Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127 ff; 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2026, GZ B*-985, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu B*-744.2 wurde A* wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3, 12 dritter Fall, 15 StGB und § 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zur ungeteilten Hand mit einem Teil der anderen Verurteilten dazu verpflichtet einen Betrag von 825.000 Euro an die Privatbeteiligte C* AG zu zahlen (ON 744.2).
Im zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren wurde bei A* im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 4. Juli 2022 ua ein Geldbetrag in Höhe von 13.750 Euro und 1.000 USD sichergestellt (ON 345 S 39 ff; ON 555 S 20 ff). Der Betrag von 13.750 Euro wurde fruchtbringend angelegt (ON 584, ON 630).
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 beantragte die Privatbeteiligte ua die bei A* sichergestellten Gelder an die Privatbeteiligte auszuzahlen, da der Privatbeteiligtenzuspruch bisher exekutiv nicht einbringlich gemacht werden konnte (ON 966).
Die Angeklagte A* stimmte einer Ausfolgung des sichergestellten Geldbetrages von 13.750 Euro nicht zu. Sie gab an, dass das Bargeld (und der sichergestellte Schmuck) im Eigentum von Frau D* stehen würden, machte zwei Zeugen namhaft und legte eine von D* stammende Erklärung zum Nachweis des Eigentums vor (ON 982, vgl auch die [im Wesentlichen gleichlautenden] E-Mail Eingaben der A* ON 975, ON 976, ON 977, ON 978).
Am 11. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die gerichtliche Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrages iHv 13.750 Euro (ON 984).
Mit dem angefochtenen, eine Rechtsmittelerklärung beinhaltenden, Beschluss vom 12. Februar 2026 (ON 985) hob das Erstgericht die Sicherstellung des Geldbetrages iHv 13.750 Euro gem § 110 Abs 3 StPO auf, wies den Antrag der Privatbeteiligten auf Ausfolgung nach § 368 StPO ab, hinterlegte den Geldbetrag nach § 368 StPO iVm 1425 ABGB und wies den Antrag auf Beschlagnahme gem § 115 Abs 1 Z 2 StPO ab. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an die bevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. Gabriella Tamas nachweislich am 13. Februar 2026 (ON 986).
Gegen diesen Beschluss richten sich die mit 24. Februar 2026 datierten und sowohl am 24. Februar 2026, gegen 22:00 Uhr (Referenz B*-986), als auch am 4. März 2026, gegen 22:40 Uhr (Referenz B*-924.1), im Wesentlichen mit gleichlautendem Inhalt per Mail übermittelten, im Zweifel als Beschwerde zu wertende, Eingaben der A* (ON 989, ON 992).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (vgl Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ON 985 S 2) oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Die Einbringung von Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und aller sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht kann gem § 84 Abs 2 StPO schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen (§ 89a GOG). E-Mail ist dabei keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Tipold, WK StPO § 88 Rz 9; Murschetz, WK StPO § 84 Rz 10 ff; Flora, StPO 2 § 84 Rz 9 f; Stricker, LiKo StPO 2§ 88 Rz 9). Die Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn sie durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde in der StPO nicht der Fall ist.
Die bloß per E-Mail übermittelte Beschwerde genügt den formalen Voraussetzungen somit nicht. Derartige, per Mail eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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