Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU)als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Beschuldigten wegen §§ 202 Abs 1 und 2, 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. September 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird dahingehend geändert, dass die Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Datenkategorie Multimedia für den Zeitraum 1. Jänner 2024, 00.00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Sicherung der Daten bewilligt wird.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2025 (ON 1.9) auf Bewilligung der Anordnung abgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier relevant - C* B* wegen des Verdachts des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3, 12 zweiter Fall StGB.
C* B*, geboren am **, steht derzeit im dringenden Verdacht, die im Tatzeitpunkt mündige minderjährige D* E*, geboren am ** – zusammengefasst -
I./ im Zeitraum von 3. Jänner 2025 bis 6. Jänner 2025 zur Herstellung von bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen bestimmt zu haben, indem er sie dazu aufgefordert habe, sich selbst mit Gegenständen zu penetrieren und sich dabei zu filmen sowie Aufnahmen der Vulva herzustellen und ihm diese zu übermitteln;
II./ das zu I./ beschriebene bildliche sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen von 3. Jänner 2025 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt besessen zu haben;
III./ im Zeitraum von 3. Jänner 2025 bis 6. Jänner 2025 außer dem Fall des § 201 StGB durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an deren Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs, nämlich mit der Veröffentlichung der ihm zuvor überlassenen Bilder und Videos, zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen, sowie der Herstellung und Überlassung von Videos davon, wodurch Genannte in besonderer Weise erniedrigt wurde, und zwar
Der Tatverdacht gründet auf die von der Staatsanwaltschaft Schwerin im Rechtshilfeweg übermittelten Ermittlungsergebnisse (ON 2.1,1), denen eine Anzeige durch den Vater der minderjährigen D* E* am 6. Jänner 2025 zu Grunde liegen, wonach ein unbekannter Täter das Mädchen im Wege einer SnapChat-Unterhaltung zu obigen Handlungen genötigt und dies versucht habe (ON 2.3,3; ON 2.4; zur Vernehmung der D* E* vgl ON 2.3, 9 ff). Die der bei der Tatbegehung verwendeten E-Mail-Adressen und Social-Media Accounts konnten (letztlich) C* B* zugeordnet werden (ON 2.2, 1; ON 2.3, 58). Danach (vgl die SnapChat-Nachrichten ON 2.4) soll D* E* via eines anonymen Profils mit dem Namen „F*“ zur Übermittlung von Nacktaufnahmen aufgefordert worden sein; dem habe sie entsprochen. In weiterer Folge wurde dem Mädchen unter Androhung der Veröffentlichung der bisher übermittelten Aufnahmen, auf denen ihr Gesicht zu erkennen ist, die Übersendung von Videos, die es beim Einführen von Gegenstände in die Vagina zeigen, abzunötigen versucht (ON 2.3, 12; 10.2, 1). Den Forderungen, sich starke Schläge gegen ihr entblößtes Gesäß in der „Doggy“-Position zu versetzen und ihre nackte Brust zu bespucken und zu kneten (ON 10.2, Minute 0:18 und 0:22), kam sie nach und übersendete das Gewünschte (ON 2.3, 12; ON 10.2, Minute 0:11 und 0:31). Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung (ON 6; ON 11.2, 2) gab C* B* sein Mobiltelefon (freiwillig) heraus und stimmte einer Nachschau darin zu. Dabei konnte auf die im Zuge der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Schwerin ausgeforschten E-Mail-Adressen (G* [ON 2.3, 24] und H* [ON 2.3, 30]) zugegriffen werden. In diesen E-Mails befanden sich Nachrichten des Messengerdiensts SnapChat über Login-Versuche zu den Accounts „I*“, „J*“, „K*“, „L*“, „M*“ und „N*“, die eine auffallende Ähnlichkeit mit dem Namen des für die oben genannten Straftaten verwendeten Accounts „F*“ (ON 2.3,15) aufweisen. Das Mobiltelefon und weitere Datenträger des C* B* wurden von der Kriminalpolizei (vorläufig aus Eigenem) sichergestellt (ON 13.2, 5). C* B* gab den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber an, er habe D* E* „zur Sklavin ausbilden“ wollen, er sei jedoch von deren Volljährigkeit ausgegangen (vgl ON 13.2, 2; vgl demgegenüber ON 10.3, Minute 1:44 und ON 2.3, 11, wonach im Profil das Geburtsdatum der D* E* zu sehen war). Auch habe er mit weiteren (15) Mädchen, deren Alter er nicht wisse – auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse und Telefonnummer seiner Mutter bzw seines Bruders -, auf die inkriminierte Art und Weise geschrieben, wobei viele ihn geblockt und seinen Account gemeldet hätten (ON 13.2, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2025 (ON 12) bewilligte das Erstgericht gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme nachfolgender Datenträger: Computer, Laptop, Mobiltelefon, von Foto-und Videokameras samt entsprechender Videokassetten und sonstige Hardware elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, welche von G* B* verwendet worden sein sollen, sowie sämtliche auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherte Daten, Cloud-Daten (i-Cloud, One-Cloud, Mails auf einem Mailserver etc.) und Backups, auf die von diesen Datenträgern zugegriffen werden kann, einschließlich gelöschter, wiederhergestellter und solcher Daten, die in anderen Daten enthalten sind, in Bezug auf die Datenkategorien
Das Erstgericht bewilligte die Beschlagnahme jeweils für den Zeitraum von 1. Jänner 2024, 0:00 Uhr bis zum Vollzug der Anordnung, längstens bis 30. September 2025, 24:00 Uhr. Von diesem Zeitraum nahm das Erstgericht jedoch Geräteinformationen, Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten, Daten bei denen ein Zeitstempel nicht vorhanden oder korrekt ist sowie Daten der Datenkategorie Multimedia mit dem oben genannten Dateninhalt aus und bewilligte deren Beschlagnahme und Auswertung unabhängig vom Speicher-, Erstell-, Änderungs-oder Zugriffsdatum - somit zeitlich unbeschränkt -, weil nach dem Tatvorwurf der bloße Besitz verboten sei oder mit vermögensrechtlichen Anordnungen geahndet werden könne.
Die Beschlagnahme sei – zusammengefasst - zur Aufklärung der Straftat erforderlich, diene der Feststellung weiterer Taten und Ausforschung weiterer Opfer, der Objektivierung/Verifizierung des Tatverdachts, der Zuordnung weiterer Taten sowie der Ausforschung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten zur Tatzeit. Die Beschlagnahme sei im Hinblick auf die Dringlichkeit des Tatverdachts und die Schwere der angelasteten Taten auch verhältnismäßig. Der angeordnete Auswertungszeitraum sei notwendig, weil aufgrund der offenbaren sexuellen Neigung des Beschuldigten und dessen abgebrühter und routinierter Vorgehensweise, mit der er nach dem bisherigen Tatverdacht das minderjährige Opfer binnen weniger Tage dazu gebracht habe, ihm die inkriminierten Videos und Bilder zu übermitteln, der – mittlerweile auch vom Beschuldigten bestätigte Verdacht – bestehe, er habe dies nicht zum ersten Mal gemacht und bereits bei vorangegangenen Taten Erfahrung gesammelt und seither weitere Minderjährige zur Übermittlung solcher Darstellungen genötigt.
Gegen den im Beschluss angeführten uneingeschränkten Auswertungszeitraum betreffend die Datenkategorie „Multimedia“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 9.3; zu dessen Beschwerdelegitimation vgl § 115l Abs 4 StPO). Dem Beschuldigten G* B* wurde der Beschluss am 1. Oktober 2025 zugestellt (ON 1.19 samt Zustellnachweis).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig zu sein hat. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 11). Dies ist in der Anordnung und Bewilligung zu begründen. Anordnung und Bewilligung haben die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNr 28. GP 18) darf die Beschlagnahme jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums (vgl VfGH G 352/21) in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten sowie Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (vgl auch Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, GZ: 2024-0.859.242, 10 f). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Der Beginn und das Ende des Auswertungszeitraums sind aufgrund von bereits vorliegenden Beweismitteln oder sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkten festzulegen. Sofern keine konkreten Informationen zum Tatzeitraum vorliegen ist der Zeitraum möglichst anhand der bekannten Tatsachen zu bestimmen (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, GZ: 2024-0.859.242, 10 f). Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Unter Berücksichtigung der Schwere der eingangs beschriebenen Straftat, der dargestellten Dichte des gegen C* B* vorliegenden Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig, weshalb die ausgesprochene Beschlagnahme der Datenträger und Daten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch die ausgewählten Datenkategorien und Dateninhalte sind jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig.
Der festgelegte Zeitraum ist – mit Ausnahme jenes betreffend die Datenkategorie „Multimedia – ebenfalls nachvollziehbar und die vorgesehene Erweiterung des Auswertungszeitraums in die Vergangenheit sowie bis zur Beschlagnahme der Datenträger im Hinblick auf die Verantwortung des Beschuldigten nachvollziehbar und grundsätzlich gerechtfertigt, mag auch eine konkrete Begründung des gewählten Zeitraums anhand von im Akt vorhandenen Anhaltspunkten (siehe sogleich) fehlen. Insgesamt gibt es aufgrund der zielgerichteten Tatbegehung, der bei der Hausdurchsuchung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten getätigten Verantwortung des Beschuldigten (ON 13.2, 4) und der Erstellungszeitpunkte des verwendeten SnapChat-Accounts mit dem Usernamen „F*“ (5. November 2024 [ON 2.3, 25]), des Instagram-Profils „O*“ (10. Dezember 2024 [ON 2.3, 30 f) sowie des mit der E-Mail-Adresse des Beschuldigten erstellten Profils „P*“ mit dem – eine Verwendung zur Tatbegehung nahelegenden - Namen „Q*“ (Erstellungszeitpunkt vor dem 17. November 2024 [vgl „first seen“ in ON 7.3, 4]) konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Tatbegehung bereits seit dem Jahr 2024, jedoch – zumindest bislang – nicht darüber hinaus. Aus dem NCMEC CyberTipline Report vom 26. Februar 2025 (ON 7.3) ergeben sich auch konkrete Hinweise auf weitere Tathandlungen noch bis zumindest diesem Zeitpunkt. Mit Blick auf die Verantwortung des Beschuldigten ist die Festlegung des Auswertungszeitraums ab Beginn des Jahres 2024 bis zur Beschlagnahme daher gerechtfertigt.
Die Begründung der Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlungen, erweist sich ebenfalls als zutreffend und wurde auch nicht in Kritik gezogen. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP).
Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten nicht dem Gesetz entspricht und unverhältnismäßig ist.
Ein gänzliches Absehen von der Festlegung eines Zeitraums für die Auswertung der Multimedia-Daten ist weder gesetzlich vorgesehen noch finden sich Hinweise auf eine solche Gesetzesauslegung in den Gesetzesmaterialien oder im hier relevanten Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024 (vgl neuerlich Einführungserlass, insb 10 und 14). § 115f Abs 3 StPO unterscheidet hinsichtlich der Festlegung eines Zeitraums nicht zwischen den Datenkategorien. Der Einführungserlass sieht lediglich für Zugangsdaten (somit Geräteinformationen sowie Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten) keine Einschränkung auf einen Zeitraum vor, weil diese in der Regel keinen Zeitstempel haben (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, eJABl Nr 22/2024, 10; vgl in diesem Sinne auch OLG Linz 7 Bs 132/25y und 9 Bs 189/25w, OLG Wien 20 Bs 235/25t, 18 Bs 132/25f, 18 Bs 264/25t). Der angefochtene Beschluss ist daher im Umfang der Ausnahme von der Festlegung eines Zeitraums in Bezug auf die Datenkategorie „Multimedia“ mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.
Daran vermag die Tatsache, dass der bloße Besitz von Multimedia-Daten mit dem in der Anordnung umschriebenen Dateninhalt verboten ist nichts zu ändern, zumal eine Beschlagnahme weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden darf, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen (vgl auch Materialien zum Initiativantrag 4125/A BlgNR 28. GP 38, 39).
Das Argument, dass derartige Daten Gegenstand einer vermögensrechtlichen Anordnung sein könnten, kann eine zeitlich uneingeschränkte Auswertung der Multimedia-Daten nicht rechtfertigen. Aus der Bestimmung des § 115f Abs 6 StPO ergibt sich, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten unzulässig wird, sobald der Beweiszweck durch die Erstellung von Kopien erfüllt ist, weshalb die Beschlagnahme nach § 115f StPO ohnehin für die Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen nicht geeignet ist. Zudem sieht § 115f StPO (im Gegensatz zu § 110 Abs 1 Z 3 StPO) eine Beschlagnahme von Daten und Datenträgern zum Zweck der Datenauswertungnur für Beweiszwecke und nicht für die Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen vor, weshalb ein damit begründeter Grundrechtseingriff in Form der Auswertung sämtlicher Multimedia-Daten auch einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Sofern die Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht über den Datenträger weiter notwendig ist, zB für eine vermögensrechtliche Anordnung, ist eine zusätzliche Sicherstellung dieser Gegenstände nach § 110 StPO geboten (vgl neuerlich Einführungserlass, insb 20).
Sollten bei der Auswertung der so erlangten Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz über einen darüber hinausgehenden Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf Basis der gewonnenen Anhaltspunkte offen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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