Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen § 28a Abs 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. März 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in Punkt II./ dahingehend abgeändert , dass die Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ ersatzlos aufgehoben wird.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** in ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Verdachts des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG.
Demnach steht A* im dringenden Tatverdacht, gemeinsam mit B*, C*, D* und noch auszuforschenden weiteren Mit-und Beitragstätern seit zumindest Ende 2023 bis dato in I* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar
A./ A*, B* und D* in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, zu erwerben und zu besitzen, nämlich noch festzustellende große Mengen an Cannabiskraut, Kokain und Heroin, indem sie dieses zuvor von noch auszuforschenden Verkäufern in großen Mengen besorgen und sodann an nachfolgenden Adressen vorbereitet für den weiteren Verkauf aufbewahren und bunkern, und zwar
1.) an der Adresse des C* (als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) in **,
2.) in der Gartenhütte des Vaters des A* in **
3.) in noch festzustellenden über AirBNB angemieteten Wohnungen im Raum **;
B./ A*, B* und D* in einem arbeitsteiligen Vorgehen mit noch auszuforschenden Mittätern in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen angeboten und überlassen zu haben bzw weiterhin anzubieten und zu überlassen, indem sie dieses gegen Entgelt an E*, F*, G*, H*, I*, J*, K* sowie noch auszuforschenden weiteren Abnehmern vermitteln und verkaufen, wobei C* zum Suchtgifthandel insoweit beiträgt, als er B* die auf ihn angemeldete Rufnummer ** zur Verfügung stellt und als Mittelsmann in der Kommunikation zwischen A* und B* sowie D* fungiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss-bei dem sie sich die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch Verweis darauf zulässig zu Eigen machte (siehe RIS-Justiz RS0124017)-bewilligte die Haft-und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Eisenstadt neben der Anordnung auf Durchsuchung der Wohnadresse des Beschuldigten gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) die Anordnung der Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß §§ 109 Z 2a StPO, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO (Punkt II./):
jeweils bezogen auf folgende Dateninhalte , die für die Aufklärung der oben beschriebenen Straftat wesentlich sind, nämlich:
+ sämtliche Chatverläufe betreffen die Kommunikation zum Erwerb und Besitz (Bunkern) von Suchtgift und zum weiteren Suchtgifthandel u.a. mit Suchtgiftlieferanten, Suchtgiftanbnehmern, Mit-und Beitragstätern;
+ Lichtbilder und Dokumentationen zum zum Erwerb, Besitz und der Aufbewahrung von Suchtgift und zum weiteren Handel mit dem erworbenen und gebunkerten Suchtgift;
+ Aufzeichnnungen von Suchtgiftlieferanten und Suchtgiftabnehmern, Mit-und Beitragstätern;
+ Aufzeichnungen über erworbenes und verkauftes/überlassenes Suchtgift samt Preisgestaltung;
+ Dokumentationen und Aufzeichnungen zum durch den Suchtgifthandel erzielten Umsatz, Erlös und Gewinn.
Zeitraum jeweils vom 19. Jänner 2024, 00:00 Uhr bis zum Zeitpunkt des Vollzuges des Punktes II./ dieser Anordnung, längstens jedoch bis zwei Monate nach Anordnung der Durchführung dieser Anordnung.
Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass Geräteinformationen sowie Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten stets zeitlich uneingeschränkt aufzubereiten seien; Daten ohne Zeitstempel seien im Zweifel vom gerichtlich festgelegten Zeitraum umfasst.
