ON 103) die Guthaben auf nachstehenden, unter anderem mit einer Zeichnungsberechtigung für A* und für C* ausgestatteten Konten, lautend auf den Verein „B*“ durch Drittverbot gemäß § 115 Abs 1 Z 1, 2 und 3, Abs 4 StPO gerichtlich beschlagnahmt worden, und zwar:
1. Konto bei der I* eGen, IBAN: ** (Deckungsbetrag 67.751,53 Euro)
2. Konto bei der I* eGen, IBAN: ** (Deckungsbetrag 270.851,26 Euro)
3. Konto bei der I* eGen, IBAN: ** (Deckungsbetrag 7.811,71 Euro).
Mit Anträgen vom 28. April, 5. Mai und 9. Mai 2025 (ON 575, 576, 580 und 582) beantragte der aktuelle Präsident des Vereins „B*“ (in der Folge kurz „B*“) P* die Aufhebung der „Sicherstellung“ dieser Kontenguthaben mit dem Argument, der Verein selbst sei nicht Adressat eines Verfallstitels oder eines strafgerichtlichen Urteils und sei das Privatvermögen der Verurteilten A* und D* strikt vom Vereinsvermögen zu trennen. Der Verein werde dadurch in seinem Eigentum verletzt, es bestehe Existenzgefährdung.
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2025 (ON 603) wies das Erstgericht die Anträge zusammengefasst mit der Begründung ab, A* sei wie auch C* wirtschaftlicher Eigentümer der beschlagnahmten Vereinsgelder, woran auch die Änderung der organschaftlichen Vertretung im Verein „B*“ nichts ändere. Der zu A* rechtskräftig ausgesprochene Verfall von 260.000 Euro umfasse rund die Hälfte der betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte und diene die Beschlagnahme der Sicherung der Vollstreckung dieses Verfalls. Im Hinblick auf die Zeichnungsberechtigung C* als Vizepräsident des Vereins diene die Beschlagnahme zudem auch der Sicherung des beabsichtigten Verfalls zu dessen Person. Eine Übersicherung der drei Kontenguthaben (rund 346.000 Euro in Summe) sei angesichts des Betrugsschadens von 526.957 Euro nicht auszumachen. Die Voraussetzungen der Aufhebung der Beschlagnahme lägen aktuell nicht vor.
Dagegen richten sich jeweils rechtzeitig erhobene Beschwerden sowohl des Verurtelten Ing. A* (ON 612) als auch des Vereins „B*“ (ON 611, ON 624, unjournalisierter Nachhang vom 30. Oktober 2025 „**“).
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die mehrfachen Beschwerdeausführungen des Vereins „B*“ aufgrund der Nichtgeltung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren (vgl RIS-Justiz RS0117216[T4]) beachtlich sind, sofern sie innerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist erstattet werden (OGH 14 Os 85/25v), wenngleich das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung auch auf ein Vorbringen nach Ablauf der Frist Bedacht zu nehmen hat (RIS-Justiz RS0118014).
Gemäß § 109 Z 1 StPO ist eine Sicherstellung die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände (lit a) und das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte (lit b). Nach § 109 Z 2 lit a StPO ist eine Beschlagnahme eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 StPO. Im Falle einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b StPO hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 113 Abs 3 StPO sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind, deren Aufhebung anzuordnen.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme unter anderem dann zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich – soweit hier relevant – dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf (hier:) Verfall nach § 20 StGB zu sichern. Gemäß § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht über eine Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden. Gemäß § 115 Abs 4 StPO gelten für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot - sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird - die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
Inhaltlich gelten für einen gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss sohin die gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist (einfacher Tatverdacht genügt), und die Tatsachen enthalten und begründet sein müssen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich sowie verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Beschlagnahme wie auch die Sicherstellung in das Grundrecht auf Eigentum eingreift ist sie wie jeder andere staatliche Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Derartige Maßnahmen sind demnach nur dann zulässig, wenn sie für den zu erreichenden Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheinen ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 110 Rz 49, 52 und 59; § 115 Rz 11).
Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht mehr bestehen oder ein nach Abs 5 bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben (§ 115 Abs 6 StPO).
Wie das OLG Wien bereits in der gegenständlichen Causa zu AZ 18 Bs 312/18s (ON 132) ausgesprochen hat, liegen fallbezogen die Voraussetzungen der Beschlagnahme der lediglich formal auf den Namen des Verein „B*“ lautenden, tatsächlich aber im wirtschaftlichen Eigentum von A* und C* stehenden, Konten(guthaben) vor. Die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit, sodass auf deren ausführliche Begründung verwiesen wird. Da mittlerweile A* des Betruges zum Nachteil der Vereinsmitglieder rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, wobei auch der Verfall hinsichtlich eines Teils der Schadenssumme ausgesprochen wurde, und sich bei C* zu dessen Gunsten nichts an der Verdachtslage geändert hat, ist auch nicht von einem Wegfall der Beschlagnahme-/Verfallsvoraussetzungen auszugehen.
Dass der Verein „B*“ mittlerweile einen anderen Obmann/Präsidenten hat (laut vorgelegtem Vereinsregisterauszug seit 20. Dezember 2024: AS 13 in ON 580), ändert an der wirtschaftlichen Zurechnung der vormals (nämlich im Tatzeitraum 2017 und 2018) zugusten der damaligen Vereinsführungsebene (siehe den historischen Vereinsregisterauszug AS 9 in ON 624) betrügerisch lukrierten „Vereinsgelder“ nichts, die in Wahrheit allein der steuervermeidenden Finanzierung der Lebenshaltungskosten der damaligen Vereinsführung diente (siehe dazu die Belegstellen in ON 132). Das mit Fantasiezitaten aus der Rechtsprechung garnierte Vorbringen in den Anträgen und der Beschwerde ON 624 überzeugt daher nicht.
Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen ON 611, wonach einerseits in der gegen A* geführten „Exekution auf den Deckungsbetrag“ (gemeint wohl: den Verfallsbetrag) unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt wird und andererseits die Unterlagen über die Kontenöffnung deutlich belegen würden, dass die Vereinskonten der Antragstellerin (= dem Verein „B*“) wirtschaftlich zuzurechnen sind. Letzteres erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, weshalb lediglich auf die obigen Ausführungen verwiesen ist. Dass zu AZ ** beim Bezirksgericht Güssing ein (Liegenschafts)Exekutionsverfahren zur Hereinbringung des Verfallsbetrags gegen A* geführt wird, trifft zwar zu, ändert aber in Ansehung des nach wie vor offenen Hauptverfahrens gegen C* nichts an der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Selbst wenn der Verfallsbetrag zu A* durch die Exekution zumindest teilweise einbringlich gemacht werden könnte (was aktuell nicht abzuschätzen ist) übersteigt der Betrugsschaden zu Lasten der Vereinsmitglieder insgesamt den bereits ausgesprochenen Verfall bei Weitem. Eine Übersicherung bzw Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme liegt daher nicht vor.
Da die zuvor angeführten Argumente auch der Begründung der Beschwerde des Verurteilten A* selbst dienen (ON 612), ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Den Beschwerden ist daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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