Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A*und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache gegen die B* C*gesmbH und andere Verbände wegen § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. August 2025, GZ **-1040, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen .
Hinsichtlich Punkt 2 wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen .
Begründung:
Am 16. Juni 2025 beantragte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption 1./ die Anberaumung einer Hauptverhandlung hinsichtlich der B* C*gesmbH und der D* GmbH und stellte zu 2./ den Antrag, „die beschlagnahmten Geldbeträge sowie das Gold“ gemäß §§ 367 Abs 1 und Abs 2 Z 2, 368 StPO iVm § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Josefstadt zu hinterlegen (ON 1032 sowie – mit teilweise identem Vorbringen – ON 1035).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht beide genannten Anträge der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung ab, mangels Vermögen bzw freier Verfügungsmöglichkeit über ein Vermögen sei das Verfahren gegen beide Gesellschaften abzubrechen gewesen. Darüber hinaus sei im Verfahren bereits ein rechtskräftiges Urteil und auch ein Adhäsionserkenntnis zu Gunsten mehrerer Privatbeteiligter ergangen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass eine durch die Tat entzogene Sache in natura an diese zurückgestellt werden könnte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 1044).
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt, im Übrigen unzulässig.
Zunächst ist zum bisherigen Verfahrensgang festzuhalten:
Noch im Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ein auf einem Behördenwallet sichergestelltes Bitcoin-Guthaben des Mag. A* im Wert von (damals) 41.976,02 Euro gemäß § 109 Z 2 lit a, 115 Abs 2 StPO beschlagnahmt (ON 221). Mit weiterem Beschluss vom 20. Dezember 2021 erfolgte die gerichtliche Beschlagnahme von Goldbarren im Wert von (damals) 73.523,63 Euro im Eigentum der E* GmbH (a.), eines Guthabens in der Höhe von 82.680,51 Euro auf einem Konto der F* lautend auf D* GmbH (b.), eines Guthabens in der Höhe von 129.198,75 Euro auf einem Konto der „G*“ (richtig: G* H*, siehe ON 2, 7) lautend auf „B*“ (richtig: B*) C*gesmbH (c.) sowie eines Guthabens in der Höhe von 169.802,65 Euro auf einem Konto der F* lautend auf „I*“ (richtig: E*, siehe ON 83) E* GmbH (d.) zur Sicherung von privatrechtlichen Ansprüchen sowie einer gerichtlichen Entscheidung auf Konfiskation, Verfall, erweiterten Verfall, Einziehung oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (ON 267). Schließlich beschlagnahmte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. März 2022 Guthaben von J* auf einem Konto der F* in der Höhe von 289.581,36 (a.), von K* auf einem Konto der L* in der Höhe von 6.865,03 Euro (b.) und von Mag. A* auf einem Konto der M* in der Höhe von 4.516,01 Euro (c.) sowie (ergänze:) Forderungen aus Versicherungsverträgen hinsichtlich Mag. A* bei der N* in der Höhe von 18.275,86 Euro (d.) und 5.705,69 Euro (e.; ON 536).
Mit Beschluss vom 23. August 2022 wurde (über Antrag der Masseverwalterin) die Beschlagnahme (bloß) hinsichtlich des oben genannten Guthabens bei der F* in der Höhe von 82.680,51 Euro (ON 267 Punkt b.) aufgehoben (ON 722).
Am 7. April 2022 brachte die Staatsanwaltschaft (soweit hier von Interesse) eine Anklageschrift gegen Mag. A* und weitere Personen sowie einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach dem VbVG unter anderem gegen die B* C*gesmbH und die D* GmbH ein (ON 599 S 22).
Am 16. Mai 2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der B* C*gesmbH zur Vermeidung von Verzögerungen „zur Klärung der organschaftlichen Vertretung des Verbandes“ ausgeschieden (ON 1 S 337). Nach Ausscheidung des Verfahrens auch hinsichtlich derE* GmbH (ON 684 S 4) wurde in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2022 unter anderem das Faktum II („Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße“), und somit inhaltlich auch hinsichtlich des einzig verbliebenen Verbandes D* GmbH zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden (ON 686 S 71).
Mit Urteil vom 27. Juli 2022 wurden (soweit hier von Interesse) Mag. A* und J* schuldig gesprochen; weiters ergingen hinsichtlich Mag. A* Privatbeteiligtenzusprüche und zu beiden Genannten Verfallsaussprüche (ON 687 S 25 f). Hingegen wurde unter anderem K* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 687 S 26-32). Das Urteil ist seit den Rechtsmittelentscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Wien (ON 864 und 877) rechtskräftig.
