Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 12. Dezember 2024, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der Bewilligung der „Auswertung im beantragten Umfang“ ersatzlos aufgehoben wird.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18, 7 iVm ON 18, 1 ff) ordnete das Erstgericht die Beschlagnahme der im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 29. November 2024 sichergestellten, elektronischen Gegenstände (und diesbezüglich hergestellte Sicherungskopien), und der darauf befindlichen Daten zu deren Auswertung an, nämlich eines Smartphone Samsung Galaxy S21 5G mit der Seriennummer **, eines Laptops Acer Spire-WN7-791G, eines USB-Sticks mit der Aufschrift „**“ und eines USB-Sticks mit der Aufschrift „**“, wobei auch solche Daten umfasst waren, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert wurden und auf die von den sichergestellten Geräten aus zugegriffen werden konnte (Cloud-Speicher, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting, etc). Die Beschlagnahme sei aus Beweisgründen sowie zur Sicherung einer allfälligen Konfiskation (§ 19a StGB) erforderlich.
Zugleich bewilligte es die Auswertung des beschlagnahmten Datenbestands im Umfang des Antrages der Staatsanwaltschaft Eisenstadt.
Dem staatsanwaltschaftlichen Antrag sowie deren Anordnung zufolge, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), habe folgende Verdachtslage bestanden (ON 18, 2 f):
A* B* habe in ** und anderen Orten
I./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen zumindest 26. Juni 2022 und 29. November 2024 mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er den Penis seines Neffen C* B*, geboren am **, in den Mund nahm;
II./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen zumindest 26. Juni 2022 und 29. November 2024 mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich mit seinem Neffen C* B*, geboren am **, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er den Penis seines Neffen C* B*, geboren am **, in den Mund nahm;
III./ ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt von zumindest 26. Juni 2022 bis zum 29. November 2024 in ** und an anderen Orten im Bundesgebiet bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich zumindest wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, und zwar konkret Abbildungen bzw Darstellungen von nackten Kindern noch festzustellenden Alters, sohin Abbildungen oder Darstellungen nach § 207a Abs 4 StGB,
A./ anderen angeboten, verschafft, überlassen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht, indem er seinem Bruder D* B* wiederholt Bilder nackter Kinder über diverse Messenger-Dienste zuschickte;
B./ beschafft und besessen, indem er sich die unter III./A./ genannten Bilder auf noch festzustellende Weise beschaffte, jedenfalls auf seinem Mobiltelefon speicherte und auf diesem und noch festzustellenden sonstigen Geräten besaß.
Es habe daher dem gerichtlich bewilligten Antrag sowie der bewilligten Anordnung zufolge der Verdacht bestanden, der Beschuldigte habe dadurch (zu I./) das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 (zu ergänzen:) StGB, (zu II./) das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB, (zu III./A./) das Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und (zu III./B./) das Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB begangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Bes
chwerde des A* B* (ON 29), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Initial ist auszuführen, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Beschlagnahme auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen hat („ex-ante“ Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände – wie hier insbesondere die Ergebnisse des Zwischenberichts vom 24. Jänner 2025 (ON 35) – sind daher in die Beurteilung nicht einzubeziehen (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6).
Soweit der Beschwerdeführer für die Frage der Zulässigkeit der (gerichtlichen) Beschlagnahme die Rechtsgrundlage einer vorangegangenen Sicherstellung als beachtlich ansieht, leitet er dies nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Denn eine Beschlagnahme setzt – worauf die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend verweist – eine vorherige Sicherstellung nicht voraus ( Tipold/Zerbes, WK StPO § 115 Rz 1), weshalb ein derartiger Zusammenhang auch nicht anzunehmen ist (zur Nichtanwendung der mit dem StPRÄG 2024 am 1. Jänner 2025 normierten Änderungen der §§ 109 ff StPO – mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 115i, 115k und 115l StPO - vgl § 516 Abs 13 StPO sowie den Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ 2024-0.859.242 [S578.033], S 29 f).
Davon ausgehend war eine Beschlagnahme (von Datenträgern und Daten) gemäß § 115 Abs 1 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, die gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§ 20 StGB), erweiterten Verfall (§ 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern (Z 3). Gemäß § 115 Abs 2 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 hat das Gericht für eine Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden. Inhaltlich gelten für den gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft ( Tipold/Zerbes , aaO Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein müssen. Aus Beweisgründen ist eine Beschlagnahme im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise – etwa durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen – substituiert werden kann. Während an den Grad des Tatverdachts bei der Sicherstellung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, weil die Sicherstellung lediglich einen ersten Zugriff bewirkt und der provisorischen Sicherung dient, bedarf es für die Beschlagnahme eines Verdachtsmoments, das qualitativ hochwertiger ausgestattet sein muss als das für die Sicherstellung erforderliche. Im Unterschied zum sogenannten dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RIS-Justiz RS0107304) und demnach erfordert, dass die belastenden Momente stärker sind als die entlasteten (RIS-Justiz RS0040284), genügt für eine Beschlagnahme aber einfacher Tatverdacht. Ein solcher, der über eine bloße Vermutung hinausgehen muss, liegt fallkonkret in Ansehung der bisherigen Ermittlungsergebnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht vor.