Der staatsanwaltschaftlichen Anordnung zufolge sei die Beschlagnahme der Datenträger und der Daten zur Aufklärung der Straftat erforderlich und diene der:
1. Ausforschung weiterer Mittäter,
2. Objektivierung, Verifizierung des Tatverdachts,
3. Ausforschung von Suchtmittelabnehmern, sodass insbesondere auch die erzeugte bzw weitergegebene Suchtgiftmenge rekonstruiert werden kann,
4. Feststellung, welche Personen an der Suchtgiftproduktion bzw am Suchtgifthandel beteiligt sind und wie das (sichergestellte) Suchtgift verwertet wird,
5. Feststellung der Bestellung, Erzeugung und des Verkaufs von Suchtgift, dessen Besitz allgemein verboten ist,
6. Feststellung der Planung und Kommunikation des Täters bzw der Täter über die Tat bzw Taten;
7. Zuordnung weiterer Taten;
8. Ausforschung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zur Tatzeit.
Zudem sei die Maßnahme im Hinblick auf die Schwere der angelasteten Straftaten und die Intensität des Tatverdachts verhältnismäßig, weil weniger eingriffsintensive, erfolgversprechende Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Darüber hinaus seien nicht (unbeteiligte) Dritte, sondern es sei der Beschuldigte selbst von der Ermittlungsmaßnahme betroffen. Auch sei die Art der betroffenen Daten als nicht besonders eingriffsintensiv zu beurteilen, weil sie keine (konkreten) Rückschlüsse auf die Lebensführung und sozialen Kontakte des Betroffenen ermöglichen würden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass eine große Anzahl unbeteiligter Dritter von der Ermittlungsmaßnahme betroffen sein werden.
Bezüglich des beantragten Auswertungszeitraums wird ausgeführt, dass dieser erforderlich sei, weil er den Zeitraum des von A* beschriebenen Suchtgifthandels samt dessen Vorbereitung unmittelbar ab der Entlassung des Beschuldigten aus der Strafhaft umfasse.
Gegen den Beschluss auf Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten der unter Punkt II./ angeführten Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten (§ 115l Abs 4 StPO), der die Festlegung der entsprechenden Datenkategorien, auf die sich die Beschlagnahme beziehen soll, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt (ON 70).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig zu sein hat. Für die Auslegung dieser Voraussetzungen kann auf die bereits bisher geltenden Grundsätze einer Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO zurückgegriffen werden. Wie eine Sicherstellung greift eine Beschlagnahme in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex-ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes, WK StPO § 115 Rz 11).
Der somit zu prüfende (einfache) und in der Beschwerde auch nicht monierte Tatverdacht liegt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts vor und gründet sich auf die polizeilichen Ermittlungen des LKA ** zu **, insbesondere auf die Ergebnisse der Observation und der Überwachung der Rufnummern der Beschuldigten sowie der in der Anordnung zutreffend dargestellten Sachbeweise (ON 19, 5 bis 8).
Zutreffend kritisiert der Rechtsmittelwerber, dass die im angefochtenen Beschluss angeführte Umschreibung der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“, wobei es sich hier um personenbezogene sensible Daten im Sinne des § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG bzw Art 9 DSGVVO handle, überschießend und daher nicht verhältnismäßig sei.
Vorweg ist auszuführen, dass Dateninhalte nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden sind (vgl Ausschussbericht AB 16 BlgNR XXVIII. GP, 17 f). Während unter dem Begriff Datenkategorien allgemeine Festlegungen, wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Fotos, Videos, Standortdaten etc zu verstehen sind, die keine inhaltsbezogene Differenzierung vornehmen, sind Dateninhalte mit dem Ermittlungszweck und dem gesuchten Beweismaterial verknüpft. Es ist eine Umschreibung dahingehend vorzunehmen, welche Informationen – innerhalb einer Datenkategorie und einem Zeitraum – ermittelt werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, eJABL Nr. 22/2024, 9 f).
Unter der Datenkatergorie „Gesundheitsdaten“ sind beispielsweise Patientendaten, Behandlungsdaten und Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser) zu verstehen (vgl Anhang I zum Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, eJABL Nr. 22/2024, 35).
Da weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, aus welchem Grund die Beschlagnahme und die Auswertung der Gesundheitsdaten des Beschuldigten zur Aufklärung der Taten erforderlich sein sollen und gerade bei personenbezogenen sensiblen Daten ein strenger Maßstab im Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO) anzulegen ist, war der Beschluss hinsichtlich dieser Datenkategorie ersatzlos aufzuheben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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