Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs 1 und 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen nach dem FPG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.11.2025, AZ ** (= GZ **-14 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e nund der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Veräußerung des PKWs der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, FIN: **, gemäß § 115e Abs 1 StPO a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zu ** ein – derzeit abgebrochenes (vgl ON 1.2) – Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* B* wegen „§ 114 Abs 1 und 4 FPG“, der seit 22.10.2025 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung (ON 6) zur Verhaftung im Inland ausgeschrieben ist (ON 8). Am 27.6.2025 wurde dessen Fahrzeug der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, FIN: ** über Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Konfiskation gemäß § 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellt (ON 2.57.17, ON 9). Darüber wurde der Beschuldigte noch am selben Tag telefonisch in Kenntnis gesetzt, die (schriftliche) Anordnung wurde dessen Bruder bzw. dessen Arbeitnehmer („C* B*“) ausgefolgt (ON 2.57.2, 36; ON 2.57.34).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Punkt I./) beschloss die gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) das genannte und derzeit bei der D* GmbH, **, verwahrte Fahrzeug des Beschuldigten „wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten und drohenden Wertverlust“ gemäß § 115e Abs 1 und 3 StPO auf die in „§ 377 Abs 1 StPO“ angeordnete Weise zu veräußern. Dies wurde damit begründet, dass das im Eigentum des Beschuldigten stehende und sichergestellte Fahrzeug nach der Verdachtslage für Schlepperfahrten, bei welchen der Beschuldigte mitgewirkt habe, verwendet worden sei. Weil gegenständlich mit einer erheblichen Wertminderung beim sichergestellten PKW zu rechnen und nicht davon auszugehen sei, dass das Verfahren rasch abgeschlossen werden könne sowie zudem unverhältnismäßige Kosten für die weitere Verwahrung des Fahrzeugs anfallen würden, sei dessen Verwertung nach § 115e Abs 1 StPO anzuordnen gewesen (ON 14).
Gegen diesen Beschluss richtet sich – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz – eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte, den Tatverdacht und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115e StPO in Abrede stellende Beschwerde des Beschuldigten, der sich „als Eigentümer des Fahrzeugs“ gegen eine Veräußerung iSd „§ 377 Abs 1 StPO“ aussprach und beantragte, „von einer Veräußerung des Fahrzeugs auf die im § 377 Abs 1 StPO angeordnete Weise Abstand“ zu nehmen (ON 17 = ON 18).
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts für **, dargestellt im Anlass- und Abschlussbericht (insbesondere in ON 2.2 und ON 2.57) und den umfassenden Schilderungen der abgesondert verfolgten und zu ** des Landesgerichts Innsbruck bereits rechtskräftig verurteilten (vgl ON 10) E* und F* ist der Beschuldigte konkret verdächtig, er habe im Zeitraum Mai 2025 bis 17.6.2025 gemeinsam mit E* und F* die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die zur Einreise nach Österreich bzw Durchreise nicht berechtigt waren, von bzw über Deutschland nach Österreich nach Albanien, somit in bzw durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Nachbarstaaten Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst und zumindest E* und F* gehandelt sowie die Taten zu 1./ und 2./ in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen habe, indem er E* und F* anwies Drittstaatsangehörige, die zur Ein- und Durchreise nicht berechtigt waren, in Deutschland abzuholen und nach Albanien zu bringen und ihnen dafür zumindest zu 1./ sein Fahrzeug der Marke **, amtliches Kennzeichen **, FIN: **, zur Verfügung stellte, und zwar
Mit Blick auf das äußere Geschehen lässt sich in Zusammenschau mit den umfassenden und letztlich vollumfänglichen geständigen Angaben der abgesondert verfolgten E* und F* und den vorliegenden Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und F* (ON 2.57.2, 11 f) ein konkreter Verdacht auf ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie – der Beschwerde zuwider – auch ein konkreter Verdacht auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite, insbesondere auch zur Gewerbsmäßigkeit ableiten. Laut E* sei der Beschuldigte derjenige, der die [von ihm gemeinsam mit F* durchgeführten] Schlepperfahrten organisiert habe (ON 4, 5), wobei die Schlepperfahrzeuge deshalb auch mit Tracker ausgestattet seien, damit die dahinter stehende Organisation wisse, wo sich die Fahrer befinden, um weitere Aufträge planen zu können (ON 2.57.11, 7).