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Denn der Tatverdacht gründet sich zunächst insbesondere auf die den Beschuldigten belastenden Angaben der Kindesmutter, E*, die am 20. November 2024 Anzeige erstattete (ON 6.5) und in ihrer Vernehmung nicht nur darlegen konnte, weshalb sie diese nicht unmittelbar nach Kenntnis des Sachverhalts erstattete (ON 5, 5), sondern auch schlüssig ausführte, wie sie in Kenntnis eines belastenden Videos (den Beschuldigten zeigend, als er mit heruntergezogener Hose auf seinen am ** geborenen Neffen aufpasste und vor diesem masturbierte) bzw von Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Kindesvater, die sexuelle Phantasien des Beschuldigten seinen Neffen betreffend beinhalteten, gelangte (ON 5, 4). Zudem führte sie im Rahmen der Anzeigenerstattung aus, der Beschuldigte habe weitere „ähnliche Bilder auf seinem Smartphone […] von anderen Frauen und Männern mit Kindern beim Stillen und ähnlichem“ (ON 6.5, 2).
Der Zwillingsbruder des Beschuldigten bestätigte die Angaben der Kindesmutter (vgl ON 2 und ON 3) und ergänzte, dass dieser ihm auch „hin und wieder Bilder nackter Kinder geschickt [habe], die [dies]er sich aus dem Internet [geholt habe]“, dieser ihm „vier Mal auf Facebook Messanger geschrieben [habe], dass er sich vor C* selbstbefriedigt und sich einen runtergeholt [habe]“ und dieser ihm „auch geschrieben [habe], dass er ihm (gemeint: C*) einmal beim Spazierengehen einen geblasen [habe]“ (ON 3, 3 f).
Wenngleich die beiden Zeugen die genannten Chatverläufe nicht vorzulegen vermochten und F* B*, die Mutter des Beschuldigten, angab, ihre Söhne seien grundsätzlich nie alleine mit c* gewesen (ON 4, 5), vermögen diese Umstände den Tatverdacht ebensowenig wie die bislang leugnende Verantwortung des (als sehr empahtisch beschriebenen [ON 14.5, 3]) Beschuldigten zu zerstreuen. Denn nachvollziehbar führte D* B* aus, dass der Beschuldigte manchmal alleine auf C* aufpasste, als deren Mutter einkaufen war oder sonstige Erledigungen durchführte (ON 2, 6). Indes sprach die Zeugin B* aber eben auch nur davon, dass sie grundsätzlich – also für gewöhnlich – „immer dabei“ gewesen sei. Während D* B* und E* keinen offensichtlichen Grund für eine (wahrheitswidrige) Belastung des Beschuldigten aufweisen, ist umgekehrt ein Motiv der F* B* evident, ihren Sohn vor einer Strafverfolgung zu schützen. Dass die Belastung durch den Kindesvater – wie vom Beschuldigten insinuiert – auf dessen Intelligenzminderung zurückzuführen sei, bleibt bloß spekulativ. Entgegen den Beschwerdeausführungen (ON 29.2, 4) ist der Aussage von F* B* zudem auch nur zu entnehmen, dass in der Vergangenheit der Vorwurf im Raum stand, die Zwillingsbrüder seien von ihrem Großvater (dem Schwiegervater der Zeugin) sexuell missbraucht worden (ON 4, 6). Dass die Vorwürfe (fälschlich) von den Zwillingen erhoben worden wären, ist deren Aussage hingegen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird an anderer Stelle des Aktes festgehalten (ON 14.5, 2), dass „der Vater des Vaters von einer Kindergärtnerin des sexuellen Missbrauches eines der Zwillinge angeschwärzt worden wäre, wie er den Enkel im Auto mit dem Körper auf den Sitz gehoben hätte, wonach sich die Vorwürfe aber als haltlos herausgestellt hätten“.
Ziel einer („Beweismittel“)-Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 ist es, eine Beweissache für ihre Verwendung im Strafverfahren zu sichern. Sie ist zulässig, wenn der Gegenstand zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren erforderlich ist und der Gegenstand geeignet ist, ein Beweisthema zu führen, in dem er entweder selbst beweisrelevant ist oder sich darauf beweisrelevante Spuren befinden. Die Bedeutung für die konkrete Untersuchung muss nachvollziehbar sein. Dazu kommt die Erwartung, dass der betreffende Gegenstand weiterhin als Beweismittel erforderlich ist ( Tipold/Zerbes, WK StPO § 110 Rz 5 und § 115 Rz 6).
