Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a iVm § 11 FinStrG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 23. Jänner 2025, HR*-23, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen C* A*, D* und B* jeweils wegen des Verdachts des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a iVm § 11 FinStrG.
Es liegt ihnen zur Last, sie haben im August 2024 veranlasst, dass 3118 Pakete verschiedenster Waren mit einem Warenwert von über GBP 493.925,97, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von EUR 137.434,32, vorschriftswidrig ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union verbracht werden.
Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Zollamts Österreich (darin insbesondere der Anlassbericht ON 3.2 und ON 2.2 sowie die Zwischenberichte ON 7.2 und ON 15.2). Das Team Reiseverkehr und Mobile Kontrolle (RVMK) des Zollamts Österreich, Zollstelle E*, hatte am 22. August 2024 um 10.00 Uhr die britische Sattelzugkombination mit dem polizeilichen Kennzeichen ** (GB), zugelassen auf die F* Limited, **, **, **, **, **, von der A25 Fahrtrichtung ** zum Terminal Wels zu einer Zollkontrolle ausgeleitet. Der Lenker der Sattelzugkombination, C* A*, legte für die Ladung einen Frachtbrief für einen innergemeinschaftlichen Warentransport von Belgien nach Bulgarien vor, wobei als Absender und Übernehmer der Waren die G* H* Ltd in **/Belgien, eingetragen war. Am 23. August 2024 legte der LKW-Fahrer den Zollbeamten noch einen Versandschein (Zolldokument) vor, von dem sich allerdings herausstellte, dass er nicht am LKW geladene Ware betreffen konnte, weil der Versandschein bereits am 22. August 2024 in I* (BG) durch den bulgarischen Zoll erledigt und die am Zolldokument angeführten Waren abgefertigt worden waren. Nach Entladung des Sattelanhängers durch die Zollbeamten wurde festgestellt, dass es sich bei den transportierten Waren um britische Postsendungen handelt, die mit den vom LKW-Lenker vorgelegten Ladelisten nicht übereinstimmen. Die Kontrolle ergab, dass am Sattelanhänger in Summe 3.118 unverzollte Pakete aus dem Vereinigten Königreich mit einem Warenwert von GBP 493.925,97 lagerten, wofür laut Berechnung des Zollamts Eingangsabgaben in Höhe von EUR 137.434,32 anfallen, davon EUR 22.420,39 Zoll, EUR 114.826,89 Einfuhrumsatzsteuer, EUR 38,42 Tabaksteuer, EUR 144,63 Alkoholsteuer, EUR 0,18 Mineralölsteuer und EUR 3,81 Antidumpingzoll.
Am 27. September 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der 3.118 unverzollten Pakete aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) sowie zur Sicherung des Verfalls (§ 17 FinStrG) an (ON 4).
Nach den Angaben des Beschuldigten B* (ON 7.2, 19ff) betreibe dieser mehrere Gesellschaften, unter anderem die J* K* in **/Vereinigtes Königreich, und sei Geschäftsführer der G* H* Ltd in I*/Bulgarien, welche auch die Website L* betreibe. Auf dieser Website könnten sich in Bulgarien wohnhafte Personen registrieren, worauf sie eine fünfstellige Kundennummer erhielten. Die Kunden bestellten sodann im Internet auf verschiedenen Webseiten Waren, im gegenständlichen Fall aus Großbritannien. Als Empfänger der Waren werde durch die Kunden in der Folge die Kundennummer, ihr Name sowie die Adresse der britischen J* K* angeführt, zu der die Waren versandt und einmal wöchentlich von dort mit einem LKW nach I* zur G* H* Ltd transportiert werden. Von dort aus werden sie von anderen Dienstleistern an die Kunden zugestellt oder von diesen selbst abgeholt. Die Zolldokumente werden dabei den LKW-Fahrern oder anderen Angestellten mitgegeben. Die Zollabwicklung selbst werde von einem Zollagenten durchgeführt.
Erstmals am 10. Jänner 2025 beantragte der Beschuldigte B* die Aufhebung der Sicherstellung der Pakete wegen Unverhältnismäßigkeit. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt eingehend aufgeklärt. Die vom Zollamt vorgenommene Bewertung der Pakete und die daraus errechneten Abgabenbeträge seien völlig überzogen (ON 11). Am 13. Jänner 2025 wiederholte der Beschuldigte seinen Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung und führte ergänzend aus, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht in den strafbestimmenden Wertbetrag miteingerechnet werden dürfe, weil die Pakete für Bulgarien, nicht aber für Österreich vorgesehen gewesen seien (ON 13.2).
Am 20. und am 22. Jänner 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Erstgericht die Beschlagnahme der 3.118 Pakete gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO aus Beweisgründen bzw auch zur Sicherung der Maßnahme des Verfalls nach § 17 FinStrG (ON 1.7 und ON 1.10).