Nach der Verdachtslage wurde das im Eigentum des Beschuldigten stehende Fahrzeug der Marke **, amtliches Kennzeichen **, FIN: **, damit zumindest zu 1./ als Schlepperfahrzeug, sohin zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet, sodass die Voraussetzungen der zur Bedeutung der Sache auch nicht unverhältnismäßigen Konfiskation – das Fahrzeug wurde am 11.9.2013 erstmals zum Verkehr zugelassen, wies zum Zeitpunkt der Sicherstellung einen Kilometerstand von 362.162 km und einen dem Alter entsprechenden gewöhnlichen Zustand auf und habe laut Internetrecherchen einen Wert zwischen EUR 6.000,-- bis EUR 8.000,-- (vgl ON 2.57.2, 34) – nach § 19a Abs 1 StGB vorliegen.
Gemäß § 115e Abs 1 StPO kann das Gericht nach § 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellte Gegenstände oder Vermögenswerte, die einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, auf die im § 377 StPO angeordnete Weise veräußern. Veräußert werden können nur Sachen, die einen relevanten Vermögenswert repräsentieren, und zwar dann, wenn ihre weitere Aufbewahrung wegen der in § 115e Abs 1 erster Satz genannten Faktoren unwirtschaftlich wäre. Die Beurteilung ist dabei in freier richterlicher Würdigung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) vorzunehmen ( Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 115e Rz 5).
Bei der Entscheidung über eine vorzeitigen Verwertung nach § 115e StPO ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der bei längerer Verfahrensdauer zu berücksichtigenden Wertveränderung und den Aufbewahrungsdauer/-kosten, wozu auch auch die Kosten der Erhaltung und Pflege des Gegenstands zählen, vorzunehmen ( Oshidari aaO Rz 7 f).
Ausgehend von dem von der Exekutive erhobenen Wert des nach der Verdachtslage zu konfiszierenden Fahrzeugs von EUR 6.000,-- bis EUR 8.000,-- (ON 2.57.2, 34) ist fallbezogen bei einer Gegenüberstellung mit den Aufbewahrungskosten von EUR 111,60 bzw. EUR 115,32 pro Monat (vgl Rechnungen der D* GmbH in ON 12, ON 13, ON 15 und ON 20) und der bisherigen überschaubaren Verfahrensdauer auch unter weiterer Berücksichtigung von Kosten für Wartung und Pflege und der noch realistisch zu erwartenden Aufbewahrungsdauer – die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme erfolgte erst vor wenigen Monaten – eine vorzeitige Verwertung noch nicht indiziert. Derzeit ist nämlich (noch) von keiner Unwirtschaftlichkeit der weiteren Verwahrung auszugehen und ist auch eine Unverhältnismäßigkeit begründende Wertminderung des Fahrzeuges in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erwarten.
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt abermals ein Vorgehen nach § 115e Abs 1 StPO angedacht werden, wird zunächst zu beachten sein, dass die betroffene Person vor einer Entscheidung über die Verwertung (§ 115 Abs 3 StPO) im Sinne des § 115e Abs 2 erster Satz zu verständigen (vgl OshidariaaO Rz 10) und letztlich im Beschluss ein Betrag zur Deckung der Aufbewahrungskosten unter Berücksichtigung der realistischen Verfahrensdauer festzusetzen sein wird (§ 115e Abs 2 dritter Satz StPO).
Damit drang die Beschwerde des Beschuldigten durch. Über sein weiteres – als Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) zu wertendes – Vorbringen, wonach die Sicherstellung des Fahrzeugs „rechtswidrig“ erfolgt sei, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung derselben (ON 17 = ON 18), wird, weil dem Beschwerdegericht eine Entscheidungskompetenz dazu nicht zukommt, das Landesgericht Innsbruck (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO) zu entscheiden haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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