Fallkonkret ist auch mit Blick auf die Verantwortung des Beschuldigten der Tatverdacht noch nicht endgültig geklärt. Zur Klärung bedarf es – im Sinne der erstgerichtlichen Ausführungen – der Auswertung der sichergestellten elektronischen Gegenstände, wobei keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb diese nicht geeignet sein könnte, entsprechende (be- oder entlastende) Beweisergebnisse hervorzubringen. Gegenständlich ist aufgrund der beschriebenen Akten- und Verdachtslage davon auszugehen, dass sich darauf Chatprotokolle aus den Konversationen des Beschuldigten mit seinem Zwillingsbruder und Dritten betreffend die gegenständlichen Tatvorwürfe und insbesondere auch hinsichtlich der Übermittlung bzw des Austauschs von kinderpornographischem Material befinden. Gerade deshalb soll konkret nach Kommunikations- und Verbindungsdaten (insb Chat/MMS/SMS inkl Sprachnachrichten und Medieninhalte, sämtliche Messengerdienste, E-Mail udgl) zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder sowie auch Dritten, nach Medieninhalten (insb Bild-, Video- und Audiodateien, die auf den Geräten heruntergeladen, gespeichert und/oder übermittelt wurden, etc) sowie nach Internetnutzungsdaten (insbesondere besuchte Webseiten, heruntergeladene/hochgeladene Dateien, etc) im Zeitraum von 26. Juni 2022 bis 29. November 2024 gesucht werden. Die Auswertung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden elektronischen Gegenstände zur Bekräftigung, aber auch Entkräftung des einfachen Tatverdachts ist daher notwendig und kann auch nicht durch gelindere Mittel iSd §§ 115 Abs 3, 110 Abs 4 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 ersetzt werden. Die Beschlagnahme ist zum Gewicht der Straftaten, insbesondere des schweren sexuellen Missbrauchs eines nicht einmal 3-jährigen Kindes durch seinen Onkel (Strafdrohung nach § 206 Abs 1 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), zum Grad des dargestellten Verdachts und zum angestrebten Erfolg verhältnismäßig iSd § 5 Abs 1 StPO, weil andere zielführende Ermittlungsmaßnahmen zur unverzüglichen und endgültigen Klärung des Tatverdachts derzeit nicht zur Verfügung stehen. Die Eingriffe in die Grundrechte, insbesondere der Schutz von Geheimhaltungsinteressen, der Privatsphäre sowie des Familienlebens (§ 1 DSG und Art 8 EMRK), sind daher gegenständlich zur Erreichung des angestrebten Ziels gerechtfertigt.
Eine Beschlagnahme ist nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 überdies möglich, um eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB) zu sichern. Die Konfiskation gemäß § 19a StGB betrifft im Eigentum des Täters stehende Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder die dazu bestimmt waren, dazu verwendet zu werden, wie etwa Mobiltelefone und Datenträger, auf denen inkriminiertes Material abgespeichert wurde (vgl Fuchs/Tipold, WK² StGB § 19a Rz 12). Von der Konfiskation ist gemäß § 19a Abs 2 StGB abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter betreffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Ausgehend von der dargestellten Verdachtslage soll der Beschuldigte die beschlagnahmten elektronischen Geräte verwendet haben, um bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a StGB unter anderem zu besitzen bzw anderen zu überlassen, sodass die Verwendung als Tatwerkzeug zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat indiziert ist. Anhaltspunkte, die für eine Anwendung der Verhältnismäßigkeitsklausel nach § 19a Abs 2 StGB sprechen würden, liegen nicht vor, kommt diese Klausel doch insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Unrechtsgehalt der Tat oder die Schuld des Täters so gering sind, dass die Konfiskation eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde.
Das Erstgericht ordnete die Beschlagnahme der sichergestellten Datenträger daher zu Recht an.
Der angefochtene Beschluss bezieht sich allerdings nicht nur auf die Anordnung der Beschlagnahme, sondern auch auf die Bewilligung der Auswertung des beschlagnahmten Datenbestands „im beantragten Umfang“. Der Einzelrichterin des Landesgerichts Eisenstadt kam jedoch nach § 115 Abs 2 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 ausschließlich die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Beschlagnahme zu, nicht jedoch über die Anordnung der Auswertung. Dies lag allein in der Befugnis der Staatsanwaltschaft. Hat die Einzelrichterin darnach zu Unrecht ihre Kompetenz auch zur Entscheidung darüber in Anspruch genommen, war der Beschluss in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).