Am 28. März 2025 brach der Vorsitzende des Schöffengerichtes das Verfahren gegen die B* C*gesmbH und die D* GmbH gemäß § 197 StPO mit der Begründung ab, dass beide Firmen gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden seien und das vorhandene Vermögen aufgrund der gerichtlichen Beschlagnahme nicht zur freien Verfügung einer allfälligen Liquidation stünde (ON 1 S 503).
Zu Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses:
Zutreffend führt die Beschwerde aus, dass das Erstgericht – bei Zutreffen der Annahme, dass die betroffenen Gesellschaften vermögenslos sind – das Verfahren richtigerweise einstellen hätte müssen. Denn die Vollbeendigung einer Gesellschaft tritt ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. Dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet (RIS-Justiz RS0021209). Wenn aber ein Verband ohne Rechtsnachfolge voll beendet wird, ist die Situation mit dem Tod einer natürlichen Person vergleichbar und daher ist auch wie beim Tod einer natürlichen Person vorzugehen ( Lehmkuhl/Zederin WK² VbVG § 10 Rz 3; Eckert/Wess in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 10 Rz 2; Riffel in Soyer, Handbuch Unternehmensstrafrecht, Rz 5.2), nämlich mit Einstellung des Verfahrens (vgl auch OLG Wien 30 Bs 389/25p).
Doch ist zur Rechtsnatur der Ausschreibung einer Hauptverhandlung Folgendes auszuführen: Die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Entscheidungen und Verfügungen hat der Vorsitzende zu treffen. In der Regel sind die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Tätigkeiten des Vorsitzenden bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet und daher (unanfechtbare, dafür jederzeit korrigierbare) prozessleitende Verfügungen (§ 35 Abs 2 zweiter Teilsatz StPO). Nur ausnahmsweise entscheidet der Vorsitzende mit (anfechtbarem) Beschluss, so beispielsweise über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers oder auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht eines anderen Beteiligten. Die Entscheidung des Vorsitzenden über einen außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag - auch wenn sie als „Beschluss” bezeichnet ist - kann der Sache nach ebenfalls auch bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete, sohin prozessleitende Verfügung iSd § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO sein (ebenso OLG Wien 23 Bs 349/19w, OLG Linz 11 Bs 108/20z; siehe dazu Danek/Mann in WK-StPO Vor §§ 220 bis 227 Rz 2 f, § 221 Rz 1).
Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist nicht zulässig. Ein Rechtsschutzdefizit ist hier nicht zu erkennen, zumal § 91 GOG - ausdrücklich auch für den Fall der Säumigkeit bei der Anberaumung einer Verhandlung - ein Remedium vorsieht, das auch der Staatsanwaltschaft zusteht (siehe Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.05 § 91 GOG Rz 4).
Zu Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses:
Bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Hinterlegung gemäß §§ 367 Abs 1 und Abs 2 Z 2, 368 StPO iVm § 1425 ABGB hat sich das Erstgericht (ohne ersichtlichen Grund) erkennbar auf die §§ 367 bis 369 StPO idF vor BGBl I 2024/157 gestützt. Die durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 seit 1. Jänner 2025 in Geltung stehenden neuen Bestimmungen wurden vom Erstgericht jedoch schlicht und mit Verweis auf die (allerdings nicht mehr aktuelle) Kommentierung übergangen. Dementsprechend wurden auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um nunmehr unter Heranziehung der geltenden Rechtslage abschließend über den Gegenstand des Beschlusses absprechen zu können.
Darüber hinaus gibt der Beschluss auch nicht unzweifelhaft zu erkennen, auf welche Vermögenswerte er sich beziehen soll. Denn die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Antrag von Vermögenswerten in einem Gesamtwert von insgesamt 822.125,51 Euro aus. Somit ist - bei einer Zusammenrechnung aller bislang beschlagnahmten Vermögenswerte – davon auszugehen, dass dieser Antrag auch das von Punkt b in ON 267 betreffende Konto betrifft, zu dem allerdings wie erwähnt die Beschlagnahme bereits mit Beschluss ON 722 aufgehoben wurde. Ebenso wird im Beschluss nicht ausgeführt, weshalb das auf K* lautende Guthaben trotz des ihn betreffenden Freispruches weiterhin beschlagnahmt bleiben soll.
Der Beschluss war daher insgesamt gemäß § 88 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren.
Das Erstgericht wird in weiterer Folge unter Heranziehung der geltenden Rechtslage relevante Konstatierungen unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Umstände zu treffen und sodann auf dieser Grundlage neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird gegebenenfalls auch darzulegen sein, auf welche Vermögenswerte sich der Ausspruch tatsächlich bezieht (bisher bloß „beschlagnahmte Gegenstände sowie das Gold“).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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