Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*und andere Beschuldigte wegen § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des A* B* sowie der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. März 2025, GZ **-27, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerden wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und die Beschwerdeführer werden mit ihrer Beschwerde darauf verwiesen.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führte gegen den am ** geborenen A* B*, die am ** geborene C* B* und weitere Beschuldigte, sämtliche österreichische Staatsbürger, ein Ermittlungsverfahren (AZ **) wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 2 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss beschlagnahmte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg im Zuge dieses Ermitttlungsverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.17) die je im Hälfteeigentum des A* und der C* B* stehende Liegenschaft in der KG ** mit der EZ ** und der Adresse **, gemäß § 115 Abs 1 Z 3 iVm § 109 Z 2 lit b StPO durch ein im Grundbuch einzutragendes gerichtliches Veräußerungs-, Belastungs-und Verpfändungsverbot, ersuchte das Bezirksgericht Korneuburg um dessen Einverleibung, untersagte den Genannten sowie allen sonstigen über die genannte Liegenschaft Verfügungsbefugten diese Liegenschaft zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden oder sonst über die Liegenschaft zu verfügen, und setzte gemäß § 115 Abs 5 StPO einen Deckungsbetrag von 300.000 Euro fest.
Begründend führte die Einzelrichterin zusammengefasst aus, dass A* und C* B* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall sowie Abs 2 Z 3 SMG dringend verdächtig seien, nach der Verdachtslage von einem durch die strafbaren Handlungen erlangten Gewinn von über 300.000 Euro auszugehen und mit einem Ausspruch des Verfalls in dieser Höhe zu rechnen sei. Die Beschlagnahme zur Sicherung dieses Verfalls sei erforderlich, geeignet und aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums, der großen Menge an erzeugtem Suchtgift, des hohen Gewinns aus den Suchtgiftverkäufen, der Schwere der Schuld, der Intensität des Tatverdachts und der Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auch verhältnismäßig. Aufgrund der Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sei zu befürchten, dass diese über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung des Verfalls verfügen werden. Der Deckungsbetrag ergebe sich aus dem nach der Verdachtslage lukrierten Gewinn von 300.000 Euro und dem diesen nicht überschreitenden Wert der betroffenen Immobilie.
Dagegen richten sich die rechtzeitig zu ON 42 in einem Schriftsatz, ausgeführten Beschwerden des A* und der C* B*, mit der diese eine unzureichende bzw aktenwidrige Begründung des Beschlusses für die darin angenommenen Gewinne sowie die Unverhältnismäßigkeit der bekämpften Beschlagnahme kritisieren und davon ausgehend die Aufhebung des bekämpften Beschlusses beantragen.
Aus Anlass der Beschwerden überzeugte sich der Rechtsmittelsenat, dass der angefochtenen Beschluss aufzuheben ist.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme dann zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§ 20 StGB), erweiterten Verfall (§ 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. Gemäß Abs 4 leg cit gelten für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs-oder Belastungsverbot (§ 109 Z 2 lit b StPO), sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
Die Beschlagnahme setzt einen Verdacht auf das Vorliegen der oben beschriebenen Voraussetzungen der zu erwartenden vermögensrechtlichen Anordnung voraus und somit auch darauf, dass eine-hier relevant-Entscheidung auf Verfall ergehen wird (vgl Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 9).
Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Gemäß Abs 2 leg cit erstreckt sich der Verfall auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 leg cit für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Soweit diese nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht gemäß Abs 3 leg cit einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht.
Weiters ist zu beachten, dass eine Beschlagnahme in das Grundrecht auf Eigentum eingreift und daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist: Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und ieS verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 11).
Ausgehend davon ist die Kritik der Beschwerdeführer an der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar, wobei zunächst dem Vorbringen zur unzureichenden bzw aktenwidrigen Begründung zu erwidern ist, dass das Beschwerdeverfahren nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt ist und schon daher grundsätzlich keine Bindung an die Begründung der Beschwerde besteht ( Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8 mwN). Vielmehr kann das Rechtsmittelgericht zu einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses gelangen, obwohl für die Sachentscheidung andere Gründe als jene der ersten Instanz tragend sind ( Tipold, aaO Rz 10).
Aber auch inhaltlich sind die Bedenken zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung unberechtigt.
Denn wenn die Beschwerdeführer monieren, dass im angefochtenen Beschluss überhöhte Gewinne angenommen wurden, die sich nicht aus dem Beweisverfahren ergeben hätten, so sind sie zunächst darauf zu verweisen, dass bei der Berechnung des Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB nach dem Bruttoprinzip vorzugehen ist und somit Aufwendungen, die dem Täter entstanden sind, nicht abzuziehen sind (Leukauf/Steininger/ Stricker, StGB 4 § 20 Rz 4 mwN, Rz 77).
Zudem lässt sich auch der vom Erstgericht angenommene „Gewinn“ von über 300.000 Euro, der im Übrigen nach § 273 ZPO nach freier Überzeugung geschätzt werden kann (Leukauf/Steininger/ Stricker, StGB 4 § 20 Rz 13 mwN), aus der zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses bestehenden Verdachtslage ableiten. Denn nach den eigenen Angaben der Beschuldigten A* und C* B* im Ermittlungsverfahren erzeugten diese mit der Plantage etwa 87 kg getrocknetes Cannabiskraut und verkauften dieses an etwa sechs Abnehmer zu einem Preis von sechs bis neun Euro pro Gramm (ON 6.12 und ON 6.13). Abzüglich des von C* B* behaupteten Eigenkonsums von 3 Gramm Cannabiskraut pro Tag im Zeitraum von 2001 bis Ende 2024, und somit von insgesamt etwa 25 kg, ergibt dies eine Weitergabe von etwa 62 kg Cannabiskraut in diesem Zeitraum. Bei einem zugunsten der Beschuldigten angenommenen Grammpreis von 6 Euro ergibt dies bereits einen Umsatz von weit über 300.000 Euro, weshalb die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Annahmen, es sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Verfall in dieser Höhe zu rechnen, nicht zu beanstanden sind.
Allerdings ist nunmehr zu berücksichtigen, dass A* und C* B* zwischenzeitig mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Juni 2025 jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und nach § 28a Abs 4 SMG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurden, wobei jeweils ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AZ **-63.5).
Weiters wurde hinsichtlich C* B* gemäß § 20 Abs 3 StGB (zusätzlich zu einem bei ihr ausgesprochenen Verfall gemäß § 20 Abs 1 StGB von insgesamt auf im Urteil näher bezeichneten Konten erliegenden 7.732,06 Euro) ein Betrag von 14.346,94 Euro und hinsichtlich A* B* von 22.079 Euro für verfallen erklärt.
Wenngleich Ausgangspunkt der Rechtsmittelentscheidung der angefochtene Beschluss ist, so hat das Rechtsmittelgericht nach § 89 Abs 2b StPO die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu überprüfen, sondern auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem angefochtenen Beschluss erst eingetreten oder bekannt geworden sind. Damit wird der Gegenstand, der dem Beschluss zugrunde lag, neu entschieden (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8 mwN) .
Daher hat in die Rechtsmittelentscheidung nunmehr einzufließen, dass die zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch geschätzten, dem Verfall voraussichtlich unterliegenden Gewinne (bzw Umsätze), mittlerweile durch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Korneuburg und den darin enthaltenden Verfallsausspruch konkretisiert wurden.
Da eine Beschlagnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet und nur zulässig ist, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11), muss die Sicherung der Höhe der vermögensrechtlichen Anordnung (Verfall etc) entsprechen. Eine Übersicherung ist wie im Exekutionsrecht zu vermeiden, sie wäre nicht erforderlich und folglich unverhältnismäßig. Es sind daher nur so viele Vermögensbestandteile von der Sicherstellung zu binden, die vermögensrechtlichen Anordnungen unterliegen, weshalb für die Höhe der Sicherung auch die Berechnungskriterien der vermögensrechtlichen Anordnung heranzuziehen sind (vgl Tipold/Zerbes , WK-StPO § 110 Rz 53 f).
Im vorliegenden Fall stellt der aufgrund des mittlerweile ergangenen Ausspruchs im über A* und C* B* ergangenen Urteil zu sichernde Verfallsbetrag nach der Lebenserfahrung nunmehr lediglich einen Bruchteil des Wertes der betroffenen Liegenschaft dar, weshalb nach den genannten Kriterien nunmehr von einer deutlichen Übersicherung auszugehen ist, der auch nicht mit einer bloßen Verringerung des Deckungsbetrages ausreichend Rechnung getragen werden kann. Ungeachtet eines allfälligen Sicherungsbedarfs (siehe die dem Urteil vom 23. Juni 2025 [ON 63.5, 4] zu entnehmenden Vermögensverhältnisse), sowie der aus dem langen Tatzeitraum und der großen Menge an erzeugtem und überlassenem Cannabiskraut ableitbaren Schwere der Schuld ist aufgrund der deutlichen Übersicherung nunmehr von einer unverhältnismäßigen Bindung der Liegenschaft durch das im Grundbuch eingetragene Veräußerungs-Belastungs-und Verpfändungsverbot auszugehen.
Aus Anlass der Beschwerden war aufgrund nunmehr geänderter Verhältnisse der angefochtene Beschluss daher ersatzlos zu beheben und die Beschwerdeführer waren auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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