Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Person wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. September 2025, AZ HR* (Staatsanwaltschaft Salzburg, GZ BAZ*-10), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu AZ BAZ* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und C* wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.
Den Genannten wird zur Last gelegt, sie hätten am 23. August 2025 in ** gemeinsam als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrrad der Marke „**“ des D* sowie das Fahrrad der Marke „**“ des E* den Genannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Fahrräder zur Wohnadresse der A* B* transportierten und auf der Plattform „**“ zum Kauf anboten.
Die genannten Fahrräder konnten von den einschreitenden Polizeibeamten am 24. August 2025 vor dem Objekt **straße **, **, aufgefunden und in weiterer Folge an die jeweiligen Eigentümer ausgefolgt werden (ON 2.2, S 6). Anlässlich dieser Amtshandlung wurden über Anordnung der Staatsanwaltschaft (ON 3) drei weitere dort abgestellte Fahrräder (Mountainbike „F*“, Rennrad „G*“, Rennrad „H*“) sowie die Mobiltelefone beider Beschuldigten sichergestellt (ON 2.11).
Am 3. September 2025 erhob A* B* Einspruch gegen die Sicherstellung der genannten Fahrräder, da diese im Eigentum ihrer Eltern stehen würden (ON 5.2), was vom Vater der Erstbeschuldigten auch so bestätigt wurde (ON 8.4).
Zum Rennrad „G*“ wurde eine Ankaufsrechnung lautend auf Mag. I* B* vorgelegt (ON 6.2), woraufhin über Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherstellung desselben aufgehoben wurde (ON 1.8; ON 7). Die Vorlage eines von den Eltern der Erstbeschuldigten beigebrachten Videos zeigend das Mountainbike „F*“ während der Nutzung (ON 8.2 und ON 8.4) führte zur Aufhebung der Sicherstellung auch dieses Fahrrads (ON 1.9; ON 9).
Betreffend das verbleibende Rennrad „H*“ beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg die Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche gemäß § 115 Abs 1 Z 2, Abs 2 StPO mit der Begründung, dass die Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend geklärt seien (ON 1.5, 1.8 und 1.9).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg, mit der die Abänderung im Sinne einer Antragsbewilligung angestrebt wird (ON 17). Das Rechtsmittel erweist sich als erfolglos.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§ 20 StGB), erweiterten Verfall (§ 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3). Für eine Beschlagnahme genügt ein einfacher Tatverdacht, welcher Tatsachen erfordert, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann und der daher mehr ist als eine bloße Vermutung. Es sind sohin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl RIS-Justiz RS0107304). Die Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche bedarf darüber hinaus der Wahrscheinlichkeit der zu sichernden Ansprüche. Sie ist erforderlich, wenn andernfalls die privatrechtlichen Ansprüche gefährdet wären, wobei dies aus Tatsachen konkret zu begründen ist ( Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 52).
Betreffend das Rennrad „H*“ liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einen einfachen Tatverdacht in Richtung des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (oder einer anderen strafbaren Handlung) begründen würden. Die Staatsanwaltschaft Salzburg rechtfertigt ihre diesbezügliche Vermutung mit der gemeinsamen Lagerung dieses Fahrrades mit den beiden tatgegenständlichen Fahrrädern an der Wohnadresse der Erstbeschuldigten und ihrer Eltern. Einzig aus einem gemeinsamen Abstellort lässt sich jedoch – insbesondere in der vorliegenden Konstellation der Nutzung dieses Ortes durch mehrere Personen – nicht darauf schließen, dass auch diese Sachen Gegenstand einer Straftat geworden sind. Dies führt auch der Umstand anschaulich vor Augen, dass zwei ebenso am selben Ort sichergestellte Fahrräder zwischenzeitlich wegen des gelungenen Nachweises des Eigentums der Eltern der Erstbeschuldigten wiederum an diese ausgefolgt wurden. Auch zum nach wie vor sichergestellten Rennrad „H*“ machte der Vater der Erstbeschuldigten sein Eigentum geltend und teilte ergänzend mit, dieses bei der Firma J* gekauft zu haben (ON 8.4), was von der Erstbeschuldigten auch so bestätigt wurde (ON 6.3). In dem Zeitraum seit Sicherstellung des Rennrads wurden diese Angaben nicht widerlegt; insbesondere hat keine andere Person Ansprüche auf dieses Fahrrad erhoben. Auch der Umstand, dass eine Rechnung für den Ankauf nicht mehr vorhanden ist, ist keinesfalls ungewöhnlich. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund der Ausschreibung eines der sichergestellten Fahrräder in der Sachenfahndung der internen Abfrage-Plattform habe Grund zur Annahme bestanden, dass es sich bei sämtlichen danebenstehenden Fahrrädern um Diebesgut handle, geht schon deshalb ins Leere, weil sich diese Information als unrichtig erwies (vgl ON 2.2, S 7).
Mangels hinreichenden Tatverdachtes fehlt es somit an einer Straftat und folglich an einem mutmaßlichen Opfer. Damit ist auch das voraussichtliche Bestehen von privatrechtlichen Ansprüchen am genannten Fahrrad zu verneinen. Eine Beschlagnahme bloß „sicherheitshalber“ für den Fall, dass sich hinkünftig ein ergänzender hinreichender Tatverdacht ergeben könnte, findet im Gesetz keine Deckung.
Die erstgerichtliche Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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