Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 23. Jänner 2026, HR*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG.
Konkret liegt ihm zur Last, er habe seit zumindest 1. Jänner 2025 bis dato in C* und anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft, indem er insgesamt unbekannte Mengen Kokain (Wirkstoff Cocain), Amphetamin, XTC-Tabletten (Wirkstoff MDMA) und Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 14,15% THCA und 1,08% Delta-9-THC) – teils im Wege von weiteren Personen („Läufern“) – gewinnbringend an bekannte und noch auszuforschende Abnehmer überlassen habe, und zwar (ua)
1. im Zeitraum von Jänner bis Mai 2025 insgesamt 350 Gramm Cannabiskraut dem D* E* zum Grammpreis von EUR 10,00;
2. am 5. Mai 2025 200 Gramm Cannabiskraut dem D* E*, indem er diesen zum Zwecke des Suchtgiftankaufes an einen namentlich nicht bekannten Algerier in F* vermittelt habe.
Am 21. Jänner 2026 vollzogen Kriminalbeamte des KKD C* die von der Staatsanwaltschaft Wels angeordnete Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A* B*, bei der neben Suchtgift und mehreren Datenträgern auch ein Bargeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 sichergestellt wurde (ON 14.2, 5).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 23. Jänner 2026 (ON 1.17) ordnete der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von insgesamt EUR 500,00 gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung des Verfalls an (ON 16).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* B*, mit der er die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts unter Hinweis auf mangelnde objektive Beweise kritisiert (ON 18).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. Sie ist nur dann auszusprechen, wenn der der Sicherstellung zugrundegelegte Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskations-, Verfalls- und/oder Einziehungsvoraussetzungen weiterhin besteht, wobei auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 9). Sicherstellung und Beschlagnahme ist – losgelöst von dem Opfer gehörenden körperlichen Sachen – durch Zugriff auf das gesamte Vermögens des Täters zulässig ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 110 Rz 8/1).
Inhaltlich gelten für einen gerichtliche Beschlagnahmebeschluss, dem eine Sicherstellung vorangehen kann, aber nicht muss, grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft ( Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen enthalten und begründet sein müssen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich sowie verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Im Unterschied zum dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RIS-Justiz RS0107304) und demnach erfordert, dass die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden (RIS-Justiz RS0040784), genügt für eine Beschlagnahme ein einfacher Tatverdacht. Auch ein solcher erfordert jedoch Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, und ist daher mehr als eine bloße Vermutung.
Die Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) setzt zudem den Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskations-, (erweiterter) Verfalls- oder Einziehungsvoraussetzungen voraus.
In jedem Fall ist die Beschlagnahme aber nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlichen Zweck – ex ante beurteilt – erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist ( Tipold/Zerbes WK-StPO § 115 Rz 11 ff).
Die vom Rechtsmittelwerber bekämpften Verdachtsannahmen stützen sich auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der PI C* zu PAD**, denen ein Anlass-Bericht des LPD F* LKAAST ** zu PAD/** zugrunde liegt. Bei Ermittlungen an der Adresse in ** F*, **straße **, trat E* D* als Abnehmer von Suchtgift in Erscheinung. Im Zuge seiner Einvernahme belastete E* D* den A* B* des Suchtgifthandels. Die weiteren Erhebungen wurden von der PI C* geführt (ON 4 und ON 6). Dort gab E* D* an, dass er vom A* B* seit Jahresanfang 2025 regelmäßig insgesamt 350 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 für seinen Eigenkonsum erworben habe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte B* dem E* D* auch angeboten, selbst Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Kokain jeweils mit Gewinnaufschlag an vom Beschuldigten zu vermittelnde Kunden weiterzuverkaufen. Bis Anfang Mai 2025 habe er (D*) Cannabis in Mengen von maximal zehn Gramm vor dem Wohnhaus des Beschuldigten auf der Straße erworben. Auf das Angebot des Beschuldigten, über einen Partner in F* Cannabis zum Grammpreis von EUR 5,00 bei Abnahme einer größeren Menge erwerben zu können, habe sich E* D* aus finanziellen Gründen schließlich eingelassen. Am 5. Mai 2025 sei er (D*) gemeinsam mit einem 17-jährigen Iraker namens „G*“ von ** nach F* gefahren. Über Anweisung des A* B* sollte er (D*) einem Algerier in F* EUR 2.000,00 übergeben und dafür 400 Gramm Cannabiskraut erhalten. In F* seien die beiden gemeinsam zum Bahnhof gefahren, wo G* von einem Algerier einen Standort geschickt bekommen habe. Schließlich hätten sie sich getroffen und seien mit der Straßenbahn in verschiedene Richtungen gefahren, wobei das Verkehrsmittel mehrmals gewechselt worden sei. Anschließend seien sie zu einer Wohnung gekommen, wo G* zunächst EUR 100,00 erhalten habe. E* D* habe sodann dem Algerier EUR 2.000,00 übergeben und im Gegenzug Cannabiskraut bekommen. Alleine sei E* D* zurück nach C* gefahren. Zu Hause habe er das Suchtgift abgewogen und festgestellt, dass es nur 200 Gramm Cannabiskraut gewesen seien. Aus diesem Grund sei er zurück nach F* gefahren, um das zu bekommen, was ihm zustehe. Darüber habe er auch den Beschuldigten informiert und angekündigt, dass er die Polizei verständigen werde. Da er sich den Standort der Wohnung in F* gespeichert habe, habe er den Ort der Suchtmittelübergabe erneut aufgesucht. Dort habe er dann die Polizei verständigt und den Betrug angezeigt. An der Wohnung habe niemand geöffnet. Die Polizei habe seine Daten aufgenommen und das Cannabiskraut sichergestellt. Nach den weiteren Ausführungen des D* E* handle der Beschuldigte mit Kokain, Ecstasy, Amphetamin und Cannabis und bediene sich dabei mehrerer Personen, die das Suchtgift für ihn verteilten. Sowohl H* I* als auch dessen Bruder J* I* würden vom Beschuldigten Suchtgift erwerben und für diesen verkaufen bzw. Kunden an A* B* vermitteln. Das Hauptgeschäft von A* B* sei Kokain, das er um EUR 30,00 pro Gramm erwerbe und um EUR 70,00 pro Gramm verkaufe (ON 2.3).
Die detaillierten Angaben des E* D* erweisen sich vor dem Hintergrund, dass er sich selbst mit dem Erwerb und Besitz von jedenfalls 550 Gramm Cannabiskraut belastet, nachvollziehbar und glaubwürdig, wobei bereits mit dieser Menge bei den angenommenen Reinheitsgehalten die Grenzmenge (§ 28b SMG) überschritten ist. Der Umstand, dass sich E* D* von dem, (im Verdachtsbereich) durch den Beschuldigten vermittelten algerischen Suchtgiftlieferanten in F* betrogen fühlte, ist durch seine eigene Anzeige bei der Polizei in F* belegt, die zur Folge hatte, dass er (D*) von Beamten des LKA F* mit 200 Gramm Cannabiskraut betreten wurde (ON 2.2). Der Tatverdacht hinsichtlich weiterer Suchtgiftkontakte gründet auf die Erhebungsergebnisse der PI C* vom 17. November 2025 (ON 6.2), vor allem die Observation des Beschuldigten und eine datenforensischen Auswertung des Mobiltelefons des H* I*. Darauf konnten ein am 2. Oktober 2025 angefertigtes Lichtbild von 533,4 Gramm Cannabiskraut, ein am 5. Oktober 2025 angefertigtes Lichtbild von Kokain, ein am 7. Oktober 2025 angefertigtes Lichtbild wiederum von Cannabiskraut sowie mehrere Lichtbilder mit erheblichen Mengen von Bargeld gesichtet werden, was auf eine Einbindung des Beschuldigten in die ** Suchtgiftszene hinweist. Davon abgesehen kam es vom 27. September 2025 bis 13. Oktober 2025 zwischen A* B* und H* I* zu 90 telefonischen Kontaktaufnahmen, wobei beispielsweise A* B* am 2. Oktober 2025 nur sieben Minuten nach Anfertigung des Lichtbildes der 533,4 Gramm Cannabiskraut von H* I* kontaktiert wurde. K*, ein mutmaßlicher Abnehmer des H* I*, gab in seiner Einvernahme an, dass A* B* sehr viel mit E* D* unterwegs gewesen sei. Auch habe er ihn öfters bei H* I* zu Hause gesehen, wo er bei Drogenübergaben anwesend gewesen sei (ON 12.6).
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde liegen demnach auf Basis derzeitiger Ermittlungsergebnisse objektive Beweisergebnisse vor, die jedenfalls einen einfachen Tatverdacht zu begründen geeignet sind. Soweit er einwendet, über ein Alibi zu verfügen, weil er im angegebenen Tatzeitraum durchgehend beschäftigt gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass er (auch) tatverdächtig ist, anderen Personen Suchtgiftkontakte vermittelt zu haben, und außerdem Suchtgiftübergaben auch neben einer Beschäftigung möglich sind, woran auch eine Wohnadresse in ** nichts zu ändern vermag. Im Übrigen sind die angelasteten Taten dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten nicht wesensfremd (ON 6.4). Mit seiner Kritik, es sei seine Seite nicht angehört worden, ist er auf das Einvernahmeprotokoll vom 21. Jänner 2026 (ON 14.5) zu verweisen, wo er überwiegend die Aussage verweigert hat. Sämtliche Erhebungsergebnisse, insbesondere die Einvernahmeprotokolle, Ergebnisse der Hausdurchsuchung und Telefonkontakte sind aktenkundig und damit die konkreten Beweismittel offengelegt. Das Beschwerdevorbringen ist demnach nicht geeignet, den Tatverdacht entscheidend zu relativieren. Die subjektive Tatseite lässt sich dabei aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Vor diesem Hintergrund ist indiziert, dass der Beschuldigte den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeldbetrag von EUR 500,00 durch strafbare Handlungen erlangt habe, wobei bereits der Tatverdacht in Bezug auf den Abnehmer D* E*, der 350 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 vom Beschuldigten erworben habe, bei der Berechnung nach dem Bruttoprinzip (RIS-Justiz RS0133117) für diese Annahme ausreicht, sodass die Voraussetzungen für einen zu erwartenden Verfallsausspruch derzeit vorliegen.
Mit Rücksicht auf die Strafdrohung des § 28a Abs 1 SMG einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ist die Verhältnismäßigkeit der zur Effektuierung staatlicher Ansprüche erforderlichen und geeigneten Maßnahme nicht fraglich.
Die Festsetzung eines Deckungsbetrags (§ 115 Abs 5 StPO) konnte angesichts der Beschlagnahme von Bargeld unterbleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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