Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Rechtshilfesache betreffend A* , HSt* der Staatsanwaltschaft Linz, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 25. November 2024, HR*-38, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass dem Einspruch des A* wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO stattgegeben wird; der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 115 Abs 6 StPO (iVm § 9 Abs 1 ARHG) die Aufhebung der Beschlagnahme der im angefochtenen Beschluss Punkt II. bezeichneten Kontoguthaben aufgetragen.
Begründung:
Zur bisherigen Chronologie dieses Rechtshilfeverfahrens der Staatsanwaltschaft Linz HSt* wird eingangs auf das bezughabende Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2025, 14 Os 29/25h, 14 Os 76/25w-9 (ON 56.3) verwiesen und zusammenfassend daran angeknüpft:
Demnach hatte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 16. Mai 2024 über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Basis eines Rechtshilfeersuchens des B* vom 18. April 2024 (ON 2.2 und ON 2.3) und eines (Beschlagnahme-)Beschlusses des Ermittlungsrichters des Obersten Antikorruptionsgerichts vom 13. März 2024 (ON 2.4 und ON 2.5) die Beschlagnahme von Guthaben auf drei Konten des A* bei der C* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 und Abs 4 iVm § 109 Z 1 lit b, Z 2a StPO (§ 379 Abs 3 Z 2 und Z 3 EO) angeordnet (ON 5), wobei – zufolge einer dagegen von A* erhobenen Beschwerde – mit Beschluss dieses Rechtsmittelgerichts vom 16. Juli 2024 (ON 27.3) die Höhe des zu sichernden Guthabens auf insgesamt 30.450,47 Euro beschränkt und der gemäß § 115 Abs 5 StPO festzusetzende Geldbetrag mit 30.450,47 Euro bestimmt worden war.
In weiterer Folge hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. Juli 2024, HR*, die begehrte Auslieferung des A* zur Strafverfolgung wegen einer, nach österreichischem Recht dem Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB subsumierten Handlung für nicht zulässig erklärt (ON 32.4). Am 29. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien zu St* das aufgrund dieser Entscheidung geführte Inlandsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB wegen Verjährung gemäß § 190 Z 1 StPO (aF) ein (ON 32.5).
Mit Antrag vom 12. August 2024 begehrte der Betroffene die Aufhebung der Beschlagnahme des auf seinen drei Konten bei der C* AG erliegenden Bankguthabens von (richtig:) 30.450,47 Euro im Wesentlichen mit der Begründung, dass er im Inland außer Verfolgung gesetzt worden und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme deshalb unzulässig sei (ON 32.2). Die Staatsanwaltschaft Linz war diesem Begehren mit Note vom 21. Oktober 2024 entgegengetreten (ON 1.36), woraufhin A* am 23. Oktober 2024 Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO erhob (ON 35.2).
Mit Beschluss vom 25. November 2024 (ON 38) wies das Erstgericht den Einspruch des A* wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO ab (I), hielt die Beschlagnahme, gestützt auf § 58 ARHG, aufrecht und verlängerte – über (jeweiliges) Ersuchen der ukrainischen Behörden – die Befristung hiefür gemäß § 58 zweiter Satz ARHG bis zum 31. März 2025 (II), sowie neuerlich mit Beschluss vom 10. März 2025 (ON 48) bis zum 30. September 2025. Den jeweils dagegen erhobenen Rechtsmitteln des Betroffenen (ON 41.2 und ON 52.2) gab dieses Beschwerdegericht mit Beschlüssen vom 10. Jänner 2025 (ON 43.3) und vom 14. Mai 2025 (ON 54.3) keine Folge.
Über die gegen ersteren Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Jänner 2025 (ON 43.3) von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit dem eingangs referierten Urteil vom 24. Juli 2025 (ON 56.3) eine Verletzung des Art 1 Abs 1 EuRHÜb und des dazu erklärten Vorbehalts der Republik Österreich fest, kassierte den erwähnten Beschluss, trug dem Oberlandesgericht die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des A* auf und verwies den Betroffenen mit seinem Erneuerungsantrag nach § 363a StPO auf diese Entscheidung.
Demnach ist A* mit seiner Beschwerde (ON 41.2) gegen den angefochtenen Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 25. November 2024 (ON 38) im Recht.
Denn wie vom Obersten Gerichtshof dargelegt (14 Os 29/25h, 14 Os 76/ 25w-9 Rz 8 ff = ON 56.3, 4 ff), war die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat angelastete Tat nach österreichischem Recht bereits im Zeitpunkt des zugrunde liegenden Rechtshilfeersuchens verjährt (was in weiterer Konsequenz zur Einstellung auch eines gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB eingeleiteten Inlandsverfahrens geführt hatte, vgl ON 32.5). Damit fehlt es aber gemäß Art 1 Abs 1 des – auch von der Ukraine ratifizierten und dem ARHG vorgehenden (§ 1 ARHG) – Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe (EuRHÜb) mangels einer „strafbaren Handlung nach österreichischem Recht“ im Sinn des Vorbehalts zu Art 1 Abs 1 EuRHÜb an der erforderlichen Tatsachen- und Rechtsgrundlage, dem ersuchenden Staat die begehrte Rechtshilfe in Form der Beschlagnahme eines auf näher bezeichneten inländischen Bankkonten erliegenden Guthabens zwecks Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO leisten zu können.
Im Ergebnis erfolgreich wendet der Beschwerdeführer vielmehr ein, dass die kritisierte Beschlagnahme des Bankguthabens wegen Wegfalls deren Voraussetzungen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 115 Abs 6 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG aufzuheben – und demgemäß im Rahmen einer stattgebenden erstgerichtlichen Einspruchsentscheidung nach § 107 Abs 4 StPO eine Verletzung seines korrespondierenden (subjektiven) Rechts iSd § 106 Abs 1 Z 2 StPO festzustellen gewesen wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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