Am 22. Jänner 2025 teilte das Zollamt Österreich mit, dass die Eigentumsverhältnisse an den Paketsendungen unklar seien, weil der Frachtführer bis dato, auch mehrere Monate nach dem Aufgriff, keine Erklärung zu den Empfängern bzw vorgeblichen Eigentümern vorgelegt habe. Eine Beschlagnahme solle als vorläufige Maßnahme zum Entzug der Gewahrsame an den Pakten dienen und sei aus Beweisgründen vorzunehmen, weil der Wert der Pakete, der teilweise durch Internetrecherche ermittelt worden sei, in Frage gestellt wurde (ON 20). Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2025 legte der Beschuldigte B* seine Rechtsansicht dar, demnach eine Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden sei, sondern lediglich für Zwecke der Berechnung des strafsatzbestimmenden Wertbetrags als entstanden gelte. Die Pakete stünden im Eigentum der Empfänger (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Jänner 2025 wurden die sichergestellten 3.118 Pakete gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO zu Beweiszwecken beschlagnahmt. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass derzeit nicht klar sei, für welche der sichergestellten Pakete Rechnungen vorliegen und für welche der Warenwert mangels Vorliegens einer Rechnung mit Schätzung ermittelt werden musste. Auch die Eigentumsverhältnisse an den Paketsendungen sei nicht geklärt, da derzeit nicht bekannt sei, auf welche Umstände sich der Eigentumserwerb gründe, ob, wann und durch wen die Waren bezahlt wurden und ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart sei, sodass zur Klärung dieser Fragen eine Beschlagnahme der sichergestellten Pakete zu Beweiszwecken unerlässlich sei. Eine Beschlagnahme auch zu Zwecken der Sicherung der Verfallsstrafe nach § 17 FinStrG sei dagegen nicht anzunehmen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die derzeit als Beschuldigte geführten Personen Eigentümer der Waren sind (ON 23.1).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B*, mit der er die Aufhebung der Beschlagnahme der Pakete im Wesentlichen mit der Begründung begehrt, dass diese unverhältnismäßig sei (ON 30).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden. Gemäß § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht über eine Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden. Inhaltlich gelten für den gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, dem eine Sicherstellung vorangehen kann, aber nicht muss, grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für eine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft ( Tipold/Zerbes in Fuchs/RatzWK StPO § 115 Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein müssen. Während an den Grad des Tatverdachts bei der Sicherstellung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, weil die Sicherstellung lediglich einen ersten Zugriff bewirkt und der provisorischen Sicherung dient, bedarf es für die Beschlagnahme eines Verdachtsmoments, das qualitativ höherwertig ausgestaltet sein muss als das für die Sicherstellung erforderliche. Im Unterschied zum sogenannten dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RIS-Justiz RS0107304) und demnach erfordert, dass die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden (RIS-Justiz RS0040284), genügt für eine Beschlagnahme aber ein einfacher Tatverdacht.
Aus Beweisgründen ist eine Beschlagnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann ( Kirchbacher StPO 15§ 115 Rz 3). Ziel einer Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO ist in erster Linie, eine Beweissache für ihre Verwendung in Strafverfahren zu sichern, wenn also der Gegenstand zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren voraussichtlich erforderlich ist. Dazu ist nötig, dass der Gegenstand, um den es geht, auch geeignet ist, das Beweisthema zu führen. Er muss entweder selbst beweisrelevant sein oder es müssen sich bloß beweisrelevante Spuren auf ihm befinden ( Tipold/Zerbes in Fuchs/RatzWK StPO § 110 Rz 5). Darüber hinaus ist die Beschlagnahme nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der betreffende Gegenstand weiterhin – „im weiteren Verfahren“ – als Beweismittel erforderlich ist und der Beweiswert nicht auch anders, etwa durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen erfüllt werden kann (§§ 110 Abs 4 iVm § 115 Abs 3 StPO; vgl Tipold/Zerbes in Fuchs/RatzWK StPO § 110 Rz 50, 75 und § 115 Rz 6).
Nach der dargestellten Verdachtslage handelt es sich bei den sichergestellten 3.118 Paketen um unverzollte Waren aus dem Vereinigten Königreich, die bulgarische Kunden über die von der G* betriebenen Website L*, deren Geschäftsführer der Beschuldigte B* ist, im Internet bestellt und in der Folge an die Adresse der vom Beschuldigten B* betriebenen Gesellschaft J* Ltd in **/Vereinigtes Königreich geschickt wurden. Von dort aus wurden sie mit einem LKW nach I* zur G* H* Ltd transportiert, deren Geschäftsführer wiederum der Beschuldigte B* ist. Da der Beschuldigte B* Betreiber bzw Geschäftsführer genau jener Gesellschaften ist, die die Internetbestellung bulgarischer Kunden im Vereinigten Königreich abwickelt und den Transport der Pakete nach Bulgarien organisiert, ist begründet davon auszugehen, dass B* am Finanzvergehen des Schmuggels beteiligt war. Der Umstand, dass die britischen Postsendungen am LKW hinter einer großen Anzahl von unverdächtigen Windelpaketen gelagert war (ON 3.2, 2), legt derzeit mit zumindest einfachem Verdacht nahe, dass diese Pakete bewusst der zollamtlichen Überwachung entzogen werden sollten, sodass auch die subjektiver Tatseite indiziert ist. Bei den 3.118 Paketen handelt es sich um unverzollte Ware, damit Tatobjekt des inkriminierten Finanzvergehens, sodass der Beweiswert evident ist.
Konkret gehen die Zollbehörden auf Basis des erhobenen Warenwerts von einer Eingangsabgabenschuld mit einem Gesamtbetrag von EUR 22.603,44 (darin enthalten EUR 22.420,39 Zoll, EUR 38,42 Tabaksteuer und EUR 144,63 Alkoholsteuer) aus (ON 33.2). Insoweit kritisiert der Beschwerdeführer, dass der von den Zollbehörden errechnete Warenwert und die daraus resultierende Abgabenschuld zu hoch veranschlagt seien (ON 11 und ON 30). Laut Mitteilung des Zollamts Österreich sei bei einem „Großfall“ die Wertermittlung der Waren aufgrund der teilweise vorgefundenen bzw vorgelegten Rechnungen erfolgt. Waren solche Rechnungen den Paketen nicht beigelegt, sei die Ermittlung unter Zuhilfenahme von M* durchgeführt worden. Dieses System könne teilweise direkt auf Gebrauchtwaren verweisen und sei bei der Ermittlung hilfreich gewesen (ON 17.2). Da aber der Beschuldigte die Schätzungen des Zollamts mit dem Argument bestreitet, es handle sich bei den Inhalten der Pakete überwiegend um Gebrauchtware, ist eine weitere Sicherung der Pakete zu Beweiszwecken, nämlich für die allfällige Begutachtung durch einen Sachverständigen, erforderlich. Die Beschlagnahme kann derzeit auch nicht durch eine andere Ermittlungsmaßnahme substituiert werden. Im Übrigen steht einer Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung der einzelnen Paketsendungen aktuell die fehlende Zuordenbarkeit an bestimmte Eigentümer entgegen, weil weder Kaufverträge, Zahlungsvorgänge oder eventuell vereinbarte Eigentumsvorbehalte bekannt sind.
Gemäß § 35 Abs 1 lit a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt und der zollamtlichen Überwachung entzieht. Nach § 35 Abs 5 FinStrG sind Umsatz- und Verbrauchssteuern mit jenen Beträgen dem strafsatzbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde in § 35 Abs 5 FinStrG folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Abs 1 (des § 35 FinStrG) gelten die Eingangsabgaben für Zwecke der Berechnung des strafsatzbestimmenden Wertbetrages jedenfalls als im Inland entstanden“. Die Regelung bezweckt eine Klarstellung der Berechnung des strafsatzbestimmenden Wertbetrags beim Schmuggel. Schmuggel iSd § 35 Abs 1 FinStrG liegt unter anderem vor, wenn eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Unionsgebiet verbracht werden, ohne dass ein darüber hinausgehender Erfolg eintreten müsste. Die Verkürzung von Eingangsabgaben ist zwar regelmäßige Folge, aber kein Tatbestandsmerkmal des Schmuggels. Für die Ermittlung des Strafrahmens ist der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag heranzuziehen. Soweit eine Ware allerdings nicht in den Wirtschaftskreislauf eingeht, entsteht nach der in den Gesetzesmaterialien zitierten EuGH- und BFG-Rechtsprechung keine Einfuhrumsatzsteuer, sodass auf diese Ware auch insoweit kein Abgabenbetrag in Form der Einfuhrumsatzsteuer gegeben wäre. Diese Konsequenz kann sich insbesondere auch in Konstellationen ergeben, in denen die geschmuggelte Ware von der Behörde beschlagnahmt wird. Um in derartigen Situationen eine entsprechende Strafbarkeit zu ermöglichen, wird der strafbestimmende Wertbetrag an einer fingierten Einfuhrumsatzsteuerschuld bemessen und der Geldstrafe zugrunde gelegt ( Rainer Brandl/Daniel Graschitz, Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024, taxlex 2024/61).
Nach § 35 Abs 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrags, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags geahndet. Der Geldstrafe ist anstelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag EUR 100.000,00, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen.
Ausgehend von einer nach derzeitiger Verdachtslage bestehenden Eingangsabgabenschuld in Höhe von EUR 22.603,44 sowie der nach dem Vorgesagten zum strafsatzbestimmenden Wertbetrag hinzuzurechnenden Einfuhrumsatzsteuer von EUR 114.826,89 und damit einer Strafdrohung – neben der Geldstrafe, die das Zweifache des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrags ausmacht – einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren, erweist sich die Zwangsmaßnahme im Verhältnis zum Gewicht der angelasteten Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg als noch